Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1123/97
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf den Tatbestand dieser Entscheidung Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
4die Entlassungsverfügung vom 23. Oktober 1991 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab 1. Oktober 1991 als Städt. Baurat in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen,
5abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das auf § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NW zu stützende klägerische Begehren scheitere daran, daß der Kläger vor Ablauf der Frist von fünf Jahren nach Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe wirksam seine Entlassung verlangt habe. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NW könne ein Beamter jederzeit schriftlich seine Entlassung verlangen. Ein solches Entlassungsverlangen sei zwar aus Gründen der Rechtssicherheit bedingungsfeindlich. Sein Entlassungsantrag habe aber trotz der Formulierung "unter der Bedingung, daß ich keinen Rechtsanspruch auf meine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe", keine zur Unwirksamkeit des Antrages führende unzulässige Bedingung enthalten. Eine Bedingung sei ein zukünftiges, tatsächlich ungewisses Ereignis. Der Kläger habe aber auf einen im August 1991, also zur Zeit des Antrags gegebenenfalls vorhandenen rechtlichen Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit Bezug genommen. Es handele sich dabei weder um ein zukünftiges noch ein ungewisses Ereignis. Die Beklagte sei seinem wirksamen Entlassungsantrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen.
6Einem Anspruch auf Verbeamtung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NW stehe zudem entgegen, daß der Kläger sich nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) a.E. LBG NW "in einer Probezeit bewährt" habe. Die fehlende gesundheitliche Eignung stehe der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegen. Insoweit genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung. Diese Eignung könne schon dann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die diesbezügliche Einschätzung der Beklagten halte sich im Rahmen der ihr eingeräumten Beurteilungsermächtigung, insbesondere sei nicht zu beanstanden, daß diese sich der Ansicht der Amtsärztin angeschlossen habe.
7Es folge kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus der Tatsache, daß zunächst die Probezeit des Klägers verlängert worden sei.
8Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, der Entlassungsantrag sei unwirksam, da er unter einer Bedingung gestellt worden sei. Eine dennoch verfügte Entlassung sei rechtsfehlerhaft und folglich aufzuheben. Die von ihm formulierte Bedingung habe sich nicht auf ein künftiges ungewisses Ereignis, sondern einen möglichen gegenwärtigen Rechtsanspruch bezogen. Es habe noch überprüft werden sollen, ob der Kläger einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit habe. Nur bei Verneinung der Frage habe der Antrag als tatsächlich gestellt angesehen werden sollen. Im übrigen führe wegen des Erfordernisses der Rechtssicherheit nicht nur eine "Bedingung" im engeren Sinne, sondern jeglicher Vorbehalt zur Unwirksamkeit des Entlassungsantrages. Dieser müsse eindeutig und bestimmt gestellt werden. Der Antrag des Klägers habe keinen eindeutigen Wunsch nach Entlassung erkennen lassen. An den weiteren "Bedingungen" in dem Antrag habe das Verwaltungsgericht keinen Anstoß genommen.
9Der Kläger habe sich auch in der Probezeit bewährt und zwar nicht nur in fachlicher, sondern auch gesundheitlicher Hinsicht. Die gesundheitliche Eignung müsse im Falle des Klägers, da der Dienst an ihn keine besonderen körperlichen Anforderungen stelle, in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden. Jedenfalls liege eine fehlerhafte Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung vor. Der Kläger sei nach 1988 nicht mehr krank gewesen. Die amtsärztliche Untersuchung habe seit der letzten Untersuchung des Jahres 1988 keinerlei Befunde ergeben. Während das Gesundheitsamt 1988 Dienstfähigkeit attestiert habe, sei es 1991 zu dem völlig konträren Ergebnis "nicht dienstfähig" gekommen. Die Beklagte habe keine eigene Beurteilung vorgenommen, sondern nur die amtsärztliche Bewertung übernommen und die Befunde des Dr. Ghaemi außer Acht gelassen. Der Kläger sei bis heute nicht mehr erkrankt und sein Gesundheitszustand habe sich insgesamt stabilisiert.
10Sein Entlassungsantrag habe auf einer Absprache mit Herrn Schumacher, dem seinerzeitigen Leiter der Personalabteilung, beruht.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil. Die Darstellungen des Klägers zu verfahrensmäßigen Absprachen, auf denen auch die Formulierung des Antrages beruht haben solle, seien falsch und würden mit Entschiedenheit zurückgewiesen.
16Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage am 22. Juli 1998 mit den Beteiligten erörtert. Dabei hat der Kläger ausgeführt, er habe gegenüber Herrn Schumacher erklärt, daß er auf eine weitere Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes Wert lege und bei einer gerichtlichen Überprüfung der Entlassung weitere Gutachten eingeholt werden sollten. Von dieser Vorstellung sei er seinerzeit jedenfalls ausgegangen. Auf den Inhalt der Niederschrift des Erörterungstermins wird ergänzend Bezug genommen.
17Ferner wird wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat weder mit dem Anfechtungs- noch mit dem Verpflichtungsbegehren Erfolg. Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 23. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1993 ist - soweit sie den Kläger (betreffend die Frage der Wirksamkeit des Entlassungsantrages) beschwert - rechtmäßig. Daraus folgt zugleich, daß der Kläger keinen Anspruch darauf hat, ab 1. Oktober 1991 als Städt. Baurat bei der Beklagten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Abgesehen hiervon liegen auch die übrigen Voraussetzungen der für das Verpflichtungsbegehren allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NW nicht vor.
20Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung des Klägers war der der angefochtenen Entlassungsverfügung zugrunde liegende Entlassungsantrag vom 21. August 1991 wirksam. Dies hat zur Folge, daß es auf die Frage sonstiger Rechtsfehler der Entlassung nicht ankommt, denn der Beamte kann durch die antragsgemäße Entlassung nicht in seinen Rechten verletzt werden. Der Antrag betrifft nicht nur Verfahrensfragen, sondern die durch ihn zu bewirkende Veränderung des materiellen Rechtsstatus schlechthin.
21Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. September 1996 - 2 B 98/96 -, NVwZ 1997, 581 - 582 zur Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag.
22Der Entlassungsantrag lautete: "Unter der Bedingung, daß ich keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe, beantrage ich hiermit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung, daß ich gleichzeitig in das Angestelltenverhältnis - ohne vorherige Probezeit - übernommen werde. Mir ist bekannt, daß mir eine Stelle der Vergütungsgruppe IV a angeboten werden wird."
23Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Antrag keine zur Unwirksamkeit führende Nebenbestimmung enthielt.
24Insbesondere war entgegen der Bezeichnung im Antrag tatsächlich keine zur Unwirksamkeit führende Bedingung formuliert. Denn bei der Frage, ob der Kläger seinerzeit einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte, handelte es sich nicht um ein künftiges, ungewisses Ereignis.
25Vgl. zur Definition der Bedingung: Stelkens/Bonk/Sachs, 5. Aufl. 1998, § 36 VwVfG NW, RdNr. 18; Kopp, 6. Aufl. 1996, § 36 VwVfG NW, RdNr. 21; Knack, 4. Aufl. 1994, § 36 VwVfG NW, Erläuterung 5.1.6.
26Der Kläger hat auch nicht, was theoretisch denkbar gewesen wäre, die Abklärung der rechtlichen Voraussetzungen einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch weitere Begutachtung seines Gesundheitszustandes im Verwaltungsverfahren zur ausdrücklichen Bedingung des Antrages gemacht.
27Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 VwVfG NW, RdNr. 19.
28Denn dies hätte letztlich seiner Interessenlage widersprochen, da die Beklagte - wie der Kläger aus der Vorgeschichte, insbesondere den Vorgesprächen, wußte - eindeutig so nicht vorgehen wollte. Sie ging aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises D. vom 22. Januar 1991 davon aus, daß der Kläger die gesundheitlichen Eigungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 a.E., § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW) nicht erfüllte. Bei einer wie oben beschriebenen Fassung des Antrages hätte die Beklagte daher den Kläger, was dieser gerade verhindern wollte, entlassen und ihn auch nicht im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt. Dies folgt aus den Sitzungsvorlagen für den Personalausschuß, Haupt- und Finanzausschuß sowie die Stadtverordnetenversammlung vom 5. Februar und 29. August 1991, dem Vermerk über ein am 19. Juni 1991 mit dem Kläger geführtes Gespräch sowie einem weiteren Vermerk vom 8. August 1991 über ein Gespräch mit dem seinerzeitigen Stadtdirektor, Herrn Creutz. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Einlassungen des Klägers im Erörterungstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung. Danach hatte er das Risiko einer Entlassung nicht eingehen und die Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis zur Existenzsicherung auf jeden Fall wahrnehmen wollen. Er war sich dessen bewußt, daß die Verwaltung kein weiteres Gutachten einholen und ihn infolge des Antrages direkt entlassen würde. Er hatte sich lediglich vorgestellt, daß in einem gegen die Entlassungsverfügung gerichteten gerichtlichen Verfahren derartige Gutachten veranlaßt werden würden. Auf eine zukünftige gerichtliche Prüfung stellte der Kläger auch in seiner Klagebegründung vom 26. April 1993 ab.
29Die Antragsformulierung beruhte auf der Ungewißheit des Klägers darüber, ob er zur Zeit des Antrages die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfüllte. Dies stellt aber keine Bedingung dar, sondern einen Leitgedanken bei der Antragstellung. Derartige Nebenbestimmungen werden auch als "Voraussetzung" bezeichnet.
30Vgl. Schnell, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, Berlin 1986, S. 60.
31Auch bedingungsfeindliche statusrechtliche Verwaltungsakte bzw. Anträge auf einen solchen Verwaltungsakt können grundsätzlich mit anderen Nebenbestimmungen als Bedingungen verknüpft werden, ohne daß dies zu deren Unwirksamkeit führte.
32Vgl. für Verwaltungsakte mit statusrechtlicher Bedeutung: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 RdNr. 62; a.A. zur Auflage: Wolnicki, NVwZ 1994, 872 (874) m.w.N..
33Umstände, die zu einer anderen Betrachtung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag aufgrund seiner streitigen Formulierung mit einer unzulässigen Ungewißheit verbunden war, also nicht eindeutig und klar den Entlassungswunsch erkennen ließ.
34Vgl. zu diesem Erfordernis: Fürst, GKÖD, Stand Juli 1998, K § 30 BBG, RdNr. 7; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum BBG, Stand August 1998, § 30, RdNr. 4a.
35Eine aufschiebende Voraussetzung, durch die der Antrag erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung wirksam werden sollte, könnte zwar dann wegen Unbestimmtheit/Unklarheit des Antrages zu dessen Unwirksamkeit führen, wenn die Behörde die Frage, ob die Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, nur mit Schwierigkeiten beantworten könnte.
36Vgl. Schnell, a.a.O., S. 62 ff.
37So liegt der Fall aber nicht. Selbst wenn bei Entlassungsanträgen von Beamten allein von deren Wortlaut auszugehen wäre, für die sonst bei Anträgen geltende Auslegung nach § 133 BGB
38vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1984 - 2 C 12.84 -, ZBR 1984, 204 (die Anwendbarkeit des § 133 BGB auch für einen Entlassungsantrag bejahend); OVG NW, Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, NWVBl. 1992, 176 f.
39kein Raum wäre, war der Antrag hier jedenfalls aber aufgrund einer Klarstellung durch den Dienstherrn, die aus Fürsorgegesichtspunkten zu erfolgen hat,
40vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 1998, § 33 LBG NW, RdNr. 4; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, a.a.O., § 30 BBG RdNr. 4b; Fürst, a.a.O., § 30 BBG, RdNr. 7;
41eindeutig. Diese Klarstellung war vorliegend durch die vorangegangenen Gespräche mit dem Kläger, so wie sie sich aus den Verwaltungsvorgängen und den Einlassungen des Klägers im Berufungsverfahren ergeben, bereits erfolgt. Deshalb konnte die "Bedingung" eindeutig nur so verstanden werden, daß die Beklagte ohne erneute Einholung von Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers ihre Rechtsauffassung abschließend bilden und anschließend antragsgemäß vorgehen, also den Kläger entlassen und im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigen sollte. Wie schon ausgeführt, entsprach es gerade nicht der Vorstellung der Verfahrensbeteiligten, daß in dem Entlassungsverfahren eine erneute Überprüfung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers durchgeführt werden sollte. Allen Beteiligten war auch bewußt, daß die Beklagte von fehlenden Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits ausging, diese also nicht aufgrund der im Antrag formulierten Voraussetzung erneut in eine - weitergehende - Überprüfung des Falles eintreten würde.
42Diese Bewertung wird dadurch bestätigt, daß der Kläger sofort - ohne Rückfrage nach einer Überprüfung - die Entlassungsurkunde entgegennahm und den Angestelltenvertrag unterschrieb, sich mit erheblichem Kostenaufwand für die Beklagte nachversichern ließ, fast ein Jahr lang als Angestellter arbeitete und in seinem gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Widerspruch vom 20. Oktober 1992 die Frage einer notwendigen Überprüfung im Sinne der "Bedingung" vor der erfolgten Entlassung überhaupt nicht behandelte. Vielmehr ergibt sein gesamter Vortrag, daß er keine weitere Überprüfung im Verwaltungsverfahren erwartete und durch einen wirksamen Entlassungsantrag gerade der sonst beabsichtigten Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW zuvorkommen wollte.
43Den bisherigen Darlegungen ist ferner zu entnehmen, daß der Kläger auch nicht die Absicht hatte, den Entlassungsantrag mit einer auflösenden Nebenbestimmung derart zu versehen, daß der Antrag im Falle einer späteren gerichtlichen Entscheidung, die die Voraussetzungen einer Verbeamtung auf Lebenszeit bestätigt hätte, hätte unwirksam werden sollen. Es kann offen bleiben, ob diese Motivation, die in der Antragsformulierung keinen Niederschlag findet, überhaupt zu berücksichtigen wäre. Denn der Kläger hatte keine aus irgendwelchen rechtlichen Gesichtspunkten herzuleitende Unwirksamkeit seines Antrages vor Augen. Ihm ging es vielmehr - wie ausgeführt - darum, entsprechend seiner Interessenlage einen wirksamen Antrag zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob die auf diesen Antrag gestützte Entlassungsverfügung später gerichtlich aufgehoben werden würde oder nicht.
44Aus dem Vorstehenden folgt, daß - ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen, wie z.B. der Anfechtungsfrist, der Anfechtungserklärung sowie der Frage, ob eine Anfechtung im Falle statusbestimmender Verwaltungsakte überhaupt nach Zustellung des Verwaltungsaktes möglich ist -,
45vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. September 1996 - 2 B 98.96 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 12 A 1085/96 -,
46eine etwa mit der Widerspruchseinlegung zugleich beabsichtigte Anfechtung schon daran scheiterte, daß kein zur Anfechtung berechtigender Grund vorlag. Der Kläger hat sich bei Abgabe seiner Erklärung vom 21. August 1991 nämlich weder in einem Inhalts- noch Erklärungsirrtum (§ 119 BGB), sondern allenfalls einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden. Er irrte weder über das unmittelbar mit dem Antrag erreichbare Ziel, also die Herbeiführung der Entlassung, noch den Grund seines Antrages, also das Bestreben, eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit durch die Beklagte mit seinem Antrag zu verhindern. Vielmehr irrte er über die rechtliche Bindungswirkung, die Folgen einer auf eigenen Antrag zustande gekommenen Entlassung. Er verkannte, daß bei einem auf Antrag des Beamten zustande gekommenen statusverändernden Verwaltungsakt eine gerichtliche Überprüfung zunächst auf die Wirksamkeit dieses Antrages beschränkt bleibt, daß insbesondere in seinem konkreten Fall bei einem wirksamen Antrag nicht mehr überprüft werden kann, ob die Beklagte ihn seinerzeit überhaupt wegen mangelnder Bewährung hätte entlassen können und er nicht vielmehr einen Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit gehabt hätte, wenn er den Entlassungsantrag nicht gestellt hätte. Diese Vorstellung wird von keinem der zur Irrtumsanfechtung berechtigenden Tatbestände erfaßt.
47Vgl. zur Irrtumsanfechtung: Fürst, a.a.O., § 30 BBG, RdNr. 11; Schütz, a.a.O., § 33 LBG NW, RdNr. 6; Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, a.a.O., § 30 BBG, RdNr. 5.
48Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) scheidet eindeutig aus. Insbesondere kommt letzteres nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger sich in einer Zwangslage gesehen hat. Auch wenn er nur mit einem Entlassungsantrag seine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis sichern konnte, hatte der Kläger immer noch die Freiheit, sich für oder gegen den Entlassungsantrag zu entscheiden.
49Der Antrag ist schließlich auch nicht wegen offensichtlicher, von der Behörde erkannter und bei pflichtwidrig unterbliebener Belehrung zur Unwirksamkeit des Antrages führender Willensmängel,
50vgl. Schnell, a.a.O., 123 ff. (125, 127 ff.),
51unwirksam. Dabei läßt der Senat offen, ob im Falle eines Mo-tivirrtums überhaupt Raum für derartige - zusätzliche - Überlegungen besteht. Denn ein derartiger offensichtlicher, von der Behörde erkannter Willensmangel lag auch nach dem klägerischen Vortrag nicht vor. Es ist nach den Ausführungen des Senats zum Thema der Irrtumsanfechtung schon fraglich, ob überhaupt ein insoweit beachtlicher Willensmangel des Klägers vorlag. Denn er wollte tatsächlich entlassen werden, um damit der Entlassung durch die Beklagte zuvorzukommen. Der Willensmangel des Klägers betraf nicht die Tatsache, daß er unmittelbar nach der Antragstellung entlassen und im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt werden würde, sondern die Frage, inwieweit die Bewährung des Klägers in der Probezeit und sein etwaiger Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei einer so zustandegekommenen Entlassung im gerichtlichen Verfahren noch überprüfbar sein würde. Hinsichtlich des letztgenannten Überprüfungsrahmens hatte er falsche Vorstellungen.
52Sollten diese falschen Vorstellungen als Willenmangel ausreichen, dürften sie jedenfalls für die Beklagte nicht als falsch erkennbar gewesen sein. Für Herrn S. den seinerzeitigen Leiter der Personalabteilung, und den Kläger war - schon nach der Darstellung des Klägers - eindeutig, daß der Kläger nicht die Vorstellung hatte, im Verwaltungsverfahren werde seine gesundheitliche Eignung vor Bescheidung seines Entlassungsantrages nochmals überprüft. Daß der anwaltlich beratene Kläger hinsichtlich der zukünftigen Überprüfbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren irrte, dürfte Herrn S. nicht aufgefallen sein. Herr S. konnte nach den Gesamtumständen auch nicht davon ausgehen, daß der Kläger annahm, die "Bedingung" würde zur Unwirksamkeit seines Antrages führen. Damit hätte er sich nämlich der Gefahr ausgesetzt, von der Beklagten wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit trotz des Antrages entlassen zu werden, was er - wie Herr S. aus den Gesprächen mit dem Kläger wußte - auf jeden Fall verhindern wollte. Wie schon ausgeführt, hatte der Kläger diese Vorstellung auch nicht.
53Selbst wenn aber Herr S. den Fehler in den rechtlichen Überlegungen des Klägers erkannt hätte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Entlassungsantrages führen können, denn insoweit kam Herrn S. jedenfalls keine Aufklärungspflicht zu. Er hätte dem Kläger allenfalls raten können, sich von der Beklagten wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen zu lassen und dann diese Entlassung mit Widerspruch und Klage anzugreifen. Er wußte aber infolge der bisherigen Gespräche mit dem Kläger, daß dieser auf jeden Fall die Möglichkeit der Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis wahren und es gerade nicht auf eine Entlassung durch die Beklagte ankommen lassen wollte. Der von dem Kläger eingeschlagene Weg mußte deshalb auch Herrn S. als der einzige überhaupt denkbare im klägerischen Interesse liegende Weg erscheinen.
54Es kann deshalb offen bleiben, ob die Formulierung des Antrages, wie der Kläger vorträgt und die Beklagte bestreitet, auf einer Absprache mit Herrn S. als seinerzeitigem Leiter der Personalabteilung beruhte, ob derartige Gespräche überhaupt stattgefunden haben oder ob es im Falle solcher Gespräche zu für Herrn S. nicht erkennbaren und damit der Beklagten nicht zuzurechnenden Mißverständnissen kam.
55Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß im übrigen auch ein Anspruch des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gemäß § 9 Abs. 3 Satz LBG NW am 1. Oktober 1991 nicht bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).
56Ausgehend von dem Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen: Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, darf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgesprochen werden (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW). Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, daß festgestellte Mängel nicht behebbar sind und damit die Ernennung des Probebeamten zum Beamten auf Lebenszeit nicht in Betracht kommt, muß er diesen entlassen (§ 7 Abs. 6 Satz 3 LVO NW in der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1988 (GV NW 1), seinerzeit zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1990 (GV NW 254)). Dabei wird nicht gefordert, daß die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, daß ernstzunehmende begründete Zweifel an der Eignung und Befähigung bestehen.
57Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Juli 1998 - 12 A 4823/96 - m.w.N..
58Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dem Dienstherrn bei Einschätzung der Bewährung des Probebeamten eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, die nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist,
59vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Januar 1992 - 6 A 938/90 -, Recht im Amt 1992, 210 f.
60Die gerichtliche Kontrolle stößt an ihre Funktionsgrenzen, wenn der gesetzliche Tatbestand Bewertungen und Prognosen voraussetzt, die exakter tatsächlicher und rechtlicher Erkenntnis nicht zugänglich sind. Bei dem Begriff der Bewährung in §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überläßt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Die Feststellung, ob ein Probebeamter den Anforderungen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit genügen wird, ist dabei in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu treffen. Der teils wertende, teils prognostische Charakter der Feststellungen, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, läßt eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle nicht zu. Diese spezifischen Einschätzungen sind nur dem Dienstherrn vorbehalten und können durch die Verwaltungsgerichte - ggf. auch unter Inanspruchnahme von Sachverständigen - nicht ersetzt werden. Soweit es um spezifische Werturteile und Prognosen geht, ist nur der Dienstherr in der Lage, den Gleichbehandlungsanspruch im Hinblick auf den Zugang zu den von ihm eingerichteten öffentlichen Ämtern zu wahren und durchzusetzen. Nur er ist befugt, das Anforderungsprofil dieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen gerecht wird.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, Dok. Ber. B 1998; 202 bis 206; Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - ZBR 1993, 243 (244).
62Davon ausgehend ist auch die Entscheidung der Beklagten über die gesundheitliche Bewährung des Klägers nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Denn sie enthält die genannten prognostischen Elemente. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die gesundheitliche Bewährung nämlich schon dann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
63Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. März 1984 - 2 B 214/82 -; Urteil vom 17. Mai 1962 - 2 C 87/59 -, ZBR 1963, 215.
64Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sich hinsichtlich der Bewertung des Gesundheitszustandes wegen dessen Fachkunde an den Äußerungen des jeweiligen Amtsarztes orientiert, falls diese Bewertungen keine Anhaltspunkte zu Zweifeln an deren Richtigkeit erkennen lassen. Derartige Zweifel bestehen nicht.
65Die Amtsärztin hatte den Kläger seit seiner Erkrankung mehrfach untersucht (am 27. April 1988, 25. Mai 1988, 12. Juli 1988 und 16. Januar 1991), sich mit Stellungnahmen bzw. Attesten anderer behandelnder Ärzte, so des Dr. G. , beschäftigt und umfassende, detaillierte sowie schlüssige Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand abgegeben. Es besteht daher kein Grund, ihre fachliche Kompetenz in Frage zu stellen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Amtsärztin könnte bei der Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit einen falschen Überprüfungsmaßstab angelegt, also die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung überspannt haben. Ferner wich sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 1991 nicht von früheren Aussagen ab. Die verschiedenen Stellungnahmen der Amtsärztin sind nicht widersprüchlich. Ihre früheren Ausführungen, so vom 28. April 1988, 1. Juni 1988 und 13. Juli 1988, verhielten sich abschließend nur zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers, nicht zur Frage der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Letzteres war aber Grundlage der Stellungnahme vom 22. Januar 1991. Früher hatte die Amtsärztin lediglich geäußert, es seien gute Voraussetzungen für eine wirksame nervenärztliche Behandlung gegeben und es sei eine größere Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, daß neue Krankheitsphasen überhaupt nicht oder nur milde verlaufend auftreten würden. Mit Schreiben vom 12. April 1988 hatte die Amtsärztin schon angedeutet, daß sich wegen der klägerischen Erkrankung Probleme bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergeben dürften. Im Hinblick auf den oben dargestellten Wahrscheinlichkeitsmaßstab lag also kein Widerspruch vor. Auch im Verhältnis zu den Äußerungen des Dr. G. und der dienstlichen Beurteilung vom 16. Januar 1991 bestanden, wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, keine derartigen Widersprüche.
66Schließlich liegt auch, im Hinblick auf die zuvor erfolgte Verlängerung der Probezeit, kein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Beklagten vor. Diese Verlängerung erfolgte auf Betreiben des seinerzeitigen klägerischen Verfahrensbevollmächtigten unter dem Aspekt, ihm eine erneute Möglichkeit der Beurteilung zu geben, da die Beurteilung vom 13. Mai 1988 in die Zeit der Erkrankung gefallen war. Die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit wurde seinerzeit - wie auch der Kläger wußte oder hätte wissen müssen - überhaupt noch nicht überprüft. Andererseits gab die bereits zitierte amtsärztliche Stellungnahme vom 13. Juli 1988 zum damaligen Zeitpunkt keinen Grund zu der Annahme, die zukünftig für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit notwendige Feststellung der gesundheitlichen Eignung komme nicht mehr in Betracht. Die mangelnde gesundheitliche Bewährung stand also für die Beklagte nicht schon unumstößlich fest.
67Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 (183).
68Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls schon zutreffend ausgeführt hat, ist die gesundheitliche Entwicklung des Klägers nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit und erst Recht nach seiner Entlassung für die Frage seiner seinerzeitigen Bewährung in der Probezeit unbeachtlich und im übrigen die gesamte Probezeit, nicht nur die verlängerte Probezeit, der Beurteilung zugrunde zu legen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, a.a.O. (180 f).
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.
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