Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 753/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefaßt:

Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 1995 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 1996 werden aufgehoben, soweit sie die Monate April 1995 bis Juni 1995 betreffen und eine Erstattung von mehr als 726,- DM verlangen. Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen je die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz; die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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