Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3541/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 18. Februar 1994 sowie vom 25. April 1994 bis zum 5. Mai 1994 für den Hilfeempfänger S. C. entstandenen Jugendhilfekosten zu erstatten.

Die Klägerin trägt drei Fünftel, der Beklagte zwei Fünftel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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