Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 2122/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO).
3Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein Sachbescheidungsinteresse der Antragsteller hinsichtlich ihres Antrags auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 44 Abs. 1 SGB VIII verneint, weil der Amtsvormund als Personensorgeberechtigter derzeit nicht bereit ist, das Kind in einer Pflegefamilie unterbringen zu lassen. Die Antragsteller verkennen, daß die Rechtsordnung die Entscheidung darüber, ob ein Kind außerhalb des Elternhauses in einer Pflegestelle oder in einer Einrichtung untergebracht werden soll, nicht den (potentiellen) Pflegeeltern bzw. Trägern der Einrichtung, sondern allein dem Personensorgeberechtigten im Zusammenwirken mit dem Jugendhilfeträger zuweist. Das ergibt sich u.a. aus § 27 Abs. 1 SGB VIII, wonach der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten zusteht.
4Die auf Seite 3 der Antragsschrift aufgeworfene Frage, "wann denn dann überhaupt ein Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis zulässig wäre", ist vor diesem Hintergrund dahin zu beantworten, daß einem Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis iSv § 44 Abs. 1 SGB VIII nur dann ein Sachbescheidungsinteresse abgesprochen werden kann, wenn die Aufnahme eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen nicht von vornherein wegen fehlenden Einverständnisses des Personensorgeberechtigten ausgeschlossen ist. Dies dürfte in der Praxis der Ausnahmefall sein, weil die Unterbringung des Pflegekindes neben der Erteilung der Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt sowohl die Bereitschaft der Pflegeeltern zur Aufnahme des Kindes als auch das Einverständnis des Personensorgeberechtigten voraussetzt.
5Ist es hingegen - wie im vorliegenden Fall - so, daß eine zunächst in Aussicht genommene Pflegefamilie bereits deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil der Personensorgeberechtigte zu der Erkenntnis gelangt ist, die Unterbringung solle in einem Heim erfolgen, hat sich der Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis bezüglich dieses Kindes oder Jugendlichen erledigt. Ein berechtigtes Interesse der Pflegeeltern an einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis besteht dann nicht mehr. Der Versuch der Antragsteller, über das Verfahren auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis Einfluß auf die Unterbringung des Kindes S. M. R. zu nehmen, kann aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
6Hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe iSv § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) fehlt es bereits an einer Darlegung iSv § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Wendung "sonst wären die drei Richter des VG nicht zu dieser Ansicht gelangt", erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zur Fortbildung des Rechts beitragen kann.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
8Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
9
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.