Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3906/98
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 8.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Senat kann gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluß entscheiden; die Beteiligten hatten vorher Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
3Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht statthaft ist.
4Die am 7. August 1998 eingelegte Berufung bedarf nach § 124 Abs. 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG zunächst der Zulassung der Berufung. Der Kläger ist hierüber in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß informiert worden. Einen hiernach erforderlichen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger nicht gestellt.
5Aber selbst bei einer Umdeutung des eingelegten Rechtsmittels der Berufung in das hier zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung wäre der Antrag unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil er entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
6Dieser Mangel kann auch nicht behoben werden, weil Wiedereinsetzungsgründe i.S.d. § 60 VwGO für einen zukünftigen, durch einen Rechtsanwalt zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
7Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Soweit es sich - wie hier - um eine gesetzliche Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, daß der von einer Entscheidung Betroffene, der hiergegen ein Rechtsmittel einlegen will, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun hat, um den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu hindern. Kann - wie hier - ein Rechtsmittel nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, muß die betroffene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, beim Gericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. § 78 b ZPO bzw. § 121 ZPO) beantragen. Dies hat sich einem durch die Rechtsmittelbelehrung über das Vertretungserfordernis für den Zulassungsantrag (§ 67 Abs. 1 VwGO) ausdrücklich belehrten Antragsteller aufzudrängen. Die Beantragung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellt somit regelmäßig eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung der Partei dar, die der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei späterer Stellung eines Zulassungsantrags durch einen Rechtsanwalt nach § 60 Abs. 1 VwGO entgegensteht.
8Das trifft hier zu. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 10. September 1998 die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) bereits verstrichen, da das angefochtene Urteil mit einer rechtsfehlerfreien Rechtsmittelbelehrung dem Kläger schon am 9. Juli 1998 ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
10Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
11Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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