Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert.

Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1993 (Veranlagungsjahr 1991) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1994 wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin 55,6 % und der Beklagte 44,4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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