Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 24 A 6169/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für den Monat Oktober 1992 gerichtet ist. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung erster Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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