Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3477/97

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen geändert und im Tenor wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. April 1993 sowie vom 9. Juni 1993 bis zum 27. August 1998 für den Hilfempfänger E. A. entstandenen Jugendhilfekosten zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Sechstel, der Beklagte fünf Sechstel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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