Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 987/98

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens insoweit tragen Antragsgegner und Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Antragsgegner und Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Hinsichtlich des von der Beigeladenen gestellten Hilfsantrags auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 1998 ist der Senat instanziell unzuständig und verweist das Verfahren insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.


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