Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2/96
Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert.
Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1993 (Veranlagungsjahr 1991) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1994 wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin 55,6 % und der Beklagte 44,4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin leitet das von den befestigten Flächen ihres Betriebes in O. -H. abfließende Niederschlagswasser zusammen mit den betrieblichen Abwässern über ein Mischkanalsystem über eine Einleitungsstelle in den Handbach und über drei weitere Einleitungsstellen (Einläufe Nr. 1 bis 3) in die E. . Der H. bach mündet im weiteren Verlauf in die E. . Deren Wasser wird vor der Einmündung der E. in den R. von der Flußkläranlage E. gereinigt, die von der Beigeladenen betrieben wird.
3Für die Einleitung des Niederschlagswassers setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 26. Oktober 1993 die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1990 auf 49.680,00 DM und mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1991 auf 62.100,00 DM fest und lehnte zugleich den im Rahmen des Veranlagungsverfahrens gestellten Antrag der Klägerin ab, von der Abwasserabgabepflicht gemäß § 73 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) wegen der Reinigungsleistung der Flußkläranlage der Beigeladenen befreit zu werden.
4Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Allein die Beigeladene sei gemäß § 64 Abs. 2 LWG abwasserabgabepflichtig. Hiernach sei der Einleiter von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage außer für seine Einleitung auch anstelle Dritter für die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation abgabepflichtig, sofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Das von ihren gewerblichen Flächen stammende und über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser gelange, wie das über öffentliche Kanalisationen eingeleitete Niederschlagswasser, über die genossenschaftlichen Gewässer in die Flußkläranlage und werde dort behandelt. § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG stehe dem nicht entgegen. Zwar zahle danach der für die Flußkläranlage Abgabepflichtige zusätzlich nur die Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation im Einzugsgebiet der Flußkläranlage eingeleitete Niederschlagswasser. Jedoch sei § 64 Abs. 2 LWG neben dieser Regelung anwendbar. § 64 Abs. 2 LWG differenziere nicht danach, ob das Niederschlagswasser aus einer öffentlichen oder privaten Kanalisation stamme. Einzige Voraussetzung neben der Behandlung des Niederschlagswassers aus einer Kanalisation in einer Abwasserbehandlungsanlage sei, daß der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage bereits für sonstiges Abwasser abgabepflichtig sei. Dies sei hier hinsichtlich der Beigeladenen als Betreiberin der Flußkläranlage der Fall. Selbst wenn sie, die Klägerin, selbst abgabepflichtig sein sollte, sei ihr wenigstens für das Jahr 1990 Abgabefreiheit zu gewähren. Wenn, wie hier, die Rahmen- Abwasser-Verwaltungsvorschrift (Rahmen-AbwasserVwV) als allgemeine Verwaltungsvorschrift i.S.d. § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hinsichtlich der Fischgiftigkeit keine Mindestanforderungen enthalte, so könne die Abgabefreiheit nicht mit dem Hinweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und einen hiernach maßgebenden, gegenüber dem Erlaubnisbescheid (GF=3) niedrigeren Schwellenwert von GF=2 versagt werden. Vielmehr gelte umgekehrt, daß eine Abwassereinleitung, die die Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsvorschrift erfülle, zugleich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, auch wenn nicht sämtliche Eigenschaften des Abwassers von der Verwaltungsvorschrift erfaßt seien.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Festsetzungsbescheide des beklagten Amtes vom 26. Oktober 1993 für die Veranlagungsjahre 1990 und 1991 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 1994 aufzuheben.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er ist der Rechtsauffassung der Klägerin wie folgt entgegengetreten: Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG bestehe eine Zahlungspflicht des Betreibers einer Flußkläranlage nur soweit im Einzugsbereich der Flußkläranlage Niederschlagswasser aus einer öffentlichen Kanalisation eingeleitet werde. Werde hingegen Niederschlagswasser - wie hier - über eine private Kanalisation eingeleitet, bleibe der Einleiter, mithin die Klägerin, abwasserabgabepflichtig. Die genannte Bestimmung sei gegenüber § 64 Abs. 2 LWG lex specialis". Selbst wenn § 64 Abs. 2 LWG neben § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG anwendbar wäre, griffe er nicht ein, weil er schon tatbestandlich die Zuführung von Niederschlagswasser zu einer Abwasserbehandlungsanlage über eine Kanalisation voraussetze, was im Fall der Flußkläranlage nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG lägen nicht vor. Im Veranlagungsjahr 1990 habe die Einleitung des Niederschlagswassers hinsichtlich des Parameters GF nicht den nach § 7 a Abs. 1 WHG geltenden Mindestanforderungen genügt. Zwar sei in dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid für den Parameter GF der Verdünnungsfaktor 3 festgelegt worden, jedoch entspreche dies nicht den Mindestanforderungen. Seien, wie hier, in der Rahmen- AbwasserVwV keine Mindestanforderungen hinsichtlich des Parameters GF festgelegt, komme darin die Beurteilung zum Ausdruck, daß mit einer relevanten Fischgiftigkeit nicht zu rechnen sei und daher das Anforderungsniveau bei der Bagatellgrenze, d.h. dem Schwellenwert von GF=2, liege, der nicht eingehalten worden sei. Auch für das Jahr 1991 müsse die Abgabebefreiung versagt werden, weil die Einleitung des Niederschlagswassers hinsichtlich des Parameters CSB nicht den im Anhang 1 zur Rahmen-AbwasserVwV festgelegten Mindestanforderung von 75 mg/l entsprochen habe. Die amtlichen Probenahmen am 19. April und 26. Juni 1991 hätten Werte von 105 mg/l bzw. 86 mg/l ergeben.
10Die Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren weder einen Antrag gestellt noch zur Sache Stellung genommen.
11Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene gemäß § 64 Abs. 2 LWG abwasserabgabepflichtig sei. Dieser, die Abgabepflicht regelnden Vorschrift lasse sich der Grundsatz entnehmen, daß immer dann, wenn Niederschlagswasser in einer Abwasserbehandlungsanlage - und dies sei auch eine Flußkläranlage - behandelt werde, der Betreiber der Anlage abgabepflichtig sei. Unerheblich sei, ob der Abwasserbehandlungsanlage das Niederschlagswasser aus einer öffentlichen oder einer privaten Kanalisation zugeführt werde. Allein der Umstand, daß bei einer Flußkläranlage der Fluß ganz oder teilweise als Kanalersatz genutzt werde, biete keinen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Die Regelung des § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG führe lediglich dazu, daß die Betreiber von Flußkläranlagen abgaberechtlich den eigentlichen Einleitern gegenüber gleichgestellt würden. Würde man die genannte Regelung als abschließende Bestimmung verstehen, so müßte dies auch für § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG gelten. Dies hätte jedoch zur Folge, daß für das über eine private Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser keine Abgabebefreiung gewährt werden könnte, eine Konsequenz, die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar wäre.
12Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er seine Rechtsauffassung aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Landesgesetzgeber auch in der Neufassung der Bekanntmachung des Landeswassergesetzes vom 7. März 1995 davon abgesehen habe, die Einleitung von Niederschlagswasser aus privaten Kanalisationen in § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG aufzunehmen, obwohl die Beigeladene mit ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 1994 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gerade dies angeregt habe. Des weiteren wird geltend gemacht, daß auch dann, wenn man von einer Abgabepflicht der Klägerin ausgehe, für die Frage der Abgabefreiheit gemäß § 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG darauf abzustellen sei, ob die Flußkläranlage die Mindestanforderungen erfülle. Dies sei hier nicht der Fall. Mit der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche der Flußkläranlagen sowie zur Übertragung der Abwasserabgabepflicht für Schmutzwassereinleitungen innerhalb der Einzugsbereiche der E. vom 18. November 1980 sei die Übertragung der Abgabepflicht hinsichtlich der Schmutzwassereinleitungen umfassend, d.h. in bezug auf alle maßgebenden Schadstoffparameter einschließlich des Parameters GF, erfolgt. Erst mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 9. November 1989 zum 1. März 1990 sei die Beigeladene ausschließlich für den Parameter CSB abgabepflichtig. Bis dahin habe nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Parameter GF ein Verdünnungsfaktor von 2 gegolten, der nicht eingehalten worden sei. Zwar seien insoweit die Befreiungsvoraussetzungen ab dem 1. März 1990 für den Rest des Jahres erfüllt, weil insoweit nur auf die Parameter abzustellen sei, für die die Beigeladene abgabepflichtig sei, jedoch widerspreche in einem derartigen Fall das im Recht der Abwasserabgabe herrschende Jahresprinzip einer - auch nur teilweise zu gewährenden - Befreiung. Daß für das Jahr 1991 die Mindestanforderungen in bezug auf den Parameter CSB nicht eingehalten worden seien, sei bereits vorgetragen worden.
13Der Beklagte beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor: Zweck des § 64 Abs. 2 LWG sei es, den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abgabe für die gesamte Einleitung von Niederschlagswasser zu belasten, weil Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlage eine Einheit bildeten und weil die gesamte technische Einheit den Grund für eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe biete. Ihr betriebliches Kanalisationssystem, das zu Schmutzwasserläufen ausgebaute Gewässersystem im Einzugssystem der Flußkläranlage sowie die Flußkläranlage selbst bildeten ein zusammenhängendes abwassertechnisches System zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Aus technischer Sicht sei es daher unerheblich, ob das Niederschlagswasser aus einer öffentlichen oder einer privaten Kanalisation der Kläranlage zugeleitet werde. Insofern sei den abwassertechnischen Zusammenhängen der Vorrang einzuräumen. Der Umstand, daß der Landesgesetzgeber entgegen der Anregung der Beigeladenen in der Neufassung des Landeswassergesetzes vom 7. März 1995 davon abgesehen habe, die befestigten gewerblichen Flächen ausdrücklich in den Regelungsbereich des § 69 Abs. 4 LWG aufzunehmen, gebe für die Auffassung des Beklagten, § 69 Abs. 4 LWG sei eine abschließende Spezialvorschrift, nichts entscheidendes her. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Landesgesetzgeber erst den Ausgang dieses Verfahrens habe abwarten wollen, um absehen zu können, ob insoweit eine Gesetzesänderung überhaupt notwendig sei. Für das Jahr 1990 sei die Klägerin von der Niederschlagswasserabgabe gemäß § 73 Abs. 2 LWG zu befreien, da sowohl das Klärwerk E. als auch das Entwässerungssystem in ihrem Einzugsbereich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten. Der Grenzwert von GF=3 in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 9. August 1988 sei nicht entscheidend, da die insoweit allein maßgeblichen Regeln der Technik für den Parameter GF keine einzuhaltenden Anforderungen festgelegt hätten. Selbst wenn der wasserrechtlichen Erlaubnis Bedeutung zukäme, könne gleichwohl nicht auf den Grenzwert von GF=3 abgestellt werden. Da der Erlaubnisbescheid keine Überwachungswerte bezüglich der in der Anlage zu § 3 AbwAG unter Nr. 1 bis 3 genannten Schadstoffe enthalte, sei die Abgabeerklärung der Beigeladenen vom 27. November 1989 maßgeblich, mit der sie für GF einen Wert von 2 erklärt habe. Auch für den Einzugsbereich der Flußkläranlage sei das anfallende Niederschlagswasser entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beseitigt worden, wie sich aus dem Nachweis der Beigeladenen vom 23. August 1993 ergebe. Für die Frage der Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG komme es nach § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG allein auf die Verhältnisse bei der Flußkläranlage an, wie sich aus einem Vergleich der genannten Bestimmung mit der Vorgängerregelung und Art. 3 Abs. 5 des Änderungsgesetzes vom 14. März 1989 ergebe. Selbst wenn man insoweit auf ihr Mischkanalisationsnetz abstelle, seien die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden, so daß zumindest eine teilweise Abgabebefreiung für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1990 zu gewähren sei. Das Jährlichkeitsprinzip stehe der Berücksichtigung von Teilzeiträumen nicht entgegen.
18Die Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung D. und der von der Klägerin sowie der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, des weiteren auf den Inhalt der Gerichtsakte 9 A 3/96 und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
22Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1993 (Veranlagungszeitraum 1990) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1994 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Dies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin nicht abwasserabgabepflichtig ist. Ihre Abgabepflicht für das Jahr 1990 folgt aus §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i.d.F. des Zweiten Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619.
24Nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Eine Einleitung von Abwasser durch die Klägerin im Veranlagungszeitraum 1990 ist gegeben. Die Klägerin hat das von Niederschlägen aus dem Bereich der befestigten Flächen ihres Betriebsgrundstücks abfließende und gesammelte Wasser, mithin Abwasser in der Form von Niederschlagswasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AbwAG über ihr Kanalnetz direkt dem H. bach und der E. zugeführt und damit das Abwasser unmittelbar i.S.d. § 2 Abs. 2 1. Halbsatz AbwAG in - oberirdische - Gewässer (§ 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529) verbracht.
25Die Beigeladene ist in bezug auf diese Einleitung nicht nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig, weil es ihr insoweit an der erforderlichen, regelmäßig durch die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis vermittelten Sachherrschaft,
26vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 A 2238/86 - m.w.N.,
27fehlt. Die Einleitung in den H. bach und die E. erfolgte auf der Grundlage der allein der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. Juli 1972 in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 1973 und des Bescheides vom 23. Juni 1976 und vollzog sich damit im ausschließlichen Verantwortungs- und Herrschaftsbereich der Klägerin.
28Die Beigeladene ist für die Einleitung des Niederschlagswassers auch nicht anstelle der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 5 des Landeswassergesetzes (LWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV NW S. 384, abgabepflichtig.
29Nach § 9 Abs. 3 AbwAG können die Länder, wenn das Wasser eines Gewässers (hier: das Wasser der E. ) in einer Flußkläranlage (hier: Emschermündungsklärwerk) gereinigt wird, bestimmen, daß anstelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist.
30Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen mit § 69 Abs. 4 LWG Gebrauch gemacht. Danach kann die obere Wasserbehörde, wenn das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt wird, bestimmen, daß die Abgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der Flußkläranlage zu zahlen ist und nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flußkläranlage berechnet wird (§ 69 Abs. 4 Satz 1 LWG). In der Verordnung sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu bestimmen, die zum Einzugsbereich der Kläranlage gehören; dabei sind unverschmutzte oder zur Sanierung vorgesehene Gewässer oder Gewässerabschnitte nicht einzubeziehen (§ 69 Abs. 4 Satz 2 LWG). Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG zahlt der für die Flußkläranlage Abgabepflichtige im Falle der Einleitung von Niederschlagswasser im Einzugsgebiet der Flußkläranlage auch die Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation (Hervorhebung durch den Senat) eingeleitete Niederschlagswasser.
31Hiermit korrespondierend legt die Rechtsverordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche der Flußkläranlagen E. - Mündungsklärwerk, Klärwerk Kleine E. und Klärwerk Alte E. und der Orte für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten sowie zur Übertragung der Abwasserabgabepflicht für Schmutzwassereinleitungen innerhalb dieser Einzugsbereiche auf die E. " vom 28. November 1980 - FlußkläranlagenVO - (Sonderbeilage zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk D. Nr. 51/1980) für den Veranlagungszeitraum 1. Januar 1990 bis zum 28. Februar 1990 und für den Veranlagungszeitraum ab 1. März 1990 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 9. November 1989 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 46/1989) in § 4 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Niederschlagswasserabgabe fest, daß die Abwasserabgabe für das über eine öffentliche Kanalisation (Hervorhebung durch den Senat) in den in der Verordnung festgelegten Einzugsgebieten eingeleitete Niederschlagswasser von der Beigeladenen zu zahlen ist.
32Angesichts der hiernach eindeutig auf den Fall der Einleitung von Niederschlagswasser aus einer öffentlichen Kanalisation beschränkten Übertragung der Abgabepflicht auf die Beigeladene bleibt bei einer Einleitung von Niederschlagswasser aus einer privaten Kanalisation, wie dies hier unstreitig gegeben ist, der jeweilige Einleiter, hier also die Klägerin, abgabepflichtig.
33Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine Abgabepflicht der Beigeladenen für die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer nichtöffentlichen Kanalisation nicht aus § 64 Abs. 2 LWG hergeleitet werden.
34Hiergegen spricht schon die Rechtssystematik. Die Regelungen über die Flußkläranlagen in § 9 Abs. 3 AbwAG und § 69 Abs. 4 LWG sind Ausnahmebestimmungen, die den Besonderheiten der Flußkläranlagen Rechnung tragen und etwa gerade im Hinblick auf die schon bei Inkrafttreten des Abwasserabgabengesetzes bestehende E. konzipiert worden sind.
35Vgl. BT-Drucks. 7/2272, S. 35, sowie LT-Drucks 8/2388, S. 113.
36Hierbei ist zu berücksichtigen, daß aus einer reinen Flußkläranlage schon begrifflich kein Abwasser eingeleitet und damit auch nicht der Abgabetatbestand des § 9 Abs. 1 AbwAG verwirklicht werden kann. Denn das zum Zweck der Reinigung aus dem Gewässer (hier: der E. ) entnommene Wasser ist kein Abwasser, sondern bleibt Wasser eines Gewässers; erst recht gilt dies für die Einleitung des Wassers in das Gewässer nach dessen Reinigung in der Flußkläranlage.
37Vgl. Berendes/Winters, Das neue Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 1989, S. 121; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 109 f.
38Dementsprechend erfolgt der Betrieb der E. auch nicht auf der Grundlage eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides zur Einleitung von Abwasser in die E. ; vielmehr kennzeichnet die maßgebliche Erlaubnis vom 9. August 1988 den Betriebszweck der E. hinsichtlich der Gewässerbenutzung mit der Einleitung von E. , das durch das Klärwerk E. - Flußklärwerk - ... geleitet wird, zurück in die E. ".
39Aufgrund dessen fehlt es einer Flußkläranlage auch an der Eigenschaft einer Abwasserbehandlungsanlage, denn sie dient nicht dazu, i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG die Schädlichkeit von Abwasser, d.h. von Schmutz- oder Niederschlagswasser i.S.d. § 2 Abs. 1 AbwAG, zu vermindern oder zu beseitigen; vielmehr wird in ihr abwasserabgabeneutral Wasser eines Gewässers gereinigt.
40Da es somit in bezug auf den Betreiber einer Flußkläranlage an einem die Abwasserabgabepflicht nach § 9 Abs. 1 AbwAG originär begründenden Einleitungstatbestand fehlt, kann dessen Abgabepflicht nur in Ausfüllung der besonderen Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 3 AbwAG begründet werden. Die hiernach i.V.m. § 69 Abs. 4 LWG nur durch einen gesonderten Rechtsakt (Rechtsverordnung) eintretende Abkoppelung der subjektiven Abgabepflicht von der objektiven Verwirklichung des Einleitungstatbestandes durch Dritte und die zu ihren Gunsten (befreiend) wirkende Übertragung der subjektiven Abgabepflicht auf den Flußkläranlagenbetreiber ist aber in § 9 Abs. 3 AbwAG ausdrücklich an die - gleichzeitige - zwingende Festlegung von Einzugsbereichen geknüpft, nicht zuletzt um Doppelbelastungen hinreichend bestimmt ausschließen zu können.
41Nisipeanu, a.a.O., S. 55.
42Ohne eine derartige Festlegung kann dem Betreiber einer Flußkläranlage aus bundesrechtlicher Sicht die Abgabepflicht für die eigentlich abgabepflichtigen Einleiter nicht auferlegt werden. Dem entspricht § 69 Abs. 4 Satz 1 LWG, wonach durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, daß die Abgabe für Schmutzwassereinleitungen (nur) - Einfügung durch den Senat - in dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der Flußkläranlage zu bezahlen ist.
43Die Abgabepflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser setzt nach § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG - abgesehen von der Einleitung aus einer öffentlichen Kanalisation - voraus, daß der Betreiber der Flußkläranlage im übrigen abgabepflichtig ist. Damit wird in Anknüpfung an die Abgabepflicht lediglich für die innerhalb der festgelegten Einzugsbereiche erfolgenden Schmutzwassereinleitungen auch die Abgabepflicht für die Niederschlagswassereinleitungen auf diejenigen Einleitungen beschränkt, die innerhalb der festgelegten Einzugsbereiche erfolgen. Käme insoweit § 64 Abs. 2 LWG zur Geltung, würde demgegenüber die Abgabepflicht von Betreibern einer Flußkläranlage für die Einleitung von Niederschlagswasser auch ohne das Bestehen eines festgelegten Einzugsbereichs umfassend für alle Einleiter, die Niederschlagswasser oberhalb des Emschermündungsklärwerks in die E. einleiten, begründet, so daß das besondere Erfordernis der Festlegung von Einzugsbereichen durch Rechtsverordnung unterlaufen und damit vollkommen obsolet würde.
44Abgesehen davon steht auch der Wortlaut des § 64 Abs. 2 LWG einer Anwendung in der vorliegenden Konstellation entgegen. Voraussetzung der Abgabepflicht ist danach zunächst, daß aus einer Abwasserbehandlungsanlage Abwasser eingeleitet wird. Wie bereits dargelegt worden ist, kann aus einer reinen Flußkläranlage - wie hier - schon begrifflich kein Abwasser eingeleitet werden; auch fehlt es, wie ebenfalls bereits ausgeführt, einer reinen Flußkläranlage an der in § 64 Abs. 2 LWG vorausgesetzten Eigenschaft einer Abwasserbehandlungsanlage, der aus einer Kanalisation i.S.d. § 64 Abs. 2 LWG Niederschlagswasser zugeführt werden könnte.
45Schließlich ist auch die in § 64 Abs. 2 2. Halbsatz LWG normierte Voraussetzung, daß Niederschlagswasser aus einer Kanalisation ganz oder teilweise zugeführt worden ist, nicht erfüllt. Die Zuführung von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation setzt voraus, daß am Übergabepunkt Kanalisation/Kläranlage das zugeführte Abwasser die Eigenschaft von Niederschlagswasser, mithin Abwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 2. Alt. AbwAG, noch aufweisen muß. Damit sind sämtliche Fallgestaltungen aus dem Anwendungsbereich des § 64 Abs. 2 LWG ausgeschlossen, in denen Niederschlagswasser seine Abwassereigenschaft vor dem Erreichen des Übergabepunktes verloren hat; dies erfolgt insbesondere dann, wenn vor dem Übergabepunkt Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet und mit dem Wasser dieses Gewässers vermischt wird, ohne daß sich die Eigenschaft des - nach der Vermischung mit Abwässern belasteten - Gewässers als solches ändert. Gerade dies ist im vorliegenden Fall gegeben, weil davon auszugehen und zwischen den Beteiligten im übrigen auch unstreitig ist, daß sowohl der H. bach als auch die E. ihre Gewässereigenschaft trotz der Abwassereinleitungen behalten haben.
46Der Unanwendbarkeit des § 64 Abs. 2 LWG kann auch nicht mit dem Hinweis auf die abgaberechtliche Gleichstellung der Betreiber von Flußkläranlagen mit anderen abgabepflichtigen Einleitern entgegengetreten werden. Die nach § 9 Abs. 3 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 4 LWG und § 4 Abs. 1 FlußkläranlagenVO eintretende Abkoppelung der subjektiven Abgabenpflicht von der objektiven Verwirklichung des Einleitungstatbestandes durch Dritte und die zu ihren Gunsten (befreiend) wirkende Übertragung der subjektiven Abgabepflicht auf den Flußkläranlagenbetreiber mag diesen hinsichtlich der (subjektiven) Abgabepflicht den anderen originär Abgabepflichtigen, wie etwa den Betreibern von Kläranlagen, gleichstellen (vgl. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AbwAG). Diese Gleichstellung führt jedoch nicht dazu, daß der Betreiber einer Flußkläranlage nun seinerseits den objektiven Abgabetatbestand durch Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage originär verwirklicht; vielmehr bleibt die Verwirklichung des objektiven Einleitungstatbestandes durch die Dritten, an deren Stelle der Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist, weiterhin Voraussetzung der - insoweit lediglich akzessorischen - Abgabepflicht des Flußkläranlagenbetreibers. Fehlt es an der Verwirklichung eines abwasserabgaberelevanten Einleitungstatbestandes durch einen Dritten, besteht auch keine Abgabepflicht des Flußkläranlagenbetreibers.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1992 - 8 C 55.90 -, KStZ 1993, 91.
48Die Gleichstellung des Flußkläranlagenbetreibers hinsichtlich der (subjektiven) Abgabepflicht reicht im übrigen auch nur soweit, wie die Übertragung der Abgabepflicht in der FlußkläranlagenVO angeordnet ist. Wie bereits dargelegt, besteht diese in bezug auf die Einleitung von Niederschlagswasser nur bei Einleitungen aus einer öffentlichen Kanalisation, was hier unstreitig nicht gegeben ist.
49Die von dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken gegen die Abgabepflicht der Klägerin für ihre Einleitung von Niederschlagswasser greifen nicht durch; insbesondere ist die Erteilung einer Befreiung von der Abgabepflicht nicht ausgeschlossen, wenn die Klägerin selbst abgabepflichtig ist. Die Erteilung der Befreiung richtet sich in diesem Fall nach § 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG. Für die Beurteilung, ob die Freistellungsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG gegeben sind, ist nach § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG darauf abzustellen, ob der Betrieb der Flußkläranlage den Anforderungen des § 73 Abs. 2 LWG genügt, so daß im Rahmen der Freistellung der Gleichbehandlung aller Einleiter im Einzugsbereich der Flußkläranlage und der abwassertechnischen Einheit des Flußklärsystems Rechnung getragen ist.
50Die Anwendung des § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG mit seiner Erstreckung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG auf den Betrieb der Flußkläranlage zugunsten der Klägerin ergibt sich aus Wortlaut der Bestimmung, der jeden wegen der Einleitung von Niederschlagswasser Abgabepflichtigen die Möglichkeit der am Betrieb der Flußkläranlage orientierten Freistellung eröffnet, sofern ein Zusammenhang zwischen seiner Einleitung und dem Betrieb der Flußkläranlage besteht.
51Daß die genannte Bestimmung in rechtssystematischer Hinsicht im Kontext der in § 69 Abs. 4 Sätze 1 - 5 LWG geregelten Abgabepflicht allein des Betreibers der Flußkläranlage steht, ist unbeachtlich. Denn der Gesetzgeber hat die am Betrieb der Flußkläranlage orientierte Freistellung angesichts der adressatneutralen Ausgestaltung der Rechtsnorm allen Betroffenen, deren Einleitung von Niederschlagswasser im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flußkläranlage steht, zugute kommen lassen wollen. Bestätigt wird dies durch den Wegfall der ausdrücklichen Benennung des Betreibers der Flußkläranlage, die in der Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG, nämlich in § 69 Abs. 2 Satz 6 des Landeswassergesetzes in der Ursprungsfassung vom 4. Juli 1979 (LWG a.F.), GV NW S. 488, enthalten war.
52Nach § 69 Abs. 2 Satz 6 LWG a.F. galten die in § 73 Abs. 1 Buchstabe a und in Abs. 2 Buchstabe a LWG a.F. vorgesehenen Ermäßigungen auch für den Betreiber der Flußkläranlage, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flußkläranlage vorlagen. Die gesonderte Normierung der Freistellungsmöglichkeit von der Niederschlagswasserabgabe zugunsten des Betreibers der Flußkläranlage und im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flußkläranlage war der Sache nach notwendig. Angesichts der seinerzeit ausschließlich für die Einleitung von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen erhobenen Abwasserabgabe (vgl. § 7 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. S. 2721, 3007, i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1984 , BGBl. S. 1515 (AbwAG a.F.)) und der Übertragung der Abwasserabgabepflicht für derartige Einleitungen innerhalb des Einzugsbereichs der Flußkläranlage nach § 69 Abs. 2 Satz 5 LWG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 FlußkläranlagenVO auf den Betreiber der Flußkläranlage traf diesen die alleinige Abwasserabgabepflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser im Einzugsbereich der Flußkläranlage. Über den in § 73 Abs. 1 a und Abs. 2 a LWG a.F. verwendeten Begriff der Mischkanalisation wurde jedoch der Fall des Betriebes einer Flußkläranlage, die gerade nicht Bestandteil eines Kanalisationsnetzes im typischen Sinn ist, tatbestandlich nicht erfaßt, so daß es damit ohne eine auf den Betrieb der Flußkläranlage bezogene Sonderregelung an jeglicher Freistellungsmöglichkeit zugunsten des Betreibers gefehlt hätte. Die hiernach erforderliche Sonderregelung über die Freistellung des Betreibers der Flußkläranlage erfolgte mit der Bestimmung in § 69 Abs. 2 Satz 6 LWG a.F..
53Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand trat insoweit ein, als mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619, erstmals zum 1. Januar 1989 die Abgabepflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen aus nichtöffentlichen Kanalisationen eingeführt wurde. Dies führte dazu, daß im Fall der Flußkläranlagen wegen der lediglich in eingeschränktem Umfang auf den Betreiber der Flußkläranlagen übertragenen Abgabepflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser (aus öffentlichen Kanalisationen) neben dem Betreiber der Flußkläranlage weitere Abgabepflichtige aufgrund von Niederschlagswassereinleitungen oberhalb der Flußkläranlage vorhanden waren; eine Situation, der seitens des Landesgesetzgebers durch die Beseitigung des sich nunmehr als subjektive Beschränkung auswirkenden Passus' für den Betreiber der Flußkläranlage" in § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG aus Gründen der Gleichbehandlung und der abwassertechnischen Einheit des Flußklärsystems Rechnung getragen wurde.
54Die Einbeziehung auch der privaten Einleiter von Niederschlagswasser in die an dem Betrieb der Flußkläranlage ausgerichtete Freistellungsmöglichkeit wird mittelbar bestätigt durch Art. 3 Abs. 5 des Änderungsgesetzes vom 14. März 1989, GV NW S. 194. Hiernach treten abweichend von dem in Abs. 1 geregelten Zeitpunkt des Inkrafttretens (Tag nach der Verkündung) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b und Nr. 44 des Änderungsgesetzes hinsichtlich der Neufassung von § 73 Abs. 2 für Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, am 1. Januar 1990, für Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen, das über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird (Hervorhebung durch den Senat) am 1. Januar 1989 in Kraft. In der vorgenannten Bestimmung wird ausdrücklich nicht nur auf Art. 1 Nr. 44 des Änderungsgesetzes (Änderung des § 73 LWG), sondern gerade auch auf Art. 1 Nr. 40 Buchstabe b des Änderungsgesetzes und damit die Neufassung des Satzes 6 des jetzigen Absatzes 4 des § 69 LWG Bezug genommen und dieser hinsichtlich der Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen aus nichtöffentlichen Kanalisationen bereits zum 1. Januar 1989 - korrespondierend mit der Einführung der Abwasserabgabe für diese Einleitungen - in Kraft gesetzt. Da der Betreiber der Flußkläranlage für diese Einleitungen nach wie vor nicht abgabepflichtig war und daher insoweit auch keine Freistellung benötigte, ergibt die ausdrückliche Inkraftsetzung des § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG hinsichtlich der Neufassung des § 73 Abs. 2 LWG für Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen, das über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird, nur vor dem Hintergrund Sinn, daß auch diese Einleiter grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG unterfallen sollten.
55Die Voraussetzungen für eine Freistellung der Klägerin von der Abgabepflicht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG lagen für den Veranlagungszeitraum 1990 vor.
56Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG muß - abgesehen von der hier nicht streitigen Einhaltung der Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG durch die Flußkläranlage und ihren Betrieb - die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers, d.h. übertragen auf die Verhältnisse der Flußkläranlage: das aus der Mündungskläranlage der E. wieder zugeleitete Wasser, hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG genannten Parameter den Mindestanforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen.
57Angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Ausrichtung des Wortlauts der Bestimmung auf die objektive Einhaltung der Mindestanforderungen der", d.h. aller in § 69 Abs. 3 LWG genannten Überwachungsparameter - also CSB (§ 69 Abs. 3 Nr. 1 LWG), AOX (§ 69 Abs. 3 Nr. 2 LWG), Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihre Verbindungen (§ 69 Abs. 3 Nr. 3 LWG) sowie Fischgiftigkeit (§ 69 Abs. 3 Nr. 4 LWG) -, ist damit die Berücksichtigung parameterfremder Gesichtspunkte von vornherein ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es daher in diesem Zusammenhang auf die außerhalb des festgelegten Parameterbezugs liegende Frage, hinsichtlich welcher Parameter die Beigeladene abgabepflichtig ist, nicht an.
58Da über § 73 Abs. 2 LWG lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, eine Freistellung, d.h. eine vollständige Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe zu erlangen, und die Abwasserabgabe für das gesamte Kalenderjahr erhoben wird (vgl. §§ 9 Abs. 4, 11 AbwAG), ist - hiermit korrespondierend - auch die Einhaltung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG in zeitlicher Hinsicht auf den gesamten Veranlagungszeitraum, mithin das Kalenderjahr, zu beziehen.
59Zum Jährlichkeitsprinzip als ein das Abwasserabgabengesetz insgesamt kennzeichnender Grundsatz: BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1329.
60Für den Veranlagungszeitraum 1990 entsprach das aus der Mündungskläranlage der E. wieder zugeleitete Wasser den an die Überwachungsparameter des § 69 Abs. 3 LWG nach § 7 a Abs. 1 WHG zu stellenden Mindestanforderungen. Hinsichtlich des allein zwischen den Beteiligten streitigen Parameters der Fischgiftigkeit - GF - (§ 69 Abs. 3 Nr. 4 LWG) kann nicht davon ausgegangen werden, daß für die Zuführung von in Flußkläranlagen gereinigtem Wasser ein Verdünnungsfaktor von 2 den Mindestanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 7 a Abs. 1 WHG entsprach.
61Die auf § 7 a Abs. 1 WHG beruhende und im Veranlagungszeitraum geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 8. September 1989 über Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Rahmen-AbwasserVwV -, GMBl. S. 518, insoweit nicht geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 zur Änderung der Rahmen-AbwasserVwV, GMBl. 798, wies im Anhang 1 (Gemeinden) in bezug auf Flußkläranlagen (Nr. 1.1.3 Rahmen-AbwasserVwV) für den Parameter GF Mindestanforderungen nicht aus. Aufgrund dessen spricht eine (widerlegliche) Vermutung dafür, daß außerhalb des durch die Verwaltungsvorschrift geregelten Bereichs weitere nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfüllende Mindestanforderungen im Veranlagungszeitraum 1990 grundsätzlich nicht bestanden.
62Dabei kann dahinstehen, ob die Rahmen-AbwasserVwV über die durch sie begründete Vermutungswirkung hinaus als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch gegenüber den Verwaltungsgerichten eine strikte Bindungswirkung entfaltet,
63vgl. etwa: BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214 (227) einerseits; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (320) andererseits; hierzu auch: Salzwedel/Reinhardt, Neuere Tendenzen im Wasserrecht, NVwZ 1991, 946; Gieseke-Wiedemann- Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1992, Rdnr. 20 u. 22 zu § 7 a WHG m.w.N.,
64weil der Beklagte schon die sich aus der Rahmen-AbwasserVwV ergebende Vermutung nicht hat widerlegen können.
65Die Vermutungswirkung der Rahmen-AbwasserVwV folgt aus dem Sinn und Zweck der auf der Grundlage des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen Verwaltungsvorschriften, dem Verfahren, das dem Erlaß der Verwaltungsvorschriften vorangeht, und der auch im Veranlagungszeitraum 1990 schon bestehenden Regelungsdichte.
66Gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unter dem - dem Wandel der Zeit unterliegenden, mithin dynamischen - unbestimmten Rechtsbegriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik" sind die auf wissenschaftlicher Grundlage oder fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln zu verstehen, die in der praktischen Anwendung eine Erprobung gefunden haben und Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik können nicht nur solche Grundsätze gelten, die in einem formalisierten Verfahren entstanden sind, sondern diese können sich auch aus sonstigen Äußerungen (Kommentare, Lehrbücher, Aufsätze) ergeben; es kann sich sogar um ungeschriebene Regeln handeln,
67vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Februar 1989 - 2 A 761/88 - m.w.N.,
68soweit sie nur in den betroffenen Fachkreisen bekannt und akzeptiert sind,
69vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 7 a WHG,
70wobei die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern entscheidend sein dürfte.
71Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 (135).
72Es liegt auf der Hand, daß die Bezugnahme in § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG auf - nicht näher definierte - allgemein anerkannte Regeln der Technik angesichts der Bandbreite des insoweit ggf. zu berücksichtigenden Tatsachenmaterials in der verwaltungsmäßigen Abwicklung des jeweiligen Einzelfalls zu Schwierigkeiten bei der Feststellung dieser Regeln führen kann. Die nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG zu erlassenden Verwaltungsvorschriften dienen der positiven Bestimmung und schriftlichen Fixierung der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik jeweils geltenden Mindestanforderungen, um diesbezüglich die notwendige Bestimmtheit und Rechtsklarheit nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die jeweils Betroffenen zu gewährleisten, darüber hinaus eine ggf. aufwendige Feststellung dieser Mindestanforderungen im Einzelfall aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität entbehrlich werden zu lassen und nicht zuletzt auch im Interesse eines übergebietlich abgestimmten Gewässerschutzes und aus Wettbewerbsgründen eine möglichst einheitliche Anwendung sicherzustellen.
73Vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 7 a WHG,
74Des weiteren ist in die Betrachtung der Umstand einzustellen, daß die Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG in einem geregelten Verfahren erarbeitet werden, in dem die für den Gewässerschutz zuständigen Bundes- und Länderstellen mit sachverständigen Vertretern der betroffenen Einleiterkreise die unterschiedlichen wasserwirtschaftlichen, ökonomischen und anderen Interessen zu einem Ausgleich bringen,
75Vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 7 a WHG,
76und damit die im Rahmen des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG notwendige, zumindest überwiegende Anerkennung von technischen Regeln und hierauf basierenden Mindestanforderungen bei den betroffenen Fachkreisen praktisch befördern.
77Angesichts der bedeutenden Funktion der positiv festgelegten Verwaltungsvorschriften und der ihnen zukommenden, auf einer breiten Basis erzielten Feststellungswirkung,
78Vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., Rdnr. 18 u. 22 zu § 7 a WHG,
79ist davon auszugehen, daß die Mindestanforderungen, die in den nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, auch den tatsächlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu stellenden Mindestanforderungen i.S.d. § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG entsprechen", und diese somit zutreffend widerspiegeln.
80Vgl. auch OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 -.
81Fehlt es danach an schriftlich fixierten Mindestanforderungen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß solche nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch nicht gestellt werden können.
82Dies gilt insbesondere hinsichtlich des im vorliegenden Fall streitigen Parameters der Fischgiftigkeit. Aufgrund des Umstandes, daß der Parameter der Fischgiftigkeit zumindest seit dem erstmaligen Inkrafttreten des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 zum 1. Januar 1978 und dem Inkrafttreten des hiermit korrespondierenden § 69 Abs. 1 LWG a.F. zum 26. Juli 1979 bis zum Veranlagungszeitraum 1990 über mindestens 10 Jahre der abwassertechnischen Überwachungspraxis unterlag, spricht alles dafür, daß Klarheit darüber bestand, ob bei biologischen (Fluß)Kläranlagen eine Mindestanforderung hinsichtlich des Parameters der Fischgiftigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten war, so daß im Falle des Bestehens einer derartigen Mindestanforderung deren Aufnahme in die Rahmen-AbwasserVwV ohne Schwierigkeiten hätte erfolgen können. Unterbleibt dies, spricht das Unterlassen dafür, daß insoweit eine Mindestanforderung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere für Flußkläranlagen nicht gestellt werden konnte.
83Zu berücksichtigen ist des weiteren, daß der Verdünnungsfaktor von GF=2 als (Schwellen)Wert, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist (vgl. Anlage zu § 3 AbwAG a.F. A, Abs. 1 Nr. 6, sowie Anlage zu § 3 AbwAG A, Abs. 1 Nr. 4, seit dem Inkrafttreten des Abwasserabgabengesetzes bekannt war. Gleichwohl hat eine hierauf beruhende Mindestanforderung für Flußkläranlagen sowohl in die Vorgängerregelungen zur Rahmen-AbwasserVwV,
84vgl. Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen von Schmutzwasser aus Gemeinden in Gewässer - 1. SchmutzwasserVwV - vom 24. Januar 1979, GMBl. S. 40, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Gemeinden) - 1. AbwasserVwV - vom 16. Dezember 1982, GMBl. S. 744, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Gemeinden) - 1. AbwasserVwV - vom 9. November 1988, GMBl. S. 602),
85als auch in die Nachfolgeregelungen,
86vgl. Art. 1 Nr. 2 der Änderungsvorschrift vom 27. August 1991, GMBl. S. 686, Änderungsvorschrift vom 4. März 1992, GMBl. S. 178, Art. 1 Nr. 2 der Änderungsvorschrift vom 29. Oktober 1992, Änderungsvorschrift vom 31. Januar 1994, GMBl. S. 545, Änderungsvorschrift vom 5. September 1995, BAnz S. 10539, Änderungsvorschrift vom 15. April 1996, GMBl. S. 463, Anhang 1, C der Verordnung über Anforderung an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) vom 21. März 1997, BGBl. I S. 566, i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 3. Juli 1998, BGBl. I S. 1795,
87durchgängig keinen Eingang gefunden, obwohl hierdurch, wie auch im Hinblick auf weitere Verwaltungsvorschriften, die Absicht deutlich wird, für sämtliche wesentlichen Abwasserein- leitungen (vgl. die insoweit flächendeckende" Bestimmung der Herkunftsbereiche der im Veranlagungszeitraum 1990 geltenden Verordnung über die Herkunftsbereiche von Abwasser (Abwasserherkunftsverordnung - AbwHerkV) vom 3. Juli 1987 - BGBl. I S. 1578) die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mindestanforderungen festzulegen.
88Vergegenwärtigt man sich in diesem Zusammenhang den Umstand, daß - anders als bei der Abwassereinleitung von Gemeinden - in bezug auf andere Einleitungen sowohl der (Schwellen)Wert von GF=2 als auch weitere differenzierte Werte als Mindestanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. - in bewußter Abgrenzung hierzu - nach dem Stand der Technik im Veranlagungszeitraum schon positiv festgelegt waren,
89vgl. Nr. 2.1.2 der 19. AbwasserVwV, Teil A, vom 18. Mai 1989, GMBl. S. 399,: GF=2, Nr. 2.1 der 20. AbwasserVwV vom 19. Mai 1982, GMBl. S. 293,: GF=8, Nr. 2.1 der 23. AbwasserVwV vom 19. Mai 1982, GMBl. S. 296,: GF=2, Nr. 2.1.1 der 25. AbwasserVwV vom 3. März 1983, GMBl. S. 140,: GF=4, ersetzt durch Anhang 25 zur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989, a.a.O., Nr. 2.2.2: GF=4 (eingeschränkt), Nr. 2.1 der 27. AbwasserVwV vom 3. März 1983, GMBl. S. 145,: GF=4, Nr. 2.1 der 30. AbwasserVwV vom 13. September 1983, GMBl. S. 399,: GF=32, Nr. 2.1.3 der 32. AbwasserVwV vom 5. September 1984, GMBl. S. 338,: GF=6, Nr. 2.1.2 der 33. AbwasserVwV vom 5. September 1984, GMBl. S. 339,: GF=8, Nr. 2.1.2 der 34. AbwasserVwV vom 5. September 1984, GMBl. S. 340,: GF=3, Nr. 2.1.2 der 35. AbwasserVwV vom 5. September 1984, GMBl. S. 341,: GF=16, Nr. 2.1 der 37. AbwasserVwV vom 5. September 1984, GMBl. S. 346,: GF=6/3, Nr. 2.1 der 38. AbwasserVwV vom 5. September 1984, GMBl. S. 348,: GF=4/3, Nr. 2.1 der 40. AbwasserVwV vom 5. September 1984, GMBl. S. 354,: GF=40/30/10/8/5/4/2, ersetzt durch Anhang 40 zur Rahmen- AbwasserVwV vom 8. September 1989, a.a.O., Nr. 2.3.2 (Anforderungen nach dem Stand der Technik): GF=6/4/2, Nr. 2.1 der 42. AbwasserVwV vom 5. September 1984, GMBl. S. 358,: GF=5, Nr. 2.1 der 43. AbwasserVwVg vom 5. September 1984, GMBl. S. 359,: GF=3/2, Nr. 2.1 der 46. AbwasserVwV vom 25. August 1986, GMBl. S. 486,: GF=12, Anhang 51 zur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989, a.a.O., Nr. 2.2 (Anforderungen nach dem Stand der Technik): GF=2, Anhang 39 zur Rahmen- AbwasserVwV vom 8. September 1989 i.d.F. der Änderungsvorschrift vom 19. Dezember 1989, a.a.O., Nr. 2.1.2.1 (Anforderungen nach dem Stand der Technik): GF=4,
90ist aus der hieraus zu erkennenden bewußten Differenzierung zwischen verschiedenen Abwassereinleitern,
91Vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 7 a WHG,
92und aus den übrigen angesprochenen Gesichtspunkten insgesamt die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, daß die in den Verwaltungsvorschriften erfolgte Bestimmung der einzuhaltenden Mindestanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik grundsätzlich abschließend erfolgt. Soweit - wie hier in der Rahmen-AbwasserVwV - der Schwellenwert für die Fischgiftigkeit nicht als Mindestanforderung ausdrücklich festgelegt ist, ist somit davon auszugehen, daß insoweit auch allgemein anerkannte Regeln der Technik i.S.d. § 7 a Abs. 1 WHG nicht bestanden.
93Diese Vermutung eines abschließenden Charakters der in den Verwaltungsvorschriften positiv festgelegten Mindestanforderungen hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen substantiierten Art und Weise zu entkräften vermocht. Die hierzu von ihm u.a. unter Bezugnahme auf nicht näher bestimmte Erläuterungen" vertretene Auffassung, daß, soweit in einer Verwaltungsvorschrift keine Mindestanforderung zum Parameter der Fischgiftigkeit enthalten sei, damit zum Ausdruck kommen solle, daß das Anforderungsniveau bei dem Schwellenwert (GF=2) liegen solle, verkennt die oben beschriebene Funktion der Verwaltungsvorschriften über die einzuhaltenden Mindestanforderungen. Aus dem Fehlen einer normierten Mindestanforderung kann daher gerade nicht auf deren Geltung geschlossen werden.
94Auch der Hinweis auf den Charakter des Verdünnungsfaktors von GF=2 als Schwellenwert bzw. Bagatellgrenze führt nicht weiter, da es um die hiervon zu trennende Frage geht, ob Flußkläranlagen im Veranlagungszeitraum 1990 diesen Schwellenwert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mindestens einzuhalten hatten. Fehlt es aber, wie hier, an konkreten Anhaltspunkten für eine derartige Annahme, ist der Senat angesichts der aus dem umfassenden Regelwerk der bestehenden Verwaltungsvorschriften sich ergebenden Vermutung für das Nichtbestehen einer derartigen Mindestanforderung auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten, in dieser Hinsicht weiter zu ermitteln.
95Da hiernach davon auszugehen ist, daß in bezug auf Flußkläranlagen eine Mindestanforderung für den Parameter GF nicht bestand und damit der Umfang der zu erreichenden Verdünnung offen blieb, gilt § 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG. Hiernach müssen, wenn etwa die Erlaubnis für die Einleitung schärfere Anforderungen enthält, auch diese zur Erlangung der Freistellung eingehalten sein. Die im Veranlagungszeitraum 1990 geltende Einleitungserlaubnis vom 9. August 1988 legt für den Parameter Fischgiftigkeit einen Verdünnungsfaktor von GF=3 fest. Dieser Wert ist über den gesamten Veranlagungszeitraum eingehalten worden.
96Weitere Gründe, die einer Freistellung der Klägerin entgegenstehen, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
97In bezug auf den Veranlagungszeitraum 1991 ist die Berufung des Beklagten hingegen begründet.
98Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1993 (Veranlagungsjahr 1991) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
99Ihre - alleinige - Abgabepflicht für das Jahr 1991 folgt aus § 9 Abs. 1 AbwAG i.d.F. des Dritten Änderungsgesetzes von 2. November 1990, BGBl. I S. 2425, aufgrund der auch in diesem Jahr auf der Grundlage ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis vorgenommenen Einleitungen von Niederschlagswasser in den H. bach und die E. .
100An der Abgabepflicht der Beigeladenen ausschließlich für Einleitungen von Niederschlagswasser im Einzugsbereich der Flußkläranlage aus öffentlichen Kanalisationen hat sich auch im Jahr 1991 nichts geändert (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG i.V.m. § 4 Abs. 1 FlußkläranlagenVO i.d.F. der Änderungsverordnung vom 15. November 1990 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 48/1990).
101Eine Freistellung von der hiernach bestehenden Abgabepflicht nach § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG kommt nicht in Betracht, weil die gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 LWG i.V.m. Nr. 2.1 Rahmen-AbwasserVwV für den Parameter CSB geltende Mindestanforderung von 75 mg/l im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flußkläranlage mehrfach überschritten worden ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt.
102Fehler in der konkreten Berechnung der Höhe der damit dem Grunde nach seitens der Klägerin geschuldeten Abwasserabgabe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
103Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
104Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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