Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3659/97
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen, die sie der am 25. November 1980 in Äthiopien geborenen Jugendlichen H. M. (Hilfeempfängerin) gewährt hat.
3Die damals nahezu 14-jährige Hilfeempfängerin reiste am 13. November 1994 aus Äthiopien kommend in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin ein. Am 15. November 1994 wurde sie in der Jugendhilfeeinrichtung Haus C. aufgenommen. Der am 24. November 1994 vom Vormundschaftsgericht bestellte Vormund stellte unter dem 19. Dezember 1994 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. Juni 1995 ablehnte. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 11. Juni 1996 ab.
4Durch Verfügung vom 17. Januar 1995 hatte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten gemäß § 89d Abs. 2 SGB VIII als überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Daraufhin hatte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 1995 Kostenerstattung für die Zeit der Unterbringung der Hilfeempfängerin bis zur Stellung des förmlichen Asylantrags durch ihren Vormund (15. November bis 18. Dezember 1994) und vorsorglich für die Zeit nach Abschluß des Asylverfahrens geltend gemacht. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Hilfeempfängerin sei schon vor der förmlichen Asylantragstellung als Asylsuchende anzusehen und deshalb fänden auf sie vorrangig die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes Anwendung. Das gelte auch für die Zeit nach Abschluß des Asylverfahrens. Dieser Auffassung widersprach die Klägerin unter Hinweis auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit.
5Die Klägerin hat am 24. Juni 1996 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Nach dem Bayerischen Asylbewerberaufnahmegesetz könne die Klägerin Kostenerstattung vom Freistaat Bayern nur für Asylbewerber erlangen. Asylbewerber im Sinne dieser Bestimmung seien aber nur diejenigen, die einen Asylantrag iSv § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt hätten, wozu Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, im Hinblick auf § 12 Abs. 1 AsylVfG nur mit Hilfe ihres gesetzlichen Vertreters fähig seien. Die Bestimmung des § 89d SGB VIII werde als Bundesrecht nur vorübergehend während des Asylverfahrens durch die spezielleren Vorschriften des Landesrechts verdrängt.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.466,- DM zu bezahlen.
8Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben.
10Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes seien für den von ihnen betroffenen Personenkreis abschließend und gemäß § 10 SGB VIII vorrangig gegenüber Leistungen nach diesem Gesetz. Es gehe nicht an, daß unbegleitete minderjährige Asylsuchende einerseits auf die Länderquote angerechnet würden und dann zusätzlich noch eine Erstattung der für sie aufgewandten Kosten verlangt werden könne. Ein derartiges Ergebnis führe zu einer unzulässigen Besserstellung von Gemeinden mit einer überproportional hohen Zahl an unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylsuchenden. Im übrigen sei zu prüfen, ob § 6 AsylbLG eine Anspruchsnorm für die Gewährung von Leistungen enthalte, die denen der Jugendhilfe entsprächen. Die Vorrangigkeit des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes gelte schon bei einem minderjährigen Ausländer unter 16 Jahren, der ein formloses Asylgesuch zum Ausdruck bringe.
11Ergänzend macht der Beklagte geltend, daß es auch an der Voraussetzung der rechtmäßigen Bestimmung des Beklagten zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89d Abs. 2 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsamt fehle. Die Praxis des Bundesverwaltungsamtes zur Bestimmung der zuständigen Träger sei rechtswidrig. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß das Land Berlin in der Vergangenheit sämtliche Hilfefälle an das Bundesverwaltungsamt gemeldet habe, für die es in eigener örtlicher Zuständigkeit Jugendhilfe geleistet habe. Das sei rechtswidrig, weil nach § 89d Abs. 2 SGB VIII nur die Fälle aufgenommen werden könnten, für die ein überörtlicher Träger der Jugendhilfe nach Bestimmung durch das Bundesverwaltungsamt zur Kostenerstattung gegenüber einem örtlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet sei. Aus dem Schriftwechsel mit dem Bundesverwaltungsamt ergebe sich, daß dieses die Angaben der Landesjugendämter nicht überprüft habe.
12Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
13Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
17Die Klage ist zulässig.
18Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die in § 89h SGB VIII durch Art. 13 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) getroffene Regelung, wonach Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts durch Schiedsgerichte entschieden werden, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil diese Regelung durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) gestrichen worden ist. Diese Rechtsänderung ist zwar erst am 1. August 1996 und damit nach Einleitung des Klageverfahrens (24. Juni 1996) in Kraft getreten. Der Verwaltungsrechtsweg wurde durch § 89h SGB VIII a.F. jedoch nicht ausgeschlossen, da die das Nähere regelnde Rechtsverordnung gemäß § 89h Abs. 3 SGB VIII nicht erlassen worden ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 29.95 -, Buchholz 436.511 § 89 h KJHG/SGB VIII Nr. 1.
20Dahinstehen kann, ob die Schiedsabrede in der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai 1965 (NDV 1965, 326) die vorliegende Streitigkeit erfaßt. Eine Schiedsabrede ist im Verwaltungsprozeß nur auf Einrede, nicht von Amts wegen zu beachten.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 -, FEVS 42, 353; OVG NW, Urteil vom 16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 -, NWVBl 1994, 338.
22Eine derartige Einrede hat der Beklagte nicht erhoben.
23Das Rechtsschutzbegehren ist als Leistungsklage statthaft. Einer vorherigen Entscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht.
24Vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/83 -, ZfSH/SGB 1985, 29; Hauck in Hauck u.a., SGB X 3, K § 102 Rz 27; Schroeder/Printzen, SGB X, 2. Auflage 1990, vor § 102 Anm. 8.
25Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Jugendhilfekosten.
26Als Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt allein § 89d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) = Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuches vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) in Betracht. Diese Regelung ist am 1. April 1993 in Kraft getreten, und sie galt deshalb während des hier zu beurteilenden Zeitraums der Unterbringung der Hilfeempfängerin in einem Wohnheim. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung (Neufassung des § 89h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Hier ist die Bestimmung des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem 1. Juli 1998 durch Verfügung des Bundesverwaltungsamts vom 17. Januar 1995 erfolgt.
27Die in § 89d SGB VIII verankerte Erstattungsregelung wird durch die Bestimmungen des Bayerischen Asylbewerberaufnahmegesetzes vom 22. Dezember 1989 (GVBl S. 714) - AsylAufnG - nicht verdrängt. Gemäß Art. 4 AsylAufnG, in Kraft getreten am 1. Januar 1990, erstattet der Freistaat Bayern den kreisfreien Städten die für Asylbewerber geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Der Senat sieht keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob diese Bestimmung hier zutreffend angewendet worden ist, indem der Erstattungsanspruch auch auf die Kosten der Jugendhilfe erstreckt, allerdings auf den Zeitraum beschränkt worden ist, in dem ein förmlicher Asylantrag durch den Vormund gestellt worden war. Selbst wenn die landesrechtliche Erstattungsregelung auch den hier streitbefangenen Zeitraum vor Stellung eines förmlichen Asylantrags erfassen würde, könnte sie den bundesrechtlichen Anspruch aus § 89d SGB VIII nicht verdrängen.
28Vgl. Wiesner in Wiesner/Kaufmann/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, § 89d Rn. 16 f.
29Der Beklagte ist für den geltend gemachten Erstattungsanspruch passiv legitimiert. Er ist durch Verfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Januar 1995 gemäß § 89d Abs. 2 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Der Beklagte kann im vorliegenden Verfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, diese Bestimmung entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, denn es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X, der in Bestandskraft erwachsen ist. Zwar nimmt das Bundesverwaltungsamt bei der Bestimmung des erstattungspflichtigen überörtlichen Trägers der Jugendhilfe die Aufgaben einer Schiedsstelle wahr (§ 89d Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Dies geschieht aber nicht in einem schiedsrichterlichen Verfahren (vgl. §§ 1025 ff. ZPO), sondern durch das Bundesverwaltungsamt als eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Behörde. Als solche ist sie berufen, den erstattungspflichtigen Träger mit Rechtswirkung nach außen zu bestimmen.
30Vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 1. Oktober 1992 - 12 CZ 91.3802 -, FEVS 43, 400 (402 f.).
31Bestandskräftig ist die Bestimmung geworden, weil die Verfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Januar 1995 mit dem Antragsschreiben der Klägerin vom 13. Februar 1995 am 17. Februar 1995 beim Beklagten eingegangen und ihm damit bekanntgegeben worden ist, der Beklagte dagegen innerhalb Jahresfrist aber keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 70 Abs. 1 und 2 iVm § 58 Abs. 2 VwGO).
32Gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung setzt der dort geregelte Erstattungsanspruch voraus, daß einem jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten aufgewendet werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Hilfeempfängerin war ein junger Mensch im Sinne des Gesetzes, da sie noch nicht 27 Jahre alt war (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), und ihr war innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise am 13. November 1994, nämlich ab dem 15. November 1994 Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme in der Übergangseinrichtung Haus C. gewährt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII umfaßt die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben. Zu den anderen Aufgaben gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII die Inobhutnahme i.S.v. § 42 Abs. 1 SGB VIII. Die Hilfeempfängerin hatte vor Beginn der Maßnahme, d.h. bis zu ihrer vorläufigen Inobhutnahme im Übergangsheim, offensichtlich auch noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
33Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist auch insoweit begründet, als sie der Hilfeempfängerin zu Recht Jugendhilfe gewährt hat. Gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII - ebenfalls in Kraft seit dem 1. April 1993 - sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht; dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Durch diese Vorschrift wird der Erstattungsanspruch auf die Kosten beschränkt, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Soweit das nicht der Fall ist (etwa wegen Nichtbeachtung des Nachranggrundsatzes), besteht kein Kostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers.
34Vgl. Wiesner in Wiesner/Kaufmann/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, § 89f Rn. 4; zu den dadurch in der Praxis auftretenden Problemen: Jockenhövel-Schiecke, ZfJ 1997, 404 (412 f.).
35Der Einwand des Beklagten, der Hilfeempfängerin hätte bereits deshalb keine Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt werden dürfen, weil dieses Gesetz auf sie als minderjährige Asylsuchende nicht anwendbar sei, greift allerdings nicht durch.
36Die Anwendbarkeit des SGB VIII auf Asylsuchende scheitert insbesondere nicht daran, daß die Unterbringung und Versorgung dieses Personenkreises abschließend im Asylverfahrensgesetz geregelt ist. Aus der in § 44 Abs. 1 AsylVfG idF der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) verankerten Verpflichtung der Länder, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie die notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen, kann nicht geschlossen werden, dadurch würden in anderen Gesetzen begründete Individualansprüche ausgeschlossen. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Grundsatz der Konnexität führt nicht zu dem von ihm vertretenen Ergebnis. Das in Art. 104a Abs. 1 GG verankerte Konnexitätsprinzip besagt lediglich, daß aus der Zuweisung einer Aufgabe auch die Verpflichtung zur Tragung der daraus resultierenden Kosten folgt.
37Vgl. Klaus Vogel, Grundzüge des Finanzrechts des GG in: HStR IV § 87 Rn. 22.
38Aus dem Grundsatz der Konnexität ergibt sich unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt deshalb nur, daß das Asylverfahrensgesetz für den in seinen Geltungsbereich einbezogenen Personenkreis durch die Zuweisung bestimmter Aufgaben (z.B. Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 Abs. 1 AsylVfG) auch eine Bestimmung über die Verpflichtung zur Tragung der daraus entstehenden Ausgaben getroffen hat. Über die Anwendbarkeit des SGB VIII ist daraus aber nichts herzuleiten.
39Die Anwendbarkeit des SGB VIII auf minderjährige Asylsuchende ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß gemäß § 52 AsylVfG auf die Quote nach § 45 AsylVfG die Aufnahme von Asylbegehrenden in dem Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG angerechnet wird. Die Anwendung der in § 52 AsylVfG getroffenen Regelung bewirkt, daß diejenigen Länder, die eine überproportional große Zahl an unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerbern aufgenommen haben, entsprechend weniger Asylbegehrende im Rahmen der allgemeinen Aufnahmequote des § 45 AsylVfG zugewiesen erhalten. Dem liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, daß Asylbewerber, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ebenfalls von der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung freigestellt sind, und deshalb die Länder (mindestens) finanziell so belasten, wie andere Asylbewerber. Insoweit ist dem Beklagten einzuräumen, daß die kumulative Berücksichtigung unbegleitet eingereister minderjähriger Asylsuchender sowohl im Rahmen des durch § 89d SGB VIII vorgesehenen Verteilungsverfahrens als auch bei der Ermittlung der allgemeinen Aufnahmequote gemäß § 45 AsylVfG auf den ersten Blick zu einer ungerechtfertigten Besserstellung solcher Jugendhilfeträger führt, die einen überproportional großen Anteil dieses Personenkreises betreuen. Das führt aber nicht dazu, daß unbegleitet eingereiste minderjährige Asylsuchende von vornherein aus dem Anwendungsbereich des SGB VIII ausscheiden. Allenfalls wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des § 52 AsylVfG eine entsprechende Regelung zu treffen. Gegen einen dahingehenden Handlungsbedarf spricht allerdings, daß die überdurchschnittlich belasteten Träger der Jugendhilfe auch deshalb eine zusätzliche Kostenentlastung beanspruchen können, weil die zusätzlichen Personalkosten nicht abgewälzt werden können.
40Vgl. Wiesner, aaO, § 89d Rn. 16.
41Die Hilfeempfängerin war auch nicht auf die vorrangige Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) oder nach dem Bundessozialhilfegesetz zu verweisen. Dahinstehen kann, ob die Hilfeempfängerin überhaupt berechtigt war, Leistungen nach diesen Gesetzen in Anspruch zu nehmen. Falls sie leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz war, berührte das gemäß § 9 Abs. 2 AsylbLG Leistungen anderer, besonders der Träger von Sozialleistungen, nicht. Zu den Sozialleistungen gehören gemäß §§ 8, 11, 27 Abs. 1 SGB I die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Wenn aber sogar Jugendhilfeleistungen nicht ausgeschlossen sind, gilt dies erst recht für die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Zu dem gleichen Ergebnis führt § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für den Fall, daß die Hilfeempfängerin Sozialhilfe beanspruchen konnte. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach dem Bundessozialhilfegesetz sind danach nicht vorrangig gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII.
42GK-AsylbLG, 1998, § 9 Rn 32; Kunkel, NVwZ 1994, 352 (354); ders., ZfJ 1994, 369 (372).
43Die vorläufige Inobhutnahme der Hilfeempfängerin in dem Übergangsheim entsprach in der Zeit vom 15. November 1994 bis zum 18. Dezember 1994 den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII war das Jugendamt verpflichtet, die Hilfeempfängerin in seine Obhut zu nehmen, da sie um Obhut gebeten hatte. Der offensichtlich in Äthiopien befindliche Personensorge- oder Erziehungsberechtigte war nicht - jedenfalls nicht sofort - erreichbar. Das Jugendamt hatte deshalb unverzüglich eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Das ist hier geschehen.
44Der Begriff "unverzüglich" ist nach Sinn und Zweck der Norm dahin auszulegen, daß in Fällen der vorliegenden Art vorbehaltlich abweichender Besonderheiten des Einzelfalls die Inobhutnahme jedenfalls dann nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Minderjährigen veranlaßt worden ist. Für die Annahme eines kürzeren Zeitraums könnte zwar der Wortsinn und die vom Verwaltungsgericht bereits dargelegte Erkenntnis sprechen, daß es im Konfliktfall zwischen den Personensorgeberechtigten einerseits und dem Minderjährigen bzw. dem Jugendamt andererseits Aufgabe des Vormundschaftsgerichts ist, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Bei unbegleitet eingereisten ausländischen Kindern und Jugendlichen, bei denen ein derartiger Konflikt nicht besteht, ginge die Auffassung, eine angemessene Frist zur Prüfung und Entscheidung umfasse allenfalls wenige Tage, so Wiesner, aaO., § 42 Rn. 27,
45aber an den Anforderungen der Praxis vorbei. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei diesem Personenkreis die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Vorbereitung einer Entscheidung über die in Betracht kommenden Maßnahmen regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. In der Regel wird sich aber innerhalb eines Monats klären lassen, ob sich eine Weiterleitung des Minderjährigen abzeichnet oder ob er längerfristig in Obhut gehalten werden muß.
46Vgl. zum sog. Clearingverfahren: Bechthold, DAVorm 1993, 20, 22 (bis zu zwei Wochen); für einen Zeitraum von zwei Monaten (allerdings ohne nähere Begründung): Jockenhövel-Schiecke, ZAR 1998, 165 (170).
47Trifft das Jugendamt innerhalb eines Monats keine Maßnahmen, um eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen, ohne daß dafür im Einzelfall berechtigte Gründe vorliegen, wird der Minderjährige unter Umständen in Obhut gehalten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Senat hat bei dieser Einschätzung auch berücksichtigt, daß die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts in der Praxis zuweilen nur eine Formsache darstellen mag, insbesondere dann, wenn das Gericht dem Antrag des Jugendamtes folgt, diese Stelle zum Amtsvormund zu bestellen. In vielen Fällen wird sich die verspätete Einschaltung des Vormundschaftsgerichts auf die Dauer der Inobhutnahme und damit auf die dadurch verursachten Kosten nicht auswirken. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß erst nach Bestimmung eines Vormunds Maßnahmen eingeleitet werden können, um die Inobhutnahme zu beenden oder abzukürzen, sei es dadurch, daß der Vormund zunächst einen Asylantrag für den Minderjährigen stellt, oder dadurch, daß er Jugendhilfe in der Form der Unterbringung in einer Einrichtung beantragt.
48Im vorliegenden Fall ist die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über das Ruhen der elterlichen Sorge und die Anordnung einer Vormundschaft bereits am 24. November 1994 und damit innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hilfeempfängerin in der Übergangseinrichtung am 15. November 1994 ergangen und deshalb auch innerhalb dieser Frist beantragt worden.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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