Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 5818/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
4Die Kläger haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Begehren abgewiesen worden ist,
5die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 6. September 1993 erteilte Baugenehmigung des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 10. Januar 1994 aufzuheben,
6Berufung eingelegt. Sie vertiefen ihre Auffassung, das genehmigte Vorhaben, welches im Verhältnis zu ihrem eigenen Wohnhaus an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um 5,0 m in Richtung auf die straßenseitige Baugrenze verspringe, sei unbeschadet der dem Beigeladenen günstigen Regelung des § 6 Abs. 1 BauO NW 1995 ihnen gegenüber rücksichtslos. Durch die streitige Bebauung würden die Lichtverhältnisse erheblich eingeschränkt. Ihr Haus werde eingezwängt. Durch das Küchenfenster dringe kein Licht mehr ein. Von dem Kinderzimmer aus schaue man nun auf eine meterhohe Mauer; bei Errichtung der ursprünglich dort nur geplanten Garage wäre der Blick frei gewesen. Man gewinne den Eindruck, keine Luft mehr zum Atmen zu bekommen. Durch den hervorspringenden Teil des streitigen Vorhabens habe der betroffene Bereich einen bedrohlichen und düsteren Charakter angenommen.
7Die Kläger beantragen sinngemäß,
8unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
9Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
10Der Beigeladene hat beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Bauakten und Verwaltungsvorgänge sowie der vorgelegten Lichtbilder und Pläne Bezug genommen.
13II.
14Der Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO über die Berufung durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung namentlich nach dem gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 1998 nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden.
15Die Berufung ist unbegründet.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitige Baugenehmigung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht aus Gründen als rechtswidrig, die zugleich eine Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu beachtenden Rechten der Kläger bedeuten.
17Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine Vorschriften des Bauordnungsrechts, denen zugunsten der Kläger nachbarschützende Wirkung zukommt. Das Vorhaben ist abstandrechtlich im Verhältnis zu dem - auch - nach Norden hin grenzständig errichteten Wohnhaus der Kläger an § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW 1995 zu messen. Dessen Voraussetzungen sind, wie schon das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des beschließenden Gerichts dargestellt hat,
18vgl. aus jüngerer Zeit etwa den den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Beschluß des Senats vom 4. Juli 1998 - 10 A 1318/97 -, m.w.N.,
19sämtlich erfüllt. Die Kläger haben die Rechtswirkungen, die aus der im vorliegenden Verfahren beachtlichen Änderung der abstandrechtlichen Vorschriften durch die Bauordnung 1995 folgen, auch im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht mehr in Zweifel gezogen.
20Das Vorhaben verletzt auch keine Rechte der Kläger, die aus dem maßgeblichen Planungsrecht folgen. Das streitige Vorhaben wahrt die Anforderungen, die der das Baugrundstück und auch das Grundstück der Kläger erfassende Bebauungsplan Nr. 31 "Vernumer Dyck" der Stadt H. für die bauliche Ausnutzung bestimmt. Das streitige Wohngebäude, das zwischenzeitlich errichtet worden ist, ist dort nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche ohne weiteres zulässig. Die im Zuge der dritten vereinfachten Änderung dieses Bebauungsplans (Satzungsbeschluß vom 3. November 1988) bestimmte offene - im hier relevanten Bereich nicht weiter eingeschränkte - Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) wird von dem beiderseits grenzständig genehmigten Gebäude als Bestandteil einer Hausgruppe von unter 50 m Länge (hier: 48 m) eingehalten.
21Das Gebäude ist bei diesen Gegebenheiten nicht im Verhältnis zu dem vorhandenen Wohnhaus der Kläger rücksichtslos. Eine solche Rücksichtslosigkeit folgt entgegen dem Berufungsvorbringen der Kläger nicht daraus, daß das streitige Gebäude im Vergleich zu dem von der straßenseitigen Baugrenze zurückgesetzten Teil des Gebäudes der Kläger mit der südlichen Giebelwand um ca. 5,0 m hervortritt. Das streitige Gebäude nimmt mit dieser Ausgestaltung entsprechend dem Verlauf der dortigen Baugrenze die Gebäudelage und -ausbildung auf, die schon aus dem Profil des Hauses der Kläger selbst folgen. Ihr eigenes Gebäude ist nahezu zur Hälfte - nämlich mit dem südlichen Gebäudeteil - auf der straßenseitigen Baugrenze errichtet worden und springt dann mit eben diesen ca. 5,0 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich zurück. Die Kubatur des streitigen Vorhabens einschließlich des Firstverlaufs sowie die Ausbildung der Giebelseite und des nach Osten gehenden Teils des Daches entsprechen im wesentlichen den das Gebäude der Kläger selbst kennzeichnenden Merkmalen. Von einer bauplanungsrechtlich beachtlichen Rücksichtslosigkeit kann bei dieser Sachlage, die zweifelsfrei aus den vorliegenden Bauzeichnungen und den zahlreich zu den Gerichtsakten gereichten Lichtbildern folgt, nicht gesprochen werden. Insbesondere vermittelt das streitige Vorhaben keinesfalls, und zwar auch nicht durch das Zusammenwirken der Art der Nutzung, des Maßes der Nutzung sowie der gewählten Bauweise und Bauausbildung, zu Lasten des Wohnhauses der Kläger den Eindruck eines als erdrückend wirkenden und das Gefühl des "Eingemauertseins" vermittelnden Riegels.
22Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Senatsbeschlüsse vom 30. September 1996 - 10 B 2046/96 - und vom 2. September 1998 - 10 B 1660/98 -.
23Davon, daß das streitige Gebäude infolge seiner an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufgehenden Wand den zurückgesetzt liegenden Räumen des Hauses der Kläger durch Schattenwurf Licht entziehen könnte, kann ohnehin nicht gesprochen werden. Das streitige Gebäude und damit die von den Klägern beanstandete verspringende Giebelwand liegen nördlich des Hauses der Kläger. Sie können damit einen das Gebäude und das Grundstück der Kläger treffenden Schattenwurf von vornherein nicht bewirken. Die weiteren von den Klägern angeführten und als nachteilig bewerteten Wirkungen des streitigen Gebäudes sind wiederum Konsequenz der Bauausführung, die der Bauherr ihres eigenen Hauses selbst gewählt und zum Gegenstand der seinerzeit am 17. Januar 1991 erteilten Baugenehmigung gemacht hat. Durch die Ausformung des Hauses, welches die Kläger im Mai 1991 erworben haben, als ein Gebäude, das mit seiner südlichen Hälfte - insoweit deckungsgleich mit dem sich dort anschließenden Wohnhaus - auf der straßenseitigen Baugrenze aufsteht und sodann um ca. 5 m in den rückwärtigen Bereich verspringt, um sich dann bis an die nördliche Grundstücksgrenze zu erstrecken, haben die Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, der im vorliegenden Verfahren beachtlich wäre, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position erlangt, aus der heraus sie verlangen könnten, daß der Beigeladene sein Vorhaben entgegen der aus dem Bebauungsplan folgenden Ausnutzungsmöglichkeiten an dem an der Grenze nur 9 m tiefen Gebäude der Kläger auszurichten hätte. Gänzlich ohne rechtlichen Bezug ist die Annahme der Kläger, sie hätten im Verhältnis zu dem Beigeladenen als Rechtsnachfolger des früheren Bauträgers darauf vertrauen können, daß im nördlichen Anschluß an ihr grenzständig errichtetes Haus nur eine Grenzgarage errichtet werden würde und dürfte. Der Senat braucht dabei ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen, welche Vorstellungen die Kläger seinerzeit bei Erwerb ihres Hauses von der nördlichen Anschlußbebauung hatten bzw. ob in bezug hierauf - von wem auch immer - bei ihnen in die Zukunft gehende Erwartungen geweckt worden sind. Ein etwa zunächst gegebenes Plankonzept des früheren Bauträgers dahin, in dem hier in Rede stehenden Bereich Gruppen von Doppelhäusern mit jeweils aneinandergrenzenden Grenzgaragen zu errichten (der in der Bauakte des Hauses der Kläger enthaltene Lageplan geht in die Richtung eines ursprünglich in dieser Form verfolgten Baukonzeptes des Bauträgers) entfaltet ohne Hinzutreten weiterer rechtlicher Sicherungen, die zudem auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Bedeutung haben müßten, keine Bindungswirkung zu Lasten einer später zur Genehmigung gestellten und bebauungsplanentsprechenden Nutzung des Nachbargrundstücks. Das gilt unabhängig davon, daß das Haus der Kläger das angeführte frühere Baukonzept selbst verlassen hat, indem es nämlich gerade keine Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze aufweist, vielmehr selbst bis an die Grundstücksgrenze heranreicht. Die beanstandeten Wirkungen, die daraus folgen, daß nunmehr die Fenster des Eßzimmers und der Küche des Hauses der Kläger (Erdgeschoß) bzw. die zur Straße hin gerichteten Fenster von zwei im Obergeschoß gelegenen Räumen (diese sind nach den vorliegenden Bauakten als WC-Raum und als "Wirtschaftsraum" genehmigt worden) nicht mehr in nordöstliche Richtung einen vollständig freien Blick ermöglichen, sind damit maßgeblich durch die Eigenart ihres eigenen Hauses bedingt. Der Beigeladene braucht hierauf aus Rechtsgründen keine Rücksicht zu nehmen. Das den Gegenstand der streitigen Baugenehmigung bildende Vorhaben erscheint insoweit unter diesem Gesichtspunkt als nachvollziehbar und ohne weiteres als auch im Nachbarverhältnis verständlich. Ob auf dem Grundstück des Beigeladenen anders hätte gebaut werden können, etwa in der Weise, wie dies in den Bauvorlagen des Beigeladenen ursprünglich dargestellt worden war, ist dabei nach den Umständen des Falles ohne Bedeutung.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25Die - unanfechtbare - Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.