Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5117/98

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Entwässerungsgebühren stattgegeben hat. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens; im übrigen folgt die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Der Streitwert für den Zulassungsantrag, soweit er abgelehnt worden ist, wird auf 325,00 DM festgesetzt.


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