Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 155/97
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen ein unbefristetes, die "Gesamtanlagen aller Wohnheime für Asylsuchende in K " betreffendes Hausverbot, das der Beklagte ihm mit Schreiben vom 1. August 1995 - ohne Rechtsmittelbelehrung - erteilte. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß jegliche Einflußnahme von Vertretern religiöser, politischer oder weltanschaulicher Richtungen auf die Bewohner auf dem Gelände der Wohnheime verboten sei. Das Betreten des Geländes und der Besuch bestimmter Personen sei nur dann möglich, wenn Personen konkret benannt würden, die besucht werden sollten. Anlaß für das Hausverbot waren Hinweise von Mitarbeitern in K Wohnheimen für Asylsuchende sowie des zuständigen Bewachungsdienstes, daß der Kläger Heimbewohner muslimischer Religionszugehörigkeit unaufgefordert aufsuche und zu beeinflussen suche.
3Der Kläger hat am 8. August 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat: Das Hausverbot sei als Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit rechtswidrig. Eines Widerspruchsverfahrens bedürfe es im vorliegenden Fall nicht, weil der angegriffene Verwaltungsakt nichtig sei.
4Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
5das Hausverbot des Beklagten vom 1. August 1995 aufzuheben,
6hilfsweise
7die Nichtigkeit des Hausverbots vom 1. August 1995 festzustellen.
8Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt: Die Klage sei unzulässig, weil ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
9Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
10Gegen den am 19. November 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember 1996 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid abzuändern und nach seinen Anträgen erster Instanz zu erkennen.
13Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Senat hat über die Berufung in seiner Sitzung vom 24. November 1998 verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Sie sind zu der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Wirkungen ihres Ausbleibens geladen worden, §§ 102 Abs. 1 und Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO.
18Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
19Die auf Aufhebung des Hausverbots des Beklagten vom 1. August 1995 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Kläger das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat. Auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
20Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hausverbots vom 1. August 1995 ist unbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht nichtig, weil er weder an einem besonders schwerwiegenden noch an einem offensichtlichen Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG NW leidet. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid, die durch das Berufungsvorbringen des Klägers nicht entkräftet worden sind, verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
22Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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