Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1958/97

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 1997 wird hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung wiederhergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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