Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1596/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO), der nur zu bejahen ist bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung und für den Zweifel an der Richtigkeit ihrer Begründung nicht ausreichen,
4vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27; Beschluß vom 2. Oktober 1997 - 13 B 1928/97 -; Beschluß vom 15. Oktober 1998 - 13 B 1409/98 -;
5liegt nicht vor.
6Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine vorläufige Approbation als Zahnärztin zu erteilen, zu Recht abgelehnt.
7Der begehrten einstweiligen Anordnung steht auch nach Auffassung des Senats schon das für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung entgegen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann in einem solchen Verfahren grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheprozeß erreichen könnte. Das aber wäre bei der von der Antragstellerin begehrten Erteilung der Approbation als Zahnärztin der Fall. Ein Ausnahmefall, der (nur) zu bejahen ist, wenn die ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg in der Hauptsache spricht,
8vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 123 Rdn. 13 ff.,
9ist bei der Antragstellerin angesichts dessen, daß sie derzeit im Besitz einer nicht eingeschränkten und bis zum 28. August 1999 geltenden Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs und nach Mitteilung der Antragsgegnerin eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus möglich ist, nicht anzunehmen. Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zur Sachlage, die dem Beschluß des 5. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Dezember 1994 (5 B 39/94) zugrundelag. Dies gilt auch in bezug auf ihr Vorbringen, sie plane eine selbständige Tätigkeit als Zahnärztin in einer Praxisgemeinschaft. Unbeschadet der Tatsache, daß die Zulassung zur Ausübung der Zahnheilkunde nicht die Entscheidung umfaßt, für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen zu werden, hat die Antragstellerin nur behauptet, daß ihrer potentiellen Arbeitgeberin ihre Anstellung verwehrt werde, das aber nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil ergibt sich aus einem bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Schreiben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (KZV/ZÄK) vom 4. Februar 1998, daß nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte auch für Inhaber von Erlaubnissen gemäß § 13 ZHG Assistentengenehmigungen zu erteilen sind.
10Darüber hinaus fehlt es, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dies gilt auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZHG und den darin enthaltenen - gerichtlich voll nachprüfbaren -
11vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 - 3 C 19/95 -, NJW 1997, 1650, und - zu der Parallelvorschrift des § 3 Abs. 2 BÄO - vom 18. Februar 1993 - 3 C 64/90 -, NJW 1993, 3005,
12unbestimmten Gesetzesbegriff der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung zum Zahnarzt. Auch der Senat ist, ebenso wie das Verwaltungsgericht, auf der Grundlage der für die Frage der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" bedeutsamen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
13vgl. außer den vorstehend genannten Urteilen auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 23/93 -, NJW 1995, 2426 = BVerwGE 98, 180; kritisch: Haage, Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung, MedR 1996, 121; ders., Endgültiges Nichtbestehen einer ärztlichen Prüfung, MedR 1996, 459,
14der Auffassung, daß im vorliegenden Fall bei dem derzeitigen Verfahrensstand die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZHG nicht festgestellt werden kann. Nach der genannten Rechtsprechung erfordert die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einen wertenden Vergleich des konkreten Studienganges des Approbationsbewerbers mit dem Studiengang, den das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und die Approbationsordnung für Zahnärzte vorsieht. Dabei ist vor allem auf die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle abzustellen. Ergeben sich danach Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, kann eine Approbation erst erteilt werden, wenn diese - gegebenenfalls durch Beweiserhebung über die genannten Vergleichsparameter - ausgeräumt worden sind.
15Solche Zweifel bestehen hier, nämlich dahingehend, ob trotz formaler Übereinstimmung ein Studium der Zahnmedizin in R. nach der Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie der Leistungskontrolle einem Studium in Deutschland gleichwertig ist. Dies ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht zum Teil durch Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1997 - 3 K 10843/95 - verwerteten gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. W. G. , R. , vom 14. November 1985, Prof. Dr. P. L. , H. , vom 10. Mai 1989, und Prof. em. Dr. F. S. , D. , vom 7. Januar 1997 sowie der vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Bonn, in Schreiben vom 25. April 1994 und 19. Mai 1996 vertretenen Einschätzung. Danach ergeben sich aus den Erfahrungen bei der Studienfortsetzung an deutschen Hochschulen sowie aus Fachgesprächen deutliche Ausbildungs- und Wissensmängel der Absolventen einer zahnmedizinischen Ausbildung in R. : Die Prüfungsordnungen weisen erhebliche Unterschiede auf u. a. dergestalt, daß eine umfassende Überprüfung des Kenntnisstandes am Abschluß des Studium in R. fehlt. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die von der KZV/ZÄK in dem bereits genannten Schreiben vom 4. Februar 1998 wiedergegebenen Ergebnisse von Fachgesprächen aus den Jahren 1995 bis 1997. Diese Zweifel an der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Hochschulausbildungen in R. und Deutschland hat die Antragstellerin weder durch ihren konkreten Studiengang noch durch den überzeugenden individuellen Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeräumt. Der Senat braucht deshalb der Frage nicht nachzugehen, ob individuelle Prüfungen einen nicht geführten Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes überhaupt ersetzen könnten.
16Bei dieser Sachlage kommt auch eine Zulassung der Beschwerde wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4 VwGO), die im übrigen nicht im Sinne der Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt worden sind, nicht in Betracht. Das Vorbringen der Antragstellerin, die rechtlichen Schwierigkeiten folgten schon aus der Verfahrensdauer, genügt nicht.
17Eine Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz von dieser Entscheidung abgewichen wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht den obergerichtlichen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Beschwerde wegen Abweichung. Eine derartige Abweichung wird aber im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt; die vermeintlich unrichtige Anwendung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde wegen Divergenz nicht. Im übrigen könnten Divergenzen, die bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs aufgetreten sind, die Zulassung der Beschwerde nicht rechtfertigen, weil die angegriffene Entscheidung auch auf der allein tragenden Erwägung beruht, daß ein Anordnungsgrund fehlt.
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