Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1713/98

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird mit Aus¬nahme der Streitwertfestsetzung geän¬dert.

Die aufschiebende Wirkung des Wider¬spruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 1998 wird wiederher-ge¬stellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Be-schwerdeverfahren auf 4.000, DM fest¬gesetzt.


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