Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 5302/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.352,01 DM festge- setzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Er- folg.
3Die vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtig- keit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der vom Kläger dargelegten Hinsicht zu wecken, weil sie allenfalls Teile der Begründung, nicht aber das Ergebnis der gefällten Entscheidung in Frage stellen.
4Die vom Kläger angegriffene rechtliche Bewertung des Ver- waltungsgerichts, die vom Beklagten ausgestellte und an die Kreissparkasse H. übersandte "Straßenanliegerbescheinigung" vom 23. September 1980 stehe einer Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung des S. weg nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß eine zu Finanzierungszwecken ausgestellte Anliegerbescheinigung regelmäßig nicht als Zusicherung anzusehen ist, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen werde in Zukunft unterlassen, weil der Aussteller hiermit - objektiv erkennbar - keine rechtliche Verpflichtung begründen, sondern allein seine Rechtsauffassung über die Beitragspflichtigkeit des betreffenden Grundstücks mitteilen will, und daß dies dazu führt, daß sie als hinreichende Vertrauensgrundlage ausscheidet, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats.
5Vgl. etwa das vom Verwaltungsgericht zi- tierte Urteil des Senats vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, NWVBl. 1990, 63 (64 a.E.) sowie Urteil vom 19. April 1989 - 3 A 1518/87 -, UA S. 7; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 10 Rdn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1968 - IV C 60.66 -, Buchholz 406.11 § 133 Nr. 20, S. 83 (84).
6Das Zulassungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
7Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag darauf verweist, die Anliegerbescheinigung erschöpfe sich nicht in der Darlegung einer Rechtsauffassung, sondern bestätige weitergehend die Endgültigkeit des geschaffenen Straßenausbauzustandes und die Zahlung der hierauf entfallenden Kosten, stellt dies die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ebenfalls nicht in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, die Anliegerbe- scheinigung begründe keinen Vertrauensschutz, durch Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 20. Juni 1989 im Rechtsstreit der Beteiligten 17 K 4083/87 zusätzlich darauf gestützt, daß die Bescheinigung für den Kläger erkennbar unrichtig gewesen sei, weil dieser in der Vergangenheit (nur) zu Teilbeiträgen für Teileinrichtungen der Straße herangezogen worden sei. Auf diese schon für sich allein tragende Begründung des angefochtenen Urteils geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht ein.
8Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers, "ein solcher Fall sei bisher - soweit erkennbar - vom Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden", genügt zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn es fehlen hinreichende Ausführungen dazu, in welcher Hin- sicht der vorliegende Fall verallgemeinerungsfähige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung durch eine - bei Zu- lassung ergehende - Berufungsentscheidung erwartet werden kann.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
10Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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