Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4781/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.708,26 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
3Der Zulassungsgrund der Abweichung von ober- oder höchstgerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor, weil weder im Urteil des beschließenden Gerichts vom 23. März 1982 - 3 A 2192/81 - (dieses im übrigen auch nicht zu § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NW) noch im Beschluß vom 28. März 1988 - 2 B 1442/87 - der Rechtssatz aufgestellt worden ist, daß ein Zuschuß zur Abdeckung im Gemeindeanteil enthaltener nicht bezuschußter, aber beitragsfähiger Kosten verwendet werden dürfe. Aus dem bloßen Hinweis im Urteil vom 23. März 1982, der Zuschuß dürfe "auf den gemeindlichen Eigenanteil angerechnet werden", ergibt sich jedenfalls ein solcher Rechtssatz nicht.
4Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß sich der Senat in einem durchzuführenden Berufungsverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Meinung des Beklagten anschlösse, daß ein Zuschuß auch zur Deckung im Gemeindeanteil enthaltener nicht bezuschußter, aber beitragsfähiger Kosten verwendet werden dürfe. Im Gegenteil liegt die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der Hand: Wie sich aus § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NW ergibt, bestimmt sich die Verwendung des Zuschusses in erster Linie nach den Bestimmungen des Zuwendenden. Wenn dieser bestimmte Kosten von der Bezuschussung ausnimmt, ergibt sich daraus, daß ein Zuschuß nicht zur Abdeckung solcher Kosten verwendet werden darf, mögen sie beitragsfähig oder nicht sein, mögen sie im Gemeindeanteil oder im Anliegeranteil enthalten sein.
5Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Zuschuß zur Abdeckung nicht bezuschußter, aber beitragsfähiger Kosten der Gemeinde verwendet werden darf, ohne weiteres im Sinne der oben dargestellten Verneinung aus dem Gesetz ergibt und daher nicht klärungsbedürftig ist.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
7Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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