Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 19/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO), der nur zu bejahen ist bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses, nicht aber seiner Begründung,
4vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27; Beschluß vom 2. Oktober 1997 - 13 B 1928/97 -; Beschluß vom 7. Januar 1998 - 13 B 3003/97 -;
5liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht wegen des nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt.
6Auch die - im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur mögliche summarische - Überprüfung der Kapazitätsermittlung für den Studiengang Medizin im Sommersemester 1998 durch den Senat führt zu dem Ergebnis, daß über die festgesetzten 167 Studienplätze hinaus ein weiterer Studienplatz nicht zur Verfügung steht.
7Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine das Medizinstudium zum Wintersemester 1997/98 betreffende Entscheidung das für die Lehreinheit Medizin anzusetzende Lehrangebot zutreffend dargelegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufteilung des Lehrpersonals auf Stellengruppen als auch bezüglich der den einzelnen Stellengruppen zugeordneten Lehrdeputate. Die bei den einzelnen Stellen zugrundegelegten Deputatstunden entsprechen den Vorgaben in der 'Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)' - KMK-Vereinbarung - (NVwZ 1992, 46), die wegen des ihr zugrundeliegenden Konsenses zwischen den zuständigen Länderexperten als Orientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen anzusehen ist, von der nicht ohne gewichtigen Grund abgewichen werden darf.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78 (79); Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, NVwZ 1989, 360, 361 ff.
9Höhere Deputate als der zu prüfenden Kapazitätsberechnung zugrundegelegt sind in der KMK-Vereinbarung weder für Professoren noch für befristet oder unbefristet tätige wissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehen.
10Das Vorbringen einiger Studienbewerber, seit dem Sommersemester 1994 seien in der Lehreinheit Medizin bei der Antragsgegnerin Stellenreduzierungen vorgenommen worden, ohne daß ersichtlich sei, ob dabei das Grundrecht der Berufsfreiheit der Studienbewerber ausreichend berücksichtigt worden sei, begründet gleichfalls nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar ist es zutreffend, daß beispielsweise dem Brutto-Lehrangebot im Berechnungsjahr 1993/94 52 Stellen zugrundegelegt worden sind, während in das Berechnungsjahr 1997/98 50 Stellen eingegangen sind. Die nunmehr angesetzten 50 Stellen entsprechen aber der bindenden Vorgabe im Haushaltsplan des Landes für 1997 und tragen damit dem Umstand Rechnung, daß das Kapazitätsrecht vom sog. Stellenprinzip beherrscht wird, d.h. daß der Ermittlung des Lehrangebots die Zahl der Haushaltsstellen und nicht die Zahl der Lehrpersonen zugrunde zu legen ist (vgl. § 8 KapVO). Gründe, welche Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen des Haushaltsplanes bieten könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Bei der Entscheidung steht dem Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens ein weiter Gestaltungsspielraum zu; andere wichtige Gemeinschaftsbelange und die jweils zur Verfügung stehenden - begrenzten - Haushaltsmittel müssen mitberücksichtigt werden. Auch dem Haushaltsgesetzgeber sind hierbei keine Handlungspflichten auferlegt, aus denen dem Studienbewerber ein Anspruch auf eine möglichst kapazitätsintensive Stellendisposition erwächst,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, a.a.O., S. 364; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561.
12Die personelle Zusammensetzung und Aufteilung zwischen unbefristet und befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern und die jeweilige Zuordnung von Deputatstunden begegnet ebenfalls keinen Bedenken. In welchem Anteil unbefristete und befristete Angestelltenstellen geschaffen werden, unterliegt dem von Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auszuübenden Stellendispositionsermessen, das - auch im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot - dem Hochschulgesetzgeber die Freiheit beläßt, welchem Strukturmodell der Hochschule er innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 GG bezeichneten verfassungsrechtlichen Rahmens den Vorzug gibt.
13Die für die befristet angestellten Mitarbeiter der Lehreinheit Medizin angesetzten Deputatstunden verstoßen weder vom Grundsatz her - die dafür angesetzten vier Lehrveranstaltungsstunden entsprechen der KMK-Vereinbarung - noch im Hinblick auf einzelne Verträge gegen das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung. Dies gilt mit Blick auf die zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren nach § 57 c Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) - auch für die befristet angestellten Dr. H. und Dr. Q. . Der befristete Arbeitsvertrag des Dr. H. datiert, wie das Verwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluß vom 3. Dezember 1993 - 15 Nc 249/93.HM - ausgeführt hat, vom 21. Dezember 1992 und galt, wie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall dargelegt hat, vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1997. Die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren für eine Befristung war deshalb, bezogen auf eine zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität, weder zu dem für den Kapazitätsbericht nach § 4 Abs. 1 KapVO maßgebenden Zeitpunkt (1. März 1997) noch zu dem für nachträgliche Änderungen maßgebenden Zeitpunkt des 30. September 1997 überschritten. Gleiches gilt für den Angestellten Dr. Q. , der nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen vom 1. Januar 1993 bis 31. Mai 1993 als Zeitangestellter (Drittmittel) und vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1997 als Zeitangestellter geführt wurde. Die Arbeitsverträge der übrigen befristet Angestellten sind von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden. Aus ihnen ergibt sich, daß jeweils ein die Befristung rechtfertigender Grund nach Maßgabe des § 57 b HRG gegeben war, und daß auch die Höchstdauer einer Befristung nicht überschritten worden ist.
14Es bestehen auch keine Bedenken, daß - wie von einigen Studienbewerbern geltend gemacht wird - die außerplanmäßigen Professoren nicht in die Berechnung des Brutto-Lehrdeputats einbezogen worden sind. Die im Universitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - UG - erfolgte Einordnung dieser Personengruppe in den Unterabschnitt "Sonstige Lehrkräfte" (neben Lehrkräften für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragten) begründet noch keine Lehr v e r p f l i c h t u n g des außerplanmäßigen Professors und erst recht keine Verpflichtung der Hochschulverwaltung, ihn auf einer Planstelle zu führen. Für außerplanmäßige Professoren ebenso wie für Honorarprofessoren und Privatdozenten, also im Bereich der sog. "Titellehre", besteht kein Lehrdeputat, d. h. keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. - a.a.O., S. 364; Hess. VGH, Beschluß vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374 (Leitsatz); OVG Berlin, Beschluß vom 12. Dezember 1986 - 7 B 75.84 -, Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., § 10 KapVO RdNr. 5,9.
16Dies spiegelt sich beispielsweise auch in der KMK-Vereinbarung wieder, in der für die genannte Personengruppe eine Lehrverpflichtung ebenfalls nicht aufgeführt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Honorar- und außerplanmäßigen Professoren bei der Berechnung des Brutto-Lehrangebots bestehen nicht, weil das Kapazitätserschöpfungsgebot es dem Kapazitätsnormgeber freistellt, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, a.a.O.
18Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats, auf welche der Kapazitätsberechnungserlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 6. Dezember 1996 Bezug nimmt, der von einem außerplanmäßigen Professor in den Bezugssemestern des § 10 KapVO erbrachte Beitrag an der § 13 Abs. 1 KapVO unterfallenden Lehre als Lehrauftrag in das Lehrangebot einzustellen. Die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit des Lehrbeitrags (§ 10 Satz 3 KapVO) stehen dem nicht entgegen, weil der außerplanmäßige Professor nicht - generell - zum Personal einer außeruniversitären Forschungseinrichtung zu zählen ist. Im vorliegenden Fall wirkt sich dies bei summarischer Prüfung auf das Ergebnis der Kapazitätsberechnung für das Jahr 1997/98 jedoch nicht aus. Denn die vom Antragsgegner für nicht berücksichtigungsfähig gehaltene Mitwirkung der außerplanmäßigen Professoren X. , M. und C. am Kursus der Medizinischen Psychologie des Wintersemesters 96/97 (4 SWS) und des außerplanmäßigen Professors L. an der gleichen Veranstaltung des Sommersemesters 1996 ist faktisch in den angesetzten Lehrauftragsstunden enthalten. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die genannten außerplanmäßigen Professoren - wie üblich - den Kurs gemeinsam mit den übrigen Dozenten dieser Veranstaltung, nämlich den Lehrbeauftragten Dr. B. (WS 96/97) und B. K. (SS 96), erbracht haben; für letztere ist aber ausweislich des Kapazitätsberichtes der Hochschule und der vorgelegten Erläuterungen jeweils die volle Veranstaltungsdauer vom 4 SWS in Ansatz gebracht worden.
19Der von der Hochschulverwaltung und vom Verwaltungsgericht angenommene Currikulareigenanteil für die Lehreinheit vorklinische Medizin von 1,76 begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Dieser Wert ist vom Senat unter Berücksichtigung einer Änderung der Approbationsordnung der Ärzte in dem das Medizinstudium an der Universität Düsseldorf zum Wintersemester 1992/93 betreffenden Beschluß vom 10. November 1993 - 13 C 88/93 - ermittelt worden. Das auf den Currikulareigenanteil bezogene Vorbringen eines Antragstellers gibt keinen Anlaß, diesen Wert in Frage zu stellen und einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
20Bei summarischer Prüfung ist angesichts der Tatsache, daß der Senat für frühere Semester sowohl einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 als auch das Absehen von einem Schwundausgleich nicht beanstandet hat,
21vgl. Beschlüsse vom 3. April 1992 - 13 C 3/92 - und vom 8. Juni 1993 - 13 C 735/92 -,
22und eine wesentliche Veränderung der Studentenzahlen durch semesterliche Ab- und Zugänge nicht erkennbar ist, auch die bei der Berechnung der Aufnahmekapazität mit 1/0,98 zugrundegelegte Schwundquote (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) nicht zu beanstanden. Nach dem Kapazitätsermittlungserlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1996 ist der Schwundausgleichsfaktor nach der Methodik des "Hamburger Modells" zu berechnen; für eine davon abweichend erfolgte Ermittlung des Schwundausgleichfaktors durch den Antragsgegner sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.
23Da der Antragsgegner glaubhaft mitgeteilt hat, im Rahmen des ZVS- Nachrückverfahrens seien im Laufe des Sommersemesters 1998 insgesamt 167 Studienplätze im 1. Fachsemester besetzt worden, steht deshalb ein weiterer Studienplatz für Medizin im Sommersemester 1998 nicht zu Verfügung.
24Die weiterhin in den anhängigen Verfahren angesprochenen Gründe für eine Zulassung der Beschwerde sind nicht einschlägig. Daß die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ohnehin nur zu bejahen ist, wenn die Rechtssache eine in der Rechtsmittelinstanz und gerade im Zusammenhang mit der jeweils anstehenden Entscheidung klärungsfähige und klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, kommt dem vorliegenden Verfahren danach ebenfalls nicht zu.
25Auch die zum Teil geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des OVG Berlin führt nicht zur Zulassung der Beschwerde. Der Hinweis auf Entscheidungen des OVG Berlin ist ohnehin ohne Belang, weil es insoweit nur auf eine etwaige Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ankommt. Im übrigen ist die Abweichungsrüge nur dann berechtigt, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung einen prinzipiellen Auffassungsunterschied gegenüber der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte erkennen läßt - was hier schon nicht der Fall ist - und hierauf beruht, nicht aber schon dann, wenn eine unter Beachtung der Rechtsauffassung der Obergerichte zustande gekommene Entscheidung zu einem von einem Beteiligten mißbilligten Ergebnis führt.
26Der Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit in einem der anhängigen Verfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, weil dem Prozeßbevollmächtigten "die Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig verfügbar gemacht" worden seien, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der Betreffende eine entsprechende Akteneinsicht nicht begehrt hatte. Soweit einige Studienbewerber einen Verfahrensmangel in der Nichtaufklärung der tatsächlichen Beschäftigungszeiten befristet angestellter Mitarbeiter sehen, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor, weil bei summarischer Betrachtungsweise Anhaltspunkte für eine verdeckte Daueranstellung nicht vorliegen und es hiervon abgesehen auf die tatsächlichen Beschäftigungszeiten nicht ankommt. Bezüglich der Mitwirkung der außerplanmäßigen Professoren an der Lehre liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor, weil sich diese aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen ergibt.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
28Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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