Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3265/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden haben. Die Berufung mit dem sinngemäßen Antrag,
4das angefochtene Urteil zu ändern und
51. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Mai 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1992 zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid oder eine Übernahmegenehmigung nach dem sogenannten D1-Verfahren zu erteilen,
6hilfsweise,
72. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1994 zu verpflichten, unter Wiederaufgreifen des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen,
8hilfsweise,
93. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Vertriebene i.S.v. § 1 Abs. 1 BVFG oder § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG iVm. § 7 BVFG aufzunehmen und ihnen die Genehmigung zu erteilen, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu dürfen,
10rechtfertigt keine andere Entscheidung.
11I. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1. ist die Klage unzulässig. Die Kläger haben die Klagefrist nicht gewahrt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO muß die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Klage ist aber - selbst wenn zugunsten der Kläger davon ausgegangen wird, daß schon bei Klageerhebung auch die Bescheide vom 15. Mai 1991 und 2. Januar 1992 angefochten worden sind - erst am 21. März 1994 erhoben worden, also über zwei Jahre nach der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1992, der am 8. Januar 1992 Frau J. J. zugestellt worden ist.
12Mit dieser Zustellung ist die Klagefrist in Gang gesetzt worden. Denn Frau J. J. besaß eine Vertretungsvollmacht der Kläger, aufgrund derer die gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO förmlich zuzustellende Entscheidung über den Widerspruch an sie gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002 - VwZG - in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO zugestellt werden konnte.
13Allerdings ergibt sich die Vertretungsmacht nicht aus der von den Klägern schriftlich erteilten Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler". Diese bezog sich allein auf die Stellung des Antrages, nicht auch auf die Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser auf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteile vom 9. November 1994 - 2 A 3589/93 -, - 2 A 3205/93 - und - 2 A 1968/94 - und Urteil vom 20. Juni 1994 - 22 A 2567/93 -.
15Die Kläger haben die Mutter der Klägerin zu 1), Frau J. , aber über die mit dem Aufnahmeantrag eingereichte Vollmacht hinaus zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit zur Empfangnahme des Widerspruchsbescheides bevollmächtigt. In dem von ihr für die Kläger eingelegten Widerspruch hat Frau J. erklärt, als bevollmächtigte Person lege sie gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes Widerspruch ein. Daraus ergibt sich, daß Frau J. von den Klägern eine über die schriftliche Vollmacht hinausgehende Vollmacht erhalten hatte, die diese zur Einlegung des Widerspruchs und Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigte, so daß der Widerspruchsbescheid an sie zugestellt werden mußte. Denn die Formulierung "als bevollmächtigte Person" kann nur dahin verstanden werden, daß Frau J. als nahe Verwandte den Widerspruch mit Wissen und Willen der Kläger einlegte und mit ihrem Einverständnis das Verfahren weiterführte. Die Kläger haben in der Folgezeit weder vorgetragen, daß Frau J. entgegen deren Angabe bei der Widerspruchseinlegung als vollmachtlose Vertreterin gehandelt habe, noch die Vollmacht widerrufen. Vielmehr ist - auch nach Akteneinsicht durch die nunmehr beauftragten Bevollmächtigten - lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden, wobei auf die Änderung der Rechtslage hingewiesen und hinsichtlich der Erstbescheide nur vorgetragen worden ist, diese seien bereits "unter altem Recht rechtswidrig gewesen".
16Daß diese weitergehende Vollmacht nur mündlich und nicht schriftlich erteilt worden ist, ist unerheblich. Gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG konnte die Vollmacht auch mündlich erteilt werden, da die Beklagte einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht nicht verlangt hat. Den Klägern kann hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und auch später nicht ausdrücklich gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt schon wegen der Ausschlußfrist des § 60 Abs. 3 VwGO, die bei Nachholung der versäumten Handlung, der Erhebung der Klage mehr als zwei Jahre später abgelaufen war, nicht in Betracht. Darüber hinaus hat das Gericht bis heute keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klagefrist aus nicht von den Klägern zu vertretenden Gründen versäumt worden ist.
17II. Auch der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Den Klägern steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG zu. Danach kann die Behörde über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund in dem frühreren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
18Diese Voraussetzungen liegen für sämtliche geltend gemachten Gründe nicht vor. Soweit zur Begründung der Wiederaufnahme vorgetragen wird, es habe sich herausgestellt, daß die Mutter der Klägerin zu 1) im Warthegau eingebürgert worden sei, ergibt sich daraus keine neue Sachlage, da dies bereits bei der ersten Antragstellung bekannt war. Bereits im Aufnahmeantrag ist angegeben, daß die Mutter der Klägerin im Jahre 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe.
19Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer für die Klägerin zu 1) günstigeren Rechtslage seit dem 1. Januar 1993. Die §§ 4, 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, sind für die Klägerin zu 1) nicht günstiger als die §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung. Soweit ausgeführt wird, § 6 Abs. 2 BVFG sei günstiger, da es auf die Eintragung im Inlandspaß nicht ankomme, weil es der Klägerin zu 1) nicht zumutbar gewesen sei, sich mit deutscher Nationalität einzutragen, ist dem nicht zu folgen. Auch nach bisherigem Recht war ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum unbeachtlich, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unzumutbar war.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 -, und - 9 C 392.94 - , DVBl 1995, 1302.
21Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt auch nicht wegen der am 16. September 1993 erfolgten Ausstellung eines neuen Inlandspasses mit deutscher Nationalität in Betracht. Zwar könnte sich daraus eine für die Klägerin zu 1) günstigere Sachlage ergeben. Dieser Wiederaufgreifensgrund ist aber nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach dessen Kenntnis (§ 51 Abs. 3 VwVfG) geltend gemacht worden. Denn die Kopie des neuen Passes, aus der sich die Änderung der Nationalität ergibt, ist erst mit Schreiben der Mutter der Klägerin zu 1) vom 18. Juli 1994 am 21. Juli 1994 beim Verwaltungsgericht eingegangen und damit erstmals 10 Monate nach Entstehen des Grundes geltend gemacht worden. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gilt nicht nur für die erstmalige Beantragung einer Wiederaufnahme, sondern für sämtliche im Laufe eines Verfahrens entstehenden Wiederaufnahmegründe. Diese sind, auch wenn ein Verfahren bereits anhängig ist, jeweils spätestens drei Monate nach ihrem Entstehen geltend zu machen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278 = NVwZ 1993, 788 und Beschluß vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, BayVBl 1990, 216 = NVwZ 1990, 359.
23Gleiches gilt für die als neues Beweismittel vorgelegte Bescheinigung der Milizabteilung ohne Datum, die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1996 vorgelegt worden ist. Diese Bescheinigung befand sich mindestens seit dem 11. Januar 1996 im Besitz der Kläger, da zu diesem Zeitpunkt die deutsche Übersetzung der Bescheinigung erfolgt ist. Die Bescheinigung hätte deswegen spätestens bis zum 11. April 1996 vorgelegt werden müssen und nicht erst in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 1996.
243. Der weitere Hilfsantrag der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Vertriebene i.S.v. § 1 Abs. 1 BVFG oder § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG iVm. § 7 BVFG aufzunehmen und ihnen die Genehmigung zu erteilen, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu dürfen, ist unzulässig. Denn entweder wird damit die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt, die wie oben ausgeführt bestandskräftig abgelehnt worden ist oder es handelt sich um einen davon unabhängigen neuen Antrag, für den dann das gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren fehlt. Die ergänzenden Ausführungen der Kläger in dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten vom 2. Oktober 1998, die sich nur mit der Begründetheit aber nicht mit der Zulässigkeit eines derartigen Anspruchs beschäftigen, gehen deshalb ins Leere.
25Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
26Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
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