Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 706/91

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend hinsichtlich eines Teilbetrages von 537,95 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 1990 wirkungslos.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1989 und des Änderungsbescheides vom 17. Juni 1991 in einem über die Beitragsfestsetzung von 8.532,92 DM hinausgehenden Umfang aufgehoben hat, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Die weitergehende Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger neun Zehntel und der Beklage ein Zehntel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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