Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 B 2150/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert wird für den Rechtsstreit, für das erstinstanzliche Verfahren unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 24.000,-- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Soweit der Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) gestützt ist, ist er bereits deshalb unzulässig, weil dieser Zulassungsgrund hier nicht in Betracht kommt. Die Antragsteller verfolgen nämlich mit ihrem Rechtsschutzbegehren im Rechtsmittelzug nicht mehr den Streitgegenstand, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat (einstweilige Anordnung auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Überlassung von Räumen für eine Parteiveranstaltung am 23. September 1998), sondern begehren die gerichtliche Feststellung, daß der Antragsgegner verpflichtet gewesen sei, die Räume zu überlassen. Anders als bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, bei der, wenn während des gerichtlichen Verfahrens die Hauptsache sich erledigt, der Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keine Änderung des Streitgegenstandes und damit auch keine Klageänderung bedeutet, hat die nunmehr von den Antragstellern begehrte Feststellung mit dem Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO nichts zu tun, das allein auf eine einstweilige, die behaupteten Rechte der Antragsteller sichernde Maßnahme des Gerichtes gerichtet war und in dem nicht über das Bestehen dieser Rechte, sondern - bei Annahme eines Anordnungsgrundes - nur darüber zu entscheiden war, ob sie glaubhaft gemacht waren. Die nunmehr begehrte Feststellung bezieht sich demgegenüber auf das Bestehen dieser Rechte und hat keinerlei Zusammenhang mit dem Sicherungszweck des erstinstanzlichen Verfahrens.
4Verfolgen die Antragsteller mit dem Rechtsmittel, dessen Zulassung begehrt wird, jedoch einen anderen Streitgegenstand als den, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, so scheidet der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits begrifflich aus, denn die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts müssen natürlich in Bezug auf den Streitgegenstand bestehen, der dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung unterbreitet werden soll, und können deshalb nicht bestehen, wenn dieser Streitgegenstand nicht auch derjenige war, über den das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte.
52. Soweit der Antrag auf den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützt ist, läßt der Senat dahingestellt, ob er insoweit dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Dieser Zulassungsgrund liegt nämlich jedenfalls nicht vor, denn in einem Beschwerdeverfahren würde sich keine der von den Antragstellern angesprochenen Rechtsfragen stellen, weil das Beschwerdebegehren ohne jede Sachprüfung als unzulässig abzuweisen wäre. Für eine Feststellung, wie sie die Antragsteller nach der Erledigung hier begehren, ist nämlich im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kein Raum. Eine solche Feststellung kann Gegenstand eines Klageverfahrens sein (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht aber im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffen werden.
63. Soweit der Antrag auf den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von einer Entscheidung des OVG) gestützt ist, genügt er nicht der Darlegungspflicht des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil die Antragsteller nicht aufzeigen, daß das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt habe, der von einem entsprechenden Rechtssatz des OVG abweicht. Was sie rügen ist vielmehr, daß das Verwaltungsgericht Rechtsprechung des OVG fehlerhaft nicht berücksichtigt habe. Damit läßt sich eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nicht dartun.
74. Soweit die Antragsteller schließlich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann) behaupten, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Dieser Zulassungsgrund kommt hier ebenfalls wegen des Wechsels des Streitgegenstandes nicht in Betracht, denn über das Begehren, das im zweiten Rechtszug zur Entscheidung gestellt werden soll, hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden und hatte es nicht zu entscheiden. Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, der im übrigen auch nicht vorliegt, wäre auf den nunmehr zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand ohne jeden Einfluß.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Sie berücksichtigt, daß jeder der drei Antragsteller geltend macht, daß ihm ein eigener Anspruch dahin zustand, daß die Räume dem Antragsteller zu 1, hilfsweise dem zu 2. und hilfsweise dem zu 3. überlassen werden, so daß drei selbständig nebeneinanderstehende (jeweils mit mehrfachen Hilfsbegehren versehene) Ansprüche verschiedener Rechtsträger geltend gemacht werden. Für die streitigen Ansprüche hat der Senat bei jedem der drei Antragsteller den Auffangwert angesetzt. Da diese Situation auch im ersten Rechtszug bestand und das Verfahren des ersten Rechtszuges auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, hat er die Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug entsprechend angepaßt.
10Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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