Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 330/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1963 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer geistigen Behinderung, wiederkehrenden Krampfzuständen und diversen körperlichen Beeinträchtigungen. Seit dem 1. September 1988 ist er - mit Unterbrechungen - in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt. Bis zu ihrem Tode im August 1997 lebte der Kläger bei seiner Mutter, die auch zu seiner Pflegerin/Betreuerin bestellt war, und erhielt von ihr die notwendige Pflege. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Grad der Behinderung des Klägers ist in den Jahren 1977 und nachfolgend 1993 auf 100% festgesetzt worden; unter anderem wurden die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "H" (hilflos im Sinne des § 33b Einkommenssteuergesetz oder entsprechender Vorschriften) vergeben. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens erlangte der Kläger auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleiches Anfang 1994 zudem die Anerkennung als außergewöhnlich Gehbehinderter (Merkzeichen "aG").
3Am 26. Februar 1991 beantragte die Mutter des Klägers beim Beklagten eine Überprüfung der Höhe des dem Kläger gewährten Pflegegeldes. Anläßlich der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers durch Frau Dr. D. -S. am 17. Juli 1991 erklärte die Mutter des Klägers, bei ihrem Sohn komme es in letzter Zeit des öfteren zu Autoaggressionshandlungen; zur Vermeidung von Körperverletzungen sei mehr Aufsicht als früher erforderlich. Im übrigen kam Frau Dr. D. -S. zu der Einschätzung, daß sich der ärztliche Befund seit der Voruntersuchung Anfang 1991 nicht wesentlich geändert habe. Mit Bescheid vom 30. Juli 1991 wurde daraufhin das laufende Pflegegeld rückwirkend ab Februar 1991 erhöht, wobei entsprechend der amtsinternen Abstufung die Höhe des Pflegegeldes für Fälle außergewöhnlichen Pflegebedarfs (§ 69 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. des Bundessozialhilfegesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung) statt bisher nach der (Erhöhungs-)Stufe I nunmehr nach der Stufe II berechnet wurde. Für die Monate Februar bis April 1991 belief sich danach das gewährte Pflegegeld auf jeweils 455 DM (statt bislang bewilligter 390 DM), für die Monate Mai und Juni 1991 auf je 255 DM (bisher 190 DM) und für die Folgezeit auf monatlich 277 DM (bisher 209 DM), wobei die Verminderung des Pflegegeldes ab Mai 1991 auf der seither praktizierten hälftigen Anrechnung des vom Kläger bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Pflegegeldes auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld beruhte.
4Am 6. September 1991 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 1991 ein und beantragte die Gewährung des Pflegegeldes nach der Höchststufe, das heißt in Höhe von 928 DM; die Höhe des bewilligten Pflegegeldes erscheine ihm nicht als ausreichend. Nach Rücksprache bei Frau Dr. D. -S. , die eine erneute Untersuchung des Klägers nicht für notwendig befand, wies der Oberkreisdirektor des Kreises R. mit Bescheid vom 29. Oktober 1991, am selben Tage als Einschreiben an die Mutter des Klägers gesandt, den Widerspruch zurück.
5Am 2. Dezember 1991 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 1993 zu den Auswirkungen der Behinderung des Klägers, insbesondere zu seinem täglichen Pflege- und Betreuungsbedarf, Stellung genommen.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 1991 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises R. vom 29. Oktober 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 26. Februar 1991 bis zum 29. Oktober 1991 das Höchstpflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG zu gewähren.
8Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
9Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben.
10Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Obwohl er, der Beklagte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Erhebung eines Sachverständigenbeweises beantragt und insbesondere die Vernehmung der Frau Dr. D. -S. vom Kreisgesundheitsamt angeregt habe, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fast ausnahmslos auf die Einlassungen der Mutter des Klägers gestützt, die ein überzogenes Bild vom Gesundheitszustand des Klägers und dem notwendigen Pflegebedarf vermittelt habe. Entgegen der vom Gericht geäußerten Auffassung hätten sich durch eine Befragung von Frau Dr. D. -S. , die den Kläger bereits seit längerer Zeit kenne und als erfahrene Ärztin aus dem diagnostizierten Krankheitsbild zuverlässig den jeweiligen Pflegebedarf bestimmen könne, weitergehende Erkenntnisse gewinnen lassen. Soweit im Vorfeld der angefochtenen Verwaltungsentscheidung seitens des allgemeinen sozialen Dienstes des Beklagten eine Pflegegeldgewährung nach Stufe III befürwortet worden sei, habe es sich um die Stellungnahme eines wenig erfahrenen Sozialarbeiters im Anerkennungsjahr gehandelt, der im Vergleich zu der eingeholten amtsärztlichen Befunderhebung kein nennenswertes Gewicht zukomme. Aber auch aus den Darlegungen der Mutter des Klägers ließen sich die Voraussetzungen für die Gewährung des höchstmöglichen Pflegegeldes nicht ableiten. So habe diese ausgeführt, der Kläger schlafe morgens recht lange und befinde sich für einen erheblichen Teil des Tages in der Behindertenwerkstatt, wo er mit dem in derartigen Einrichtungen üblichen personellen Aufwand ("eins zu zwölf") betreut werde. Die Einlassungen der Mutter zum Aggressionsverhalten des Klägers gegen sich selbst habe das Gericht unkritisch übernommen und ihnen, da ausweislich des Verhandlungsprotokolls lediglich ein einziger derartiger Vorgang geschildert worden sei, ein zu großes Gewicht zugemessen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der Ermittlung des Pflegebedarfs auch der Gesichtspunkt der Inkontinenz des Klägers berücksichtigt worden.
11Der Beklagte beantragt,
12das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er trägt vor, Frau Dr. D. -S. habe ihn, den Kläger, lediglich vor längerer Zeit kurz untersucht und könne aus der Erinnerung vermutlich nichts mehr über ihn sagen. Im übrigen sei auch ohne medizinische Fachkenntnisse ohne weiteres zu erkennen, daß er absolut schwerstbehindert sei und der ständigen Beaufsichtigung und Hilfe bedürfe. Die wiederholten Selbstschädigungen könnten durch Zeugen bewiesen werden, etwa durch Mitarbeiter der von ihm besuchten Behindertenwerkstatt. Auch anläßlich einer Kur im Jahre 1989 und eines Krankenhausaufenthalts im Jahre 1992 sei zutage getreten, daß er Tag und Nacht betreut und beaufsichtigt werden müsse. Dem Hinweis des Beklagten auf die regelmäßige Abwesenheit des Klägers von zu Hause sei entgegenzuhalten, daß er aus gesundheitlichen Gründen an rund 100 Tagen im Jahr nicht die Werkstatt für Behinderte besuchen könne.
16Der vormals zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17. Mai 1995 Beweis über den Pflegebedarf des Klägers im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Februar 1991 bis zum 29. Oktober 1991 erhoben und durch den damaligen Berichterstatter die Kreisärztin Dr. D. -S. , die Mutter des Klägers sowie zwei Mitarbeiter der vom Kläger besuchten Behindertenwerkstatt in R. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 13. Juni 1995 Bezug genommen. Des weiteren hat auf Anregung des Gerichts am 10. Januar 1997 durch den ärztlichen Dienst des Kreises R. eine Untersuchung des Klägers zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Pflegegeldgewährung auf der Grundlage von § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG iVm § 24 Abs. 2 BSHG sowie § 1 Satz 1 Nr. 5 der hierzu ergangenen Verordnung stattgefunden; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 17. Februar 1997 verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte), des OKD R. , des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und des Versorgungsamtes Gelsenkirchen sowie auf die Verfahrensakte des Sozialgerichts Gelsenkirchen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
20Der Senat versteht den Klageantrag dahingehend, daß der Kläger die Gewährung des Schwerstpflegegeldes nach § 69 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der seinerzeit anzuwendenden Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94) nur dem Grunde nach beansprucht, während die erstrebte verwaltungsgerichtliche Entscheidung etwa die Frage einer Kürzung des (Schwerst-)Pflegegeldes nach Maßgabe von § 69 Abs. 5 Satz 2 BSHG wegen des Bezugs gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt lassen soll. Das ergibt sich trotz der (keine Kürzung berücksichtigenden) Bezifferung der vom Kläger begehrten Hilfe zur Pflege im Widerspruchsverfahren mit hinlänglicher Deutlichkeit daraus, daß während des gesamten nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens die Kürzungsproblematik nicht erörtert worden ist, die Beteiligten vielmehr ausschließlich über den Pflegebedarf des Klägers gestritten haben.
21Die Klage mit dem so verstandenen Antrag ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf das beantragte Schwerstpflegegeld, so daß die ihm diesen Anspruch für den Zeitraum vom 26. Februar 1991 bis zum 29. Oktober 1991 versagenden Bescheide des Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Der Anspruch des Klägers auf das Schwerstpflegegeld ergibt sich aus § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Danach beläuft sich das Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 BSHG iVm § 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (heutige Bezeichnung: Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes) vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365; im folgenden: VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG) genannten Personen auf den Höchstbetrag, der, soweit vorliegend von Interesse, bis zum 30. Juni 1991 monatlich 883 DM und seit dem 1. Juli 1991 monatlich 928 DM betrug. Dabei kann vorab in Übereinstimmung mit der offenkundig übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten davon ausgegangen werden, daß der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hilfebedürftig war (vgl. dazu die §§ 28 Abs. 1, 81 ff. und 88 f. BSHG).
23Nach § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind Behinderte im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen. Der Kläger gehörte im streiterheblichen Zeitraum vom 26. Februar 1991 bis zum 29. Oktober 1991 zu den Behinderten der vorbezeichneten Art, wie sich aus den diversen ärztlichen Befundberichten und sonstigen den Zustand des Klägers beschreibenden Stellungnahmen, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befinden, aus dem Ergebnis des Beweistermins vom 13. Juni 1995 sowie aus der - wenngleich in der Schlußfolgerung abweichenden - amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Februar 1997 ergibt.
24Von den Behinderungsmerkmalen nach § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG, die kumulativ gegeben sein müssen, sind eine Hirnbeschädigung, und zwar als Folge einer im ersten Lebensmonat erlittenen Hirnhautentzündung, sowie eine schwere geistige Behinderung des Klägers zu bejahen, ohne daß es insoweit näherer Darlegungen bedürfte. Lediglich beispielhaft ist insoweit auf den am 28. April 1976 abgefaßten ausführlichen Entlassungsbericht des Dr. S. , Leitender Arzt der Klinik für Anfallskrankheiten in Bethel (Beiakte VII, S. 14 ff.), sowie auf die offensichtlich aus dem Jahr 1988 stammende Stellungnahme von Frau Dr. B. , Ärztin des Kreisgesundheitsamtes (Beiakte V, S. 8), zu verweisen, in denen für den Kläger zusammenfassend die Diagnose eines cerebralen Anfallsleidens und einer schweren geistigen Behinderung auf dem Boden einer frühkindlichen Hirnschädigung durch eine Meningitiserkrankung gestellt worden ist.
25Darüber hinaus ist auch eine Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen des Klägers festzustellen, wenngleich sich die ärztlichen Stellungnahmen im wesentlichen auf die im Vordergrund stehenden geistigen Behinderungen sowie das Anfallsleiden des Klägers beziehen, während sie die körperlichen Einbußen eher am Rande abhandeln und dabei jeweils unterschiedliche Schwerpunkte setzen. So diagnostizierte schon am 13. April 1970 die Kreisfürsorgeärztin Dr. B. (Beiakte VII, S. 6) unter anderem eine spastische Halbseitenlähmung des damals knapp sieben Jahre alten Klägers; bereits die Körperbehinderung des Klägers rechtfertige, so Dr. B. , die Festsetzung einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 50%. Dieser Bewertung folgte auch das Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors a.D. Dr. Rosenke, Ratingen, vom 21. Januar 1977 (Beiakte VII, S. 19), in dem allerdings lediglich eine spastische Restlähmung des linken Beines konkret bezeichnet wurde. Wohl im Jahre 1988 gelangte Frau Dr. B. (Beiakte V, S. 8) zu der Feststellung einer leichten Spastizität beider Beine und des linken Armes sowie starker Knick-Senk-Füße; der Gang des Klägers sei schwerfällig, und es lägen Koordinationsstörungen im Bereich beider Arme und Beine vor. Frau Dr. D. -S. erwähnte in ihrem Befundbericht vom 6. Februar 1990 (Beiakte I, S. 600) neben einer Skoliose eine leichte Spastizität beider Beine und eine Gangstörung. In dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. aus R. vom 18. September 1992 (Beiakte VII, vor S. 1) wurde eine spastische Tonuserhöhung zumindest des linken Beines sowie eine Verschmächtigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur des linken Beines beschrieben, während Paresen nicht nachweisbar seien; das Gangbild beim Kläger sei kleinschrittig, und der linke Fuß, der außerdem eine Fehlstellung nach außen aufweise, werde beim Gehen nachgezogen. Weiter erwähnt wird eine beiderseits hochgradige Dysdiadochokinese, das heißt eine Störung der Fähigkeit, mit den Händen bzw. Füßen gegenläufige Bewegungen wie etwa Drehungen in rascher Folge auszuführen. Der im Berufungsverfahren eingeholte Bericht des Arztes am Gesundheitsamt A. H. (OKD R. ) vom 17. Februar 1997 (S. 182 f. der Verfahrensakte) kommt zu der Feststellung einer gestörten Feinmotorik beider Hände, des Restzustandes einer Teillähmung mit leichter Spastik des linken Armes und des linken Beines sowie mit orthopädischen Schuhen versorgter Knick-Senk-Füße.
26Zusammenfassend kann nach alledem davon ausgegangen werden, daß neben der praktisch übereinstimmend beschriebenen Gebrauchsbehinderung des linken Beines und Fußes mit der Folge einer Gangstörung (zumindest) auch eine gleichfalls als Gebrauchsbehinderung zu bewertende Störung der Feinmotorik beider Hände zu beobachten ist, die sich etwa beim Öffnen und Schließen kleinerer Knöpfe offenbart.
27Bereits die vorstehend wiedergegebenen Gebrauchsbeschränkungen verschiedener Gliedmaßen des Klägers ergeben auch das Vorliegen einer körperlichen Behinderung. Der Senat deutet das Nebeneinander der Tatbestandsmerkmale der "Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen" und der "schweren körperlichen Störungen" in § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht dahingehend, daß bei der Prüfung letzterer nicht erneut auch auf die "Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen" zurückgegriffen werden dürfte.
28Vgl. auch OVG NW, Urteil vom 6. Oktober 1993 - 24 A 729/90 -.
29Vielmehr können sich die jenen Tatbestandsmerkmalen zuzuordnenden konkreten körperlichen Einbußen überschneiden und im Einzelfall sogar decken, ohne daß sie ihre jeweilige Funktion innerhalb des Regelungsganzen einbüßen. Denn mit dem Merkmal der "Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen" wird unabhängig von der Schwere der Gebrauchsbehinderung - freilich unter Ausschließung ganz unwesentlicher Beeinträchtigungen - ersichtlich das Erfordernis einer gewissen "Streuung" der körperlichen Einbußen auf mehrere Gliedmaßen in den Vordergrund gestellt, während umgekehrt die "Schwere" der körperlichen Störungen nicht davon abhängt, ob die Störungen verschiedene Bereiche oder Funktionen des Körpers betreffen. Erst beide Elemente, also die Verteilung der Behinderung auf verschiedene Körperteile und der zusammenfassend ermittelte Schweregrad, konstituieren das Maß der Körperbehinderung, das nach dem erkennbaren Willen des Normgebers im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG neben den weiteren dort genannten Merkmalen die besondere Hilfebedürftigkeit des betroffenen Personenkreises ausmachen soll.
30Ob die genannten Gebrauchsbehinderungen mehrerer Gliedmaßen und die weiteren physischen Beeinträchtigungen des Klägers wie etwa seine Wirbelsäulenverkrümmung als "schwere" körperliche Störung betrachtet werden können, setzt neben der ärztlichen Feststellung der einzelnen körperlichen Einbußen und ihrer Auswirkungen auch die im Bereich des rechtlichen Bewertens liegende Klärung voraus, welchen Schweregrad die Störung aufweisen muß, um im Sinne der anzuwendenden Norm, also des § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG, relevant zu sein. Daraus folgt, daß im Rahmen gutachterlicher ärztlicher Stellungnahmen abgegebene Darlegungen zum Grad einer Behinderung bzw. Störung lediglich als (sachverständig) beschreibende und als solche zu beachtende, nicht aber als rechtlich verbindliche Feststellungen in die letztverantwortlich vielmehr dem Gericht obliegende Entscheidung einfließen können.
31Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Mai 1986 - 8 A 2089/84 -.
32Daher können für die Frage, ob der Kläger im Rechtssinne - bzw. exakt: im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG - eine schwere körperliche Störung aufweist, weder die dies sinngemäß bejahenden Stellungnahmen etwa der im versorgungsamtlichen Verfahren zugezogenen Ärzte noch die dies zuletzt im Ergebnis verneinende Stellungnahme des Arztes des Kreisgesundheitsamtes H. vom 17. Februar 1997 von ausschlaggebender Bedeutung sein.
33Hinsichtlich der Frage, welche körperliche Störung nach § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG als schwer einzustufen ist, fällt zunächst ins Gewicht, daß die in § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG enthaltene Verweisung auf § 24 Abs. 2 BSHG (sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnung) eine verselbständigte rechtliche Prüfung der Pflegebedürftigkeit des jeweiligen Hilfesuchenden ermöglicht und auch erfordert. Zu untersuchen sind also nicht die in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG genannten Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit einschließlich des Maßes dieser Pflegebedürftigkeit und des zu ihrer Bewältigung erforderlichen Pflegeaufwandes, sondern allein die Behinderungsmerkmale, die in § 1 Satz 1 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG genannt sind.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1985 - 5 C 73.84 -, FEVS 34, 353 = NDV 1986, 107 = ZfSH/SGB 1986, 72; OVG NW, Urteile vom 30. Januar 1987 - 8 A 1035/85 - und vom 15. Dezember 1995 - 8 A 2259/93 -.
35Daraus kann aber auf der anderen Seite nicht abgeleitet werden, dem Aspekt der Pflegebedürftigkeit komme im Rahmen der Prüfung nach den §§ 69 Abs. 4 Satz 2 und 24 Abs. 2 BSHG iVm der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG keine Bedeutung zu. Der erkennbare Zweck der genannten Vorschriften liegt darin, in Fällen besonders gelagerter körperlicher oder geistiger Behinderung eine aufwendige Ermittlung des konkreten Pflegebedarfs entbehrlich zu machen; dieser Zweck gebietet es indessen nicht, bei der näheren Bestimmung ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie etwa desjenigen der "schweren" körperlichen Störungen nach § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Auswirkungen der Behinderung auf die Pflegebedürftigkeit außer Betracht zu lassen. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits daraus, daß die VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG an anderer Stelle, namentlich in § 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7, den Aufsichts- bzw. Pflegebedarf ausdrücklich aufgreift; indem § 1 Satz 1 Nr. 7 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG als Auffangtatbestand entscheidend auf die Vergleichbarkeit des Leidenszustandes "oder der Pflegebedürftigkeit" mit den in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Personen abstellt, wird deutlich, daß trotz der Vorrangigkeit, die im Rahmen der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG der Behinderung des Hilfesuchenden zukommt, dessen Pflegebedürftigkeit nicht zur Gänze aus dem Blick geraten soll. Hinzu kommt, daß sich andere Maßstäbe für die Beurteilung der Schwere einer körperlichen Störung schwerlich auffinden lassen. Eine gleichsam abstrakte Betrachtungsweise, die außer Betracht zu lassen versucht, woran der Behinderte "gehindert" ist und wie sich die körperlichen oder geistigen "Störungen" auf sein Leben auswirken, erscheint, sofern überhaupt durchführbar, als konturenlos und praktisch ungeeignet. Ebenso wenig überzeugt es, die Schwere der körperlichen Störung unter Anknüpfung an Begriffe aus anderen rechtlichen Zusammenhängen zu definieren, insbesondere die Tatbestandsmerkmale der schweren körperlichen Störung eines Hirnbeschädigten iSv § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG und der wesentlichen körperlichen Behinderung eines Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 der Eingliederungshilfeverordnung gleichzusetzen.
36So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 1990 - 6 S 1815/88 -, Juris.
37Denn die Erheblichkeit einer Behinderung für die Eingliederung des Betroffenen etwa in das Berufsleben ist ein Kriterium, das im Regelungszusammenhang des § 24 Abs. 2 BSHG und erst recht des § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG von noch geringerer sachlicher Bedeutung als das der Pflegebedürftigkeit ist. Es erscheint mithin nicht als sinnvoll, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schwerstpflegegeld zunächst aus Gründen der Vereinfachung von der Frage der individuellen Pflegebedürftigkeit zu lösen, um daran anschließend ein gänzlich neues Kriterium, nämlich das der Minderung der Eingliederungsfähigkeit, in die Prüfung einzuflechten.
38Ist nach alledem die Schwere der körperlichen Störungen des Klägers danach zu beurteilen, inwieweit sich diese auf seinen Pflegebedarf auswirken,
39so im Ergebnis wohl auch OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 8 A 2259/93 -, wo (S. 12 des Abdrucks) ausgeführt wird, der Hilfebedarf der Klägerin werde durch ihre (hier:) geistigen Störungen ganz wesentlich mitbestimmt; ähnlich bei der Anwendung von § 1 Satz 1 Nr. 4 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG auch OVG NW, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 A 1035/85 -,
40ist vorliegend auch dieses Merkmal des § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu bejahen. Nach den vorliegenden ärztlichen Befunden in Verbindung mit den Schilderungen zum Pflegebedarf des Klägers, wie sie insbesondere die Mutter des Klägers im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme gegeben hat, kann von physischen Störungen des Klägers ausgegangen werden, die sich jedenfalls in ihrer Summierung in schwerwiegender Weise auf seinen Bedarf an Pflege ausgewirkt haben.
41Das gilt zunächst im Hinblick auf die festgestellte Geh- und Stehbehinderung des Klägers, zu der neben der Spastizität zumindest des linken Beines, deren Vorliegen aus den bereits genannten ärztlichen Befundberichten hervorgeht, auch weitere körperliche Normabweichungen beigetragen haben, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob die (vermutlich) 1988 von Frau Dr. B. und im Frühjahr 1990 von Frau Dr. D. -S. festgestellte Spastizität auch des rechten Beines im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 26. Februar bis zum 29. Oktober 1991 noch in nennenswertem Umfang zu der Gehstörung des Klägers beitrug; denn in den sonstigen Arztberichten fehlen dahingehende Hinweise. Als feststehend kann hingegen betrachtet werden, daß der Kläger beiderseits eine Fehlform der Füße (Dr. B. ; Amtsarzt A. H. vom 17. Februar 1997) und linksseitig darüber hinaus eine Fehlstellung des Fußes (Dr. K. vom 18. September 1992; Dr. S. vom 28. April 1976) aufwies, wodurch das Gangbild und speziell die Fähigkeit abzurollen beeinträchtigt waren. Weiter wurden in mehreren Stellungnahmen Koordinationsstörungen der Beine beschrieben, die gleichfalls auf die Gehfähigkeit einwirkten (Dr. B. ; Prof. Dr. Wolf, Bethel, vom 2. September 1992 [Beiakte VII, S. 64 ff.]; Dr. K. vom 18. September 1992). Die Relevanz dieser Bein- und Fußbehinderungen für die Pflegebedürftigkeit liegt im wesentlichen nicht in der eigentlichen Gehbehinderung, sondern vielmehr in einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit bei täglich anfallenden personenbezogenen Verrichtungen wie insbesondere dem An- und Ausziehen. Die Mutter des Klägers hat bei ihrer Vernehmung in der Beweisaufnahme durch den Senat in glaubhafter Weise geschildert, daß der ganze Vorgang des Anziehens für sie mit einem erheblichen Kraftaufwand verbunden war. Ihr Sohn stehe aufgrund seiner halbseitigen Lähmung sehr unsicher, und schon die Aufforderung, sich etwas zu drehen, könne ihn aus dem Gleichgewicht bringen. Wegen der Sturzgefahr müsse sie den Kläger ständig sichernd festhalten oder auch auffangen, wobei zu berücksichtigen sei, daß er im fraglichen Zeitraum bei einer Größe von fast 1,80 m ein Gewicht von 80 bis 85 kg aufgewiesen habe. Auch beim Ausziehen der Strümpfe und Schuhe wirkten sich nach den Angaben seiner Mutter die Beinbehinderungen des Klägers aus und erhöhten den Aufwand an Zeit und Mühe für die notwendige Unterstützung bei diesen Verrichtungen.
42Als weitere pflegerelevante körperliche Störung ist die ärztlicherseits wiederholt geschilderte Beeinträchtigung der Feinmotorik der Hände des Klägers in Rechnung zu stellen (Dr. S. vom 28. April 1976; Prof. Dr. W. vom 2. September 1992; Dr. K. vom 18. September 1992; Dr. D. -S. im Beweistermin vom 13. Juni 1995; Amtsarzt A. H. vom 17. Februar 1997). Der Senat zögert nicht, trotz der in Fällen wie dem vorliegenden im Grenzbereich schwierigen Abgrenzung zwischen körperlichen und geistigen Behinderungen die beschriebenen Defizite des Klägers dem Bereich der körperlichen Störungen zuzuordnen. Denn zunächst fällt auf, daß die aktenkundigen Arztbefunde die motorischen Beeinträchtigungen des Klägers stets gesondert von den geistigen Behinderungen und im Zusammenhang mit den sonstigen körperlichen Behinderungen dargestellt haben. Vor allem verdeutlicht der Umstand, daß der Kläger, wie sowohl seine Mutter im Beweistermin vom 13. Juni 1995 als auch der Amtsarzt H. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Februar 1997 berichtet haben, zwar große, nicht aber kleine Knöpfe seiner Kleidung auf- und zumachen kann, daß es ihm insoweit an manuellen und nicht an intellektuellen Fähigkeiten mangelte. Die Bedeutung der Feinmotorik für die Ausübung der regelmäßigen personenbezogenen Verrichtungen auch über das Öffnen und Schließen von Knöpfen hinaus kann gleichfalls nicht in Frage gestellt sein, etwa für das Essen mit Besteck, insbesondere die Zerkleinerung der Nahrung auf dem Teller und das Löffeln flüssiger Speisen, sowie für das Waschen, Zähneputzen und Rasieren. Des weiteren kann die Pflegerelevanz der motorischen Störungen des Klägers nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger einzelne der genannten Verrichtungen grundsätzlich beherrscht; denn nach den jedenfalls als Beschreibung der tagtäglichen häuslichen Situation ohne weiteres einleuchtenden Schilderungen seiner als Zeugin eingehend befragten Mutter hat diese Behinderung des Klägers auch bei an sich beherrschten Handgriffen eine erhebliche Verzögerung sowie eine erhöhte Gefahr der fehlerhaften Ausführung der jeweiligen Verrichtung zur Folge, so daß sowohl die Intensität als auch der zeitliche Umfang der erforderlichen Überwachung, Anleitung und Hilfestellung merklich erhöht waren.
43Darüber hinaus ist nach den vorliegenden Schilderungen, insbesondere nach Aussage des als Zeugen vernommenen Arbeitspädagogen J. V. , der den Kläger im fraglichen Zeitraum in der Behindertenwerkstatt betreute, davon auszugehen, daß der Kläger bestimmte Bereiche seines Körpers, namentlich den Rücken und die Füße, nicht mit seinen Händen erreichen kann, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Unfähigkeit im wesentlichen die Folge von Restlähmungen der Arme ist oder ob hierfür statt dessen bzw. daneben die wiederholt festgestellte Skoliose bzw. ein Schulterschiefstand (Dr. D. -S. vom 6. Februar 1990; Prof. Dr. W. ; Dr. D. , Arzt für Allgemeinmedizin, M. , vom 24. November 1992 [Beiakte VII, S. 62, Rücks.]) oder eine allgemeine Koordinationsstörung in den Bewegungsabläufen ausschlaggebend ist. Wegen der damit verbundenen Einschränkungen etwa beim Waschen, Ankleiden oder auch bei einer etwaigen Wundversorgung kann auch insoweit von einem den Pflegeaufwand erhöhenden Umstand gesprochen werden.
44Schließlich ist ergänzend zu berücksichtigen, daß bereits in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30. November 1977 (Beiakte VII, S. 28, Rücks) die Auffassung vertreten wird, wegen der körperlichen Behinderung des Klägers sei eine ständige Begleitung erforderlich. Wenngleich Feststellungen der Versorgungsämter auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts keine unmittelbare Bindungswirkung für die Einschätzung des Pflegebedarfs zukommt,
45vgl. OVG NW, Urteil vom 28. April 1992 - 24 A 1419/89 - und Beschluß 13. März 1995 - 8 A 2501/92 -, ZfS 1995, 202,
46sind doch die zugrundeliegenden medizinischen Bewertungen als solche auch im vorliegenden Zusammenhang erheblich, wenn sie wie hier Rückschlüsse darauf zulassen, inwieweit sich körperliche Störungen auf täglich wiederkehrende Verrichtungen auswirken.
47Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß der Pflegebedarf des Klägers im streitigen Zeitraum in einem erheblichen Maße durch seine vielfältigen körperlichen Störungen beeinflußt worden ist und diese daher im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG als schwer zu bezeichnen sind. Der Umstand, daß bei einer (notwendigerweise hypothetischen) Betrachtung die durch die geistige Behinderung hervorgerufene Hilflosigkeit für sich allein einen beträchtlichen Umfang erreichte und weitergehend die psychischen Einbußen als insgesamt dominierender Faktor für den Krankheits- und Pflegezustand des Klägers anzusehen waren, ändert an dieser Einschätzung nichts; denn es ist nicht ausschlaggebend, mit welchen Anteilen die unterschiedlichen Behinderungen für die festzustellende Pflegebedürftigkeit ursächlich sind, sondern wie hoch das Gewicht der einzelnen Behinderungsart für sich genommen ist. Daß in diesem Sinne die körperlichen Störungen des Klägers ein hinreichendes Eigengewicht aufweisen, folgt zur Überzeugung des Senats nicht nur daraus, daß die körperlichen Störungen des Klägers zu einer deutlich spürbaren allgemeinen Ausweitung und Erschwerung der notwendigen Pflege geführt haben, sondern auch daraus, daß sie ganz spezifische zusätzliche Belastungen der Pflegeperson mit sich brachten, wobei etwa an die Notwendigkeit des Stützens und Haltens des kräftig gebauten Klägers beim An- und Ausziehen oder das Erfordernis der Unterstützung bei relativ intimen Verrichtungen wie dem Waschen von Körperregionen, die der Kläger mit den Händen nicht erreichen kann, zu denken ist.
48Liegen mithin die Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG und damit auch der §§ 69 Abs. 4 Satz 2 und 24 Abs. 2 BSHG vor, muß nicht mehr konkret das genaue Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Klägers ermittelt werden. Lediglich abrundend sei daher darauf hingewiesen, daß die in enger Anlehnung an seinen "Punktekatalog" - dessen praktischer Wert als Instrument zur jedenfalls vorbereitenden Bewertung der Pflegebedürftigkeit nicht rundweg in Frage gestellt werden soll - getroffene Einschätzung des Beklagten, in der Person des Klägers seien im prüfungsrelevanten Zeitraum lediglich die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Pflegebedürftigkeit, nicht aber der Schwerstpflegebedürftigkeit verwirklicht gewesen, nicht frei von Bedenken ist. Denn in den angefochtenen Bescheiden und auch in den prozessualen Stellungnahmen des Beklagten kommt nicht hinreichend zum Ausdruck, daß der rein physische pflegerische Aufwand, etwa beim Stützen und Halten des Klägers, und die psychischen Anforderungen bei Verrichtungen wie etwa der Intimpflege oder gar der gelegentlich erforderlichen mechanischen Unterstützung der Defäkation des Klägers hinreichend gewürdigt worden sind. Entsprechendes gilt in Ansehung des von der Mutter des Klägers glaubhaft geschilderten Umstandes, daß bei der erforderlichen Pflege des Klägers wegen der Gefahr des "Ausflippens" in Form von autoaggressiven Anfällen in einfühlsamer Weise das Selbstwertgefühl des Klägers gewahrt und, namentlich beim Rasieren, bestimmte schwer vermeidbare Behelligungen des Klägers vermieden werden mußten; schließlich kann bei Einbeziehung der Aussagen der den Kläger in den "R. Werkstätten" betreuenden Zeugen nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen werden, daß es sich bei den autoaggressiven Anfällen des Klägers, während derer er sich mit beiden Fäusten ins Gesicht oder mit dem Hinterkopf gegen die Wand schlägt, durchaus nicht um Einzelerscheinungen gehandelt hat und daß diese Anfälle einen erheblichen zusätzlichen Bedarf an Zuwendung und Pflege ausgelöst haben. Der Senat hält nach alledem trotz der Abwesenheitszeiten und des hohen Schlafbedürfnisses des Klägers die zusammenfassende Einlassung seiner - früh verstorbenen - Mutter, sie habe "total isoliert und nur auf ihren Sohn gerichtet" gelebt, für eine im Hinblick auf den Leidenszustand des Klägers nachvollziehbare Kennzeichnung der an sie gestellten pflegerischen Anforderungen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozeßordnung.
50Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
51
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.