Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 24 E 289/98
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren auf den vom Landesarbeitsgericht Hamm im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgesetzten Wert von 33.750,00 DM (bzw. wie vom Arbeitsgericht Münster zugrundegelegt 33.799,99 DM) zuzüglich 80.000,00 DM festzusetzen,
4ist unbegründet.
5Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zutreffend auf 8.000,00 DM festgesetzt und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
6vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 5 C 39.89 -, Behindertenrecht 1993, 88,
7wie des beschließenden Gerichts,
8vgl. z. B. Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 24 A 1708/94 - und Beschluß vom 28. August 1997 - 24 A 2409/94 -,
9zu Recht nicht auf das Bruttomonatsgehalt im Sinne des § 12 Abs. 7 ArbGG oder den Wert des im arbeitsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs abgestellt.
10Zur entsprechenden Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 16. Dezember 1992 ausgeführt: Der von der Hauptfürsorgestelle zu gewährende Sonderkündigungsschutz bringt bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung; es ist dagegen nicht seine Aufgabe, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu gewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen oder gar überflüssig zu machen (...). Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt worden ist, muß deshalb häufig zwei Prozesse in unterschiedlichen Rechtswegen führen, um seinen Arbeitsplatz zu verteidigen, dessen Erhalt § 12 Abs. 7 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz aus sozialen Gründen mit höchstens drei Bruttomonatsgehältern bewertet wissen will."
11Wird aber in einem Klageverfahren über die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten das Arbeitsvertragsverhältnis noch nicht endgültig gestaltet, so ist mangels genügender weiterer Anhaltspunkte der Gegenstandswert entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf den Auffangwert festzusetzen. Dies gilt unabhängig von der auf soziale Gesichtspunkte Rücksicht nehmenden Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, die für das vorliegende Verfahren gerade nicht einschlägig ist.
12Diese Auffassung liegt im übrigen auch dem von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog von 1996 (NVwZ 1996, 563) zugrunde, nach dessen Ziffer 38.1 bei einer Klage betreffend die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung der Auffangwert festzusetzen ist.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO.
14Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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