Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1542/98
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1998 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.125,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Vorbringen des Antragstellers, sein Sohn D. sei Halter des Rottweilers "H. von der C. I. ", weil er die Steuer für diesen Hund entrichte, stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Haltereigenschaft des Antragstellers - jedenfalls im Ergebnis - nicht in Frage. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, daß der Antragsteller und sein Sohn Mittierhalter sind.
4Als Tierhalter ist derjenige anzusehen, der die Herrschaft über das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung und Verwendung ausübt bzw. das Tier im Rahmen seiner Lebens- und Wirtschaftssphäre zu eigenen Zwecken nutzt.
5Vgl. Mertens, in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, § 833 Rdnr. 19 ff.; Schäfer, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, 12. Aufl. 1986, § 833 Rdnr. 39 ff. je m.w.N.
6Mehrere Personen - insbesondere auch Familienangehörige - können nebeneinander Tierhalter sein. Eine Mittierhalterschaft kommt etwa bei einer gemeinsamen Betreuung und Versorgung eines Haustieres in Betracht.
7Vgl. Mertens, a.a.O., Rdnr. 19; Schäfer, a.a.O., Rdnr. 58; Weimar, MDR 1963, 366 f.
8Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht zwar manches dafür, daß sein Sohn D. (Mit-)Halter des Rottweilers "H. " ist. Zum einen ist der vorgelegte internationale Impfpaß von 1994 auf den Namen des Sohnes ausgestellt; zum anderen kommt dieser für die Hundesteuer auf. Zudem wird in der "Erklärung" des Antragstellers vom 27. Juni 1995 gegenüber dem Antragsgegner der Sohn - neben dem Antragsteller - als derjenige benannt, der den Hund ausführen darf.
9Bei summarischer Prüfung spricht indes auch vieles dafür, daß der Sohn des Antragstellers jedenfalls nicht allein Halter ist, sondern lediglich Mithalter neben dem Antragsteller. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen überzeugend dargelegt, daß zahlreiche Umstände und Indizien die Haltereigenschaft des Antragstellers nahelegen. Das Vorbringen des Antragstellers im Zulassungsverfahren stellt diese Ausführungen im Kern nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß der Antragsteller seit dem ersten Beißvorfall mit dem Rottweiler im Mai 1995 stets als Halter des Hundes gegenüber dem Antragsgegner aufgetreten ist. Er hat nicht nur den Hund bei den bekannt gewordenen Vorfällen jeweils ausgeführt, sondern in seiner verbindlichen Erklärung vom 27. Juni 1995 gegenüber dem Antragsgegner auch von "meinem Hund" gesprochen. Er hat ferner den Rottweiler mit dem geforderten Maulkorb beim Antragsgegner vorgeführt und den gegen ihn als Hundehalter ergangenen Bußgeldbescheid nicht angefochten. In seiner Stellungnahme vom 30. März 1998 zur beabsichtigten Ordnungsverfügung des Antragsgegners bezeichnet der Antragsteller den Rottweiler schließlich als "unseren Hund". Diese Umstände und Anhaltspunkte sprechen in ihrer Gesamtheit dafür, daß der Antragsteller jedenfalls auch (Mit-)Halter des Rottweilers ist.
10Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie mit der "Abschaffung" des Hundes etwas rechtlich Unmögliches von dem Antragsteller verlangen würde. Etwaige Rechte des Sohnes als Mithalter stehen der aufgegebenen "Abschaffung" schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei dem Rottweiler - nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NW) vom 21. September 1994 (GV NW S. 1086 und 1140) handelt und der Sohn - wie auch der Antragsteller - nicht im Besitz der für die Haltung dieses Hundes gemäß § 2 Abs. 1 GefHuVO NW erforderlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnis ist.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG.
12Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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