Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1320/98
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat kann die zugelassene Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die als Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht zu verpflichten, die von der Klägerin zur Nutzung erworbene Grabstelle Nr. 4, Block C, Feld 38 auf dem Friedhof in U. - O. durch Umbettung des Leichnams der Ehefrau des Beigeladenen freizuräumen.
4Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin sind zwar gegeben. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch entfällt hier aber ausnahmsweise insoweit, als er auf die von der Klägerin begehrte Wiederherstellung des vor der rechtswidrigen Amtshandlung vorhandenen Zustandes gerichtet ist, weil sich nach der materiellen Rechtslage das Verlangen der Rückgängigmachung der durch die rechtswidrige Amtshandlung der Beklagten bewirkten Beisetzung der Leiche der verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen auf der Grabstätte der Klägerin, d. h. das Verlangen der Umbettung, als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Ob der Folgenbeseitigungsanspruch in anderer Weise zu erfüllen ist, bedarf hier keiner Klärung, weil eine andere Leistung der Beklagten als die Umbettung der Leiche von der Klägerin nicht begehrt wird.
5Im einzelnen gilt folgendes:
6Der aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - entwickelte Folgenbeseitigungsanspruch folgt aus der grundsätzlichen Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, die rechtswidrigen Folgen ihrer rechtswidrigen Amtshandlungen zu beseitigen.
7Zur Entwicklung dieses Rechtsinstituts und zum Anspruchsinhalt im einzelnen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 = DÖV 1985, 28 = DVBl. 1984, 1178 = BayVBl. 1985, 54.
8Hier bestand die rechtswidrige Amtshandlung der Beklagten darin, daß ihre Friedhofsverwaltung infolge eines Irrtums anläßlich der Bestattung der verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen, dessen zweistellige Grabstätte sich neben der dreistelligen Wahlgrabstätte der Klägerin befindet, das äußere, an die Grabstätte des Beigeladenen angrenzende Grab auf der Grabstätte der Klägerin für die Beerdigung hergerichtet und damit die Bestattung der Verstorbenen dort bewirkt hat. Diese rechtswidrige Handlungsweise hatte unmittelbar zur Folge, daß das Grabstättennutzungsrecht der Klägerin insofern beeinträchtigt wurde, als sie eine bis dahin freie Grabstelle ihrer Grabstätte nicht mehr für eine Bestattung entsprechend ihrer Wahl nach Maßgabe der Friedhofsordnung nutzen kann.
9Der demnach bestehende Folgenbeseitigungsanspruch ist grundsätzlich auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen des Tuns der vollziehenden Gewalt gerichtet und verpflichtet die vollziehende Gewalt nach dem Grundsatz der Naturalherstellung, der in § 249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - einen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, zur Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte.
10Vgl. BVerwG, aaO.
11Der Zustand, der vor der rechtswidrigen Handlung der Beklagten bestand, wäre hier durch eine Wiederfreimachung der rechtswidrig belegten Grabstelle auf der Grabstätte der Klägerin im Wege einer Umbettung der dort bestatteten Leiche herzustellen. Der Wiederherstellung dieses Zustandes stehen jedoch Rechtsnormen entgegen, die das Begehren der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt nach allgemeiner Meinung insoweit, als seine Verwirklichung sich als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, etwa weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Wege der Beseitigung der eingetretenen Folgen nach der materiellen Rechtslage ausgeschlossen ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, DVBl. 1989, 44 (45).
13Das ist hier der Fall.
14Dem Verlangen der Klägerin nach Umbettung des Leichnams der Ehefrau des Beigeladenen steht Art. 1 Abs. 1 GG entgegen, der mit dem Schutz der unantastbaren Würde des Menschen auch den Schutz der Totenruhe des Verstorbenen fordert.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224 (230); Beschluß vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, Buchholz 408.2 Nr. 6.
16Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden.
17Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl. 1992, 261 m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, DVBl. 1994, 218 (222).
18Bei der Entscheidung des Friedhofsträgers über die Frage, ob der Anspruch auf Umbettung aus solchen besonderen Gründen gerechtfertigt ist, kommt es auf die Besonderheiten der Interessenlage an, insbesondere darauf, ob der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht, ob dem Antragsteller erhebliche Umstände zur Seite stehen und der Wunsch auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. Durch Abwägung der jeweiligen Umstände ist ein gerechter Ausgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe und dem Bedürfnis des Antragstellers zu suchen.
19Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. Aufl., S. 220.
20In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein besonders wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin, der der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe der verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen vorgehen würde, nicht vor.
21Der Klägerin ist zwar aufgrund des grundsätzlich bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs ein erhebliches Interesse an der Umbettung der Leiche der Ehefrau des Beigeladenen zuzuerkennen, zumal durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten Grundrechte der Klägerin beeinträchtigt wurden.
22Das der Klägerin im Februar 1994 verliehene Grabstättennutzungsrecht, das nach einhelliger Auffassung als subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht anzusehen ist,
23BVerwG, Urteil 8. Juli 1960 - VII C 123.59 -, BVerwGE 11, 68 (71 f.); Urteil vom 8. März 1974 - VII C 73.72 -, Buchholz 408.3 Nr. 2 = DÖV 1974, 390 f.; OVG NW, Urteil vom 15. November 1991 - 19 A 1492/88 - NWVBl. 1992, 214 und Urteil vom 17. Januar 1992 - 19 A 31/90 -,
24fällt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
25vgl. im einzelnen: OVG NW, Urteil vom 16. Oktober 1992 - 19 A 2415/90 -
26zumindest in einem Kernbereich unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieser Kernbereich des als Äquivalent für die Gebührenzahlung erworbenen Rechts besteht in der Befugnis, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung - vorbehaltlich der Veränderbarkeit der Friedhofsordnung für die Zukunft und der zeitlichen Beschränkbarkeit dieses Rechts - für die Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals oder anderer Grabeinrichtungen zu nutzen. Jedenfalls in diesem Kernbereich des gegen kostendeckende Geldzahlung erworbenen Grabstättennutzungsrechts entspricht die dem Nutzungsberechtigten eingeräumte Rechtsposition so sehr derjenigen eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten, daß ihre Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Art. 14 GG widerspricht.
27Trotzdem kann die Verletzung des durch Art. 14 GG geschützten Grabstättennutzungsrechts der Klägerin nicht zur Anerkennung eines ganz besonderen Grundes für die Umbettung des Leichnams der Ehefrau des Beigeladenen führen. Im Rahmen des bei der Kollision zweier grundrechtsgeschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit
28vgl. dazu im einzelnen: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 -, NJW 1993, 1751 (1754)
29ist der Schutz der Totenruhe nämlich gegenüber dem Grabstättennutzungsrecht der Klägerin vorrangig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
30Auszugehen ist davon, daß der den Schutz der Totenruhe gewährleistende Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund des durch Art. 79 Abs. 3 GG geschaffenen Wertsystems einen besonderen unantastbaren Rang hat, wodurch Art. 1 GG zu den "tragenden Konstitutionsprinzipien" gehört.
31Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 (36); vgl. auch Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 1 Abs. 1 Rdnr. 11, 15.
32Die Rücksichtnahme auf die Gefühle der Hinterbliebenen verbieten es der Friedhofsverwaltung in der Regel, gegen den Willen des Ehegatten oder eines anderen nahen Verwandten des Verstorbenen - wie hier gegen den Willen des Beigeladenen - der Umbettung zuzustimmen oder diese zu bewirken.
33Vgl. Gaedke, aaO. S. 219.
34Zwar hat die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen das Recht, Umbettungen, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, innerhalb des Friedhofs auch gegen den Willen der Angehörigen vorzunehmen. Aber auch hier ist der Grundsatz zu beachten, daß die Wahrung der Totenruhe grundsätzlich allen anderen Gesichtspunkten vorgeht und ausnahmsweise eine Umbettung nur vorgenommen werden darf, wenn der angestrebte Erfolg anders nicht zu erreichen ist und wirklich zwingende Gründe die Maßnahme bedingen.
35Vgl. Gaedke, aaO. S. 222.
36Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Pflicht der Beklagten zur Erfüllung des grundsätzlich bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin ein öffentliches Interesse im vorstehenden Sinne begründen kann. Wenn man dies unterstellt, ergibt dieses öffentliche Interesse keinen wirklich zwingenden Grund für die Umbettung, weil der Klägerin das Unterbleiben der Umbettung eher zumutbar ist als die Mißachtung der Totenruhe der verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen gegen dessen erklärten Willen hingenommen werden kann. Zum einen wird der Klägerin das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grabstättennutzungsrecht nicht vollständig, sondern nur teilweise entzogen. Zum anderen läßt sich der von der Klägerin angestrebte Erfolg auch auf andere Weise als durch die von ihr begehrte Umbettung erreichen. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
37Durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten wurde der Klägerin der Kernbereich ihres Grabstättennutzungsrechts für die durch die Beisetzung der verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen in Anspruch genommene Grabstelle nicht vollständig, sondern nur in einem - trennbaren - Teilbereich entzogen. Nicht mehr ausüben kann die Klägerin das Bestattungsrecht auf dieser Grabstelle. Geblieben ist ihr jedoch das Grabgestaltungsrecht, an dessen Ausübung im Einklang mit der Friedhofsordnung und den allgemeinen Grundsätzen einer würdigen Grabgestaltung sie angesichts des ihr für alle Grabstellen verbliebenen, von ihr gegen Geldzahlung erworbenen und nicht ohne Rechtsgrundlage entziehbaren Grabstättennutzungsrechts nicht gehindert werden darf. Das erhebliche Interesse der Klägerin am Fortbestand dieses Grabgestaltungsrechts an der mit einer fremden Person belegten Grabstelle - das dem Beigeladenen den Entschluß erleichtern könnte, der Umbettung seiner Ehefrau in seine eigene Grabstätte zuzustimmen - ergibt sich bereits daraus, daß sie gegen den Beigeladenen vor dem Amtsgericht U. eine Klage auf Beseitigung der von diesem vorgenommenen Bepflanzungen und Einfriedigungen der Grabstelle erhoben hat. Dieses Grabgestaltungsrecht ist nicht etwa - wie das Amtsgericht U. in dem auf die Klage ergangenen nicht rechtskräftigen Urteil vom 4. September 1998 (15 C 322/98) meint - "in analoger Anwendung des § 275 BGB durch die Beerdigung ... in dieser Grabstätte untergegangen", weil einer Trennung zwischen unterirdischem Bestattungsrecht und oberirdischem Grabgestaltungsrecht das Totenfürsorgerecht des Beigeladenen entgegenstehe. Zum einen ist der Untergang eines - wie hier noch ausübbaren - Grundrechts als Folge eines rechtswidrigen behördlichen Handelns der Rechtsordnung fremd. Zum anderen sind einzelne Nutzungsmöglichkeiten durchaus - so im Bergbau- und Wasserrecht - vom Eigentum abspaltbar, wobei dem Eigentümer die übrigen Nutzungsmöglichkeiten verbleiben. Zum dritten wird das aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht der Totenfürsorge,
38vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1977 aaO.; OVG NW, Beschluß vom 28. November 1991 aaO.,
39zu dem grundsätzlich das Recht der Gestaltung der Grabstelle gehört, u. a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt.
40Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. April 1997 - 19 A 1211/96 -, NVwZ 1998, 869 = NWVBl. 1987, 399 m.w.N.
41Hier beschränkt die verfassungsmäßige Ordnung das Totenfürsorgerecht des Beigeladenen in der Weise, daß ihm nach der materiellen Rechtslage ein Grabstättennutzungs- und Grabgestaltungsrecht für die Grabstelle, in der seine verstorbene Ehefrau beigesetzt wurde, nicht zusteht, mag er auch ein Abwehrrecht gegen die Umbettung seiner verstorbenen Ehefrau geltend machen können, bei dem es sich um deren aus Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitendes, ihre Menschenwürde über ihren Tod hinaus schützendes Recht der Totenruhe handelt. Vielmehr gehört das Grabgestaltungsrecht an dieser Grabstelle zu dem durch Art. 14 GG geschützten Kern des Grabstättennutzungsrechts, das die Klägerin von der Beigeladenen durch Vertrag und gegen Geldzahlung erworben hat, das die Beklagte demgemäß zu achten hat und an dessen Grenze das Totenfürsorgerecht des Beigeladenen endet. Auch nach § 2 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt U. - FS -, wonach an Grabstätten nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung bestehen, in Verbindung mit § 18 FS hat die Klägerin als alleinige Nutzungsberechtigte die Rechte an der Grabstelle inne und nicht der Beigeladene.
42Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden widerspräche, den oberen Teil einer Grabfläche vom unterirdischen Teil zu trennen. Vielmehr ist der Beigeladene im Rahmen des nach den obenstehenden Grundsätzen bei der Kollision zweier grundrechtsgeschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit darauf zu verweisen, daß es ihm zumutbar ist, sein Totenfürsorgerecht in der Weise auszuüben, daß er der verstorbenen Ehefrau etwa dadurch gedenkt, daß er auf der unmittelbar benachbarten Grabstelle auf seiner eigenen Grabstätte ein Grabmal aufstellen läßt und Blumen pflanzt. Bei den vielfach anzutreffenden Familien-Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen befindet sich der Grabstein häufig nur auf einem Teil der Grabstellen, auf die er sich bezieht. Will der Beigeladene sich damit nicht begnügen, sondern außer der Wahrung der Totenruhe seiner verstorbenen Ehefrau erreichen, daß ein Grabstein direkt auf der von ihr belegten Grabstelle aufgestellt oder diese Grabstelle von ihm in irgendeiner Weise gestaltet werden kann, dann ist ihm zuzumuten, sich durch eine Zustimmung zur Umbettung des Leichnams seiner Ehefrau in seine eigene Grabstätte das angestrebte Gestaltungsrecht an derselben Grabstelle zu verschaffen, in der seine verstorbene Ehefrau bestattet ist, ohne daß das eigentumsähnliche Grabgestaltungsrecht der Klägerin beeinträchtigt werden müßte. Dies ist dem Beigeladenen um so mehr zumutbar, als die Umbettung wahrscheinlich nicht einmal die Ausgrabung des Leichnams erfordert, sondern durch "Verschieben des Sarges auf der Sohle" erfolgen kann.
43Der Verzicht auf die mit der Klage verfolgte Umbettung ist der Klägerin - abgesehen von dem teilweisen Fortbestand des eigentumsähnlichen Grabstättennutzungsrechts - zum anderen auch deshalb zumutbar, weil der von der Klägerin angestrebte Erfolg sich auf andere ihr zumutbare Weise als durch die begehrte Umbettung erreichen läßt. Sie hat die Wahlgrabstätte erklärtermaßen erworben, um "mit dem verstorbenen Ehemann und der Schwester nebeneinander begraben werden" zu können. Diesem Begehren kann und will die Beklagte dadurch Rechnung tragen, daß sie der Klägerin gebührenfrei das Nutzungsrecht an zwei weiteren Grabstellen überträgt, die sich oben an die Querseite der beiden mit dem Ehemann und der Schwester der Klägerin belegten Grabstellen entweder in Längs- oder Querlage anschließen. Diese Lösung würde es der Klägerin ermöglichen, unmittelbar anschließend an das Grab ihres Ehemannes - oder bei Querlage der Grabstelle unmittelbar anschließend an die Gräber des Ehemannes und der Schwester - begraben zu werden. Damit wird den Interessen der Klägerin zwar nicht vollständig, aber so weitgehend Genüge getan, daß sich die Verwirklichung ihres die Totenruhe der Ehefrau des Beigeladenen störenden Folgenbeseitigungsanspruchs gegen die Beklagte als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde.
44Soweit sich die Wiederherstellung des vor der rechtswidrigen Amtshandlung vorhandenen Zustandes - wie hier - aus Rechtsgründen als unzulässige Rechtsausübung darstellt, kann dies grundsätzlich nicht zum Vorteil des an sich zur Folgenbeseitigung Verpflichteten gereichen. Ist die Herstellung des früheren Zustandes - wie hier - aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, so hat der von der rechtswidrigen Amtshandlung Betroffene einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 34.88 -, DÖV 1989, 774 (775).
46Ob die Klägerin als angemessenen Ausgleich die Zurverfügungstellung an ihre Grabstätte angrenzender Grabstellen oder nach der in § 251 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung eine Geldleistung verlangen kann, bedarf hier keiner Klärung, da ihr Klagebegehren nicht darauf gerichtet ist.
47Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die Klägerin sich zur Durchsetzung ihres Klageantrags nicht auf ihr Totenfürsorgerecht für ihre verstorbenen und auf ihrer Grabstelle beigesetzten Angehörigen berufen kann. Sie konnte und kann ihr Totenfürsorgerecht für diese Angehörigen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausüben, daraus aber keinen Anspruch auf Beeinträchtigung verfassungsmäßig geschützter Rechte anderer - wie hier der Totenruhe der verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen - herleiten.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung.
49Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Abs. 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.
50Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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