Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 361/98.A
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen worden ist.
Im übrigen wird die Berufung der Kläger zu 1. und 2. zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1958 in F. geborene Kläger zu 1. und seine 1964 ebenfalls in F. geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sind - wie auch die gemeinsamen 1985 und 1990 geborenen Töchter, die Klägerinnen zu 3. und 4. - türkische Staatsangehörige. Sie reisten im Mai 1995 in das Bundesgebiet ein.
3Am 15. Mai 1995 stellten sie einen Asylantrag. Der Kläger zu 1. trug bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Mai 1995 vor, von 1990 an von den Militärkräften unterdrückt worden zu sein; sie hätten in den Jahren 1990 bis 1995 verlangt, sich als Dorfschützer zur Verfügung zu stellen. 1993 sei der Kläger zu 1. für einen Monat inhaftiert worden. Er sei zunächst drei Tage in O. in Haft gewesen und dort gefoltert worden. Später sei er in das Gefängnis in N. gebracht worden. Am 27. Dezember 1993 sei er mangels Beweisen freigelassen worden. Im Jahre 1994 sei er mehrmals zur Gendarmeriewache gebracht worden, manchmal sei es jeden Monat, manchmal erst nach zwei oder drei Monaten gewesen. Er sei immer wieder gefragt worden, ob Guerillas ins Dorf kommen und ob er ihnen helfen würde. Er sei manchmal einen Tag, aber auch schon mal zwei Tage auf der Wache gewesen. Zum letzten Mal sei er am 20. Januar 1995 auf der Gendarmeriewache gewesen und dort 5 Tage lang geblieben. Er sei dort auch gefoltert worden. Die Sicherheitskräfte hätten angedroht, sämtliche Wohnungen im Dorf zu zerstören, falls sich nicht Dorfschützer zur Verfügung stellen würden. Schließlich seien sowieso alle Wohnungen zerstört worden. Am 10. Februar 1995 sei sein Hof, wo seine Tiere gelebt hätten, niedergebrannt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Kläger zu 1. an, bereits nach einem Tag, am 21. Januar 1995, wieder freigelassen worden zu sein. Manchmal sei er fünf Tage, manchmal 10 Tage auf der Gendarmeriewache gewesen. Das letzte Mal sei er am 3. oder 4. Februar 1995 zur Gendarmeriewache gebracht worden. Ihm sei eine Bedenkzeit zur Übernahme des Dorfschützeramtes eingeräumt worden. Am 28. Februar 1995 habe er sein Heimatdorf in Richtung Istanbul verlassen. Am 20. März 1995 sei er in das Heimatdorf zurückgekehrt, um sein Vieh zu verkaufen. Für seine 70 Schafe habe er 4.000 Dollar erlöst. Wegen der Unterdrückung habe man nicht länger im Dorf bleiben können; die Guerillas, denen er Lebensmittel in die Berge gebracht habe, hätten etwas verlangt und im Fall mangelnder Unterstützung Drohungen ausgesprochen. Da man auch von Seiten des Militärs bedroht worden sei, habe man zwischen zwei Fronten gestanden. Außerdem seien sie auch wegen ihres alevitischen Glaubens unterdrückt worden. Am 22. März 1995 sei er wiederum nach Istanbul gefahren. Die Klägerinnen zu 2. bis 4. seien am 8. Mai 1995 nach Istanbul nachgereist. Am 13. Mai 1995 seien sie von Istanbul in die Bundesrepublik Deutschland geflogen; wo das Flugzeug gelandet sei, wisse er nicht.
4Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt an, die Sicherheitskräfte seien sehr oft ins Dorf gekommen und hätten ihre Wohnung durchsucht. Das letzte Mal seien sie gekommen, kurz bevor sie das Dorf verlassen hätten. Sie hätten sie geprügelt und nach dem Kläger zu 1. befragt. Die Sicherheitskräfte hätten den Vorwurf erhoben, daß sie den Guerillas helfen würden. Als die Wohnung niedergebrannt worden sei, sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen, wo sie sich zwei bis drei Monate lang aufgehalten habe. Der Kläger zu 1. sei nicht festgenommen worden, jedoch sei er ein paarmal zur Polizeiwache gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die Guerillas zu unterstützen. Beim letzten Mal sei er zur Gendarmeriewache gebracht worden, weil man ihn als Dorfschützer habe gewinnen wollen. PKK-Leute hätten jedoch gesagt, daß sie den Kläger zu 1. erschießen würden, wenn er Dorfschützer werden würde. Deshalb habe der Kläger zu 1. das Dorf verlassen. Als sie mit den Klägerinnen zu 3. und 4. nach Istanbul gereist sei, habe sich der Kläger zu 1. bereits seit zwei Monaten dort aufgehalten. Zwei weitere Kinder hätten sie in der Türkei zunächst zurückgelassen.
5Mit Bescheid vom 15. Januar 1996, zugestellt am 29. Januar 1996, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ab, stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens auf.
6Die Kläger haben am 30. Januar 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie zusätzlich insbesondere auf die Teilnahme an Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland und auf die Anerkennung von Verwandten als Asylberechtigte hingewiesen.
7Die Kläger haben beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Ja-nuar 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihnen vorliegen, und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils am 7. Januar 1998 haben die Kläger am 15. Januar 1998 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluß vom 19. Februar 1998 hat der Senat die Berufung der Kläger zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 haben die Kläger zu 1. und 2. die Berufung teilweise (betreffend die Asylanerkennung, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG und Abschiebungsandrohung) sowie die Klägerinnen zu 3. und 4. die Berufung in vollem Umfang zurückgenommen.
12Die Kläger zu 1. und 2. beantragen,
13das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Januar 1996 zu verpflichten, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihnen vorliegen.
14In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 sind die Kläger zu 1. und 2. zu ihrem Asylvorbringen gehört worden. Auf die Niederschrift vom 3. Dezember 1998 wird Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Kläger und zwei weitere Kinder der Kläger zu 1. und 2. (F 2033926-163), die Ausländerakten betreffend die Kläger sowie folgende Verwandte der Kläger betreffende Akten:
16- N. Z. : 18 K 1774/93.A (VG Köln) und Bundesamts- akte G 1636387-163, - B. Z. : A 6 K 10254/93 (VG Sigmaringen) und Bundesamtsakte D 1211711-163, - N. Z. : 20 K 1990/95.A (VG Köln) und Bundesamts- akte C 2016595-163, - I. Z. : 18 K 4616/93.A (VG Köln) und Bundesamts- akte 1628058-163, - C. B. u.a.: 6 K 5129/94.A (VG Aachen) und Bundesamts- akten G 1837165-163 und 0698514-163, - N. B. T. : A 3 K 12425/91 (VG Stuttgart) und Bundesamtsakte A 1129410-163.
17Entscheidungsgründe:
18Nachdem die Kläger zu 1. und 2. ihre Berufung teilweise (betreffend die Asylanerkennung, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung) und die Kläger zu 3. und 4. ihre Berufung in vollem Umfang zurückgenommen haben, ist das Berufungsverfahren insoweit einzustellen (§ 126 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
19Im übrigen ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Kläger zu 1. und 2., über die mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter entschieden wird (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), unbegründet. Die zulässige Klage der Kläger zu 1. und 2. ist in dem noch anhängigen Umfang unbegründet, weil Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Januar 1996 betreffend die Kläger zu 1. und 2. rechtmäßig ist und den Klägern zu 1. und 2. der allein noch geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zusteht (§§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.
21BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892.
22Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.
23Vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.) = DVBl. 1994, 531 ff.
24Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
25Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).
26In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.
27Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344 f.).
281.) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn die Kläger sind im Mai 1995 nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei ausgereist. Sie waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei von politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht.
29Der Sachvortrag der Kläger zu 1. und 2. ist hinsichtlich ihres individuellen Vorfluchtschicksals nicht glaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, daß bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
31Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Kläger zu 1. und 2. nicht. Der Vortrag über das eigene Vorfluchtschicksal erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Der Vortrag enthält an wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, die die Kläger nicht aufgelöst haben.
32Die durchgreifenden Zweifel am Verfolgungsvorbringen des Klägers zu 1. ergeben sich vor allem aus den Mängeln im Vortrag betreffend die behaupteten Ereignisse im Januar/Februar 1995. Gerade hinsichtlich dieser unmittelbar vor der Übersiedlung nach Istanbul und der anschließenden Ausreise gelegenen und für die Ausreisemotivation bedeutsamen Vorkommnisse treten die Widersprüche und sonstigen Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers zu 1. besonders deutlich zu Tage. In bezug auf die letzte Mitnahme zur Wache hat der Kläger zu 1. im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens drei verschiedene Versionen angegeben. Bei der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 hat er jeweils zuerst den 20. Januar 1995 als Tag der letzten Mitnahme genannt, während er im weiteren Verlauf der beiden Anhörungen behauptet hat, auch in der Zeit nach dem 20. Januar 1995 noch mit zur Wache genommen worden zu sein. In der dritten Version, die er beim Bundesamt angeführt hat, ist er schließlich wieder auf eine einigermaßen genaue Datierung der letzten Mitnahme, diesmal jedoch auf den 3. oder 4. Februar 1995 zurückgenommen. Unklar bleibt auch, wie oft der Kläger zu 1. in den beiden Monaten zu Beginn des Jahres 1995 zur Wache mitgenommen worden sein soll. Weder bei der Anhörung durch das Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 hat er nachvollziehbare Angaben zur Gesamtzahl der Mitnahmen und der einzelnen Intervalle zwischen diesen Mitnahmen gemacht; er beließ es bei vagen Angaben über die Anzahl der Vorkommnisse, die er als "sehr häufig" oder "ein paarmal" umschrieb, und gab für die Intervalle wechselnde Tageszahlen von zwei, drei, fünf oder sieben Tagen an. Auf eine konkrete Nachfrage hin berief er sich bereits im Mai 1995, also wenige Monate nach den maßgeblichen Ereignissen, darauf, die nachgefragten Einzelheiten nicht so genau zu wissen. Schließlich bleibt auch die Dauer der vom Kläger zu 1. als besonders gravierend hervorgehobenen Aktion vom 20. Januar 1995 im Dunkeln. Die Dauer der Inhaftierung hat er in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 einmal mit einem Tag und einmal mit fünf Tagen angegeben; in gleicher Weise widersprüchlich sind die Angaben des Klägers zu 1. zu der zeitlichen Erstreckung der während dieser Inhaftierung unter seiner Beteiligung durchgeführten Militäraktion. Diese Mängel im Sachvortrag des Klägers zu 1. lassen sich nicht damit erklären, daß der Kläger zu 1. generell Schwierigkeiten haben könnte, bestimmte Vorgänge zeitlich exakt einzuordnen; denn er hat in einigen anderen Komplexen immer wieder genaue zeitliche Einordnungen vornehmen können, und der Bereich der Ereignisse im Januar/Februar 1995 weist noch andere, von zeitlichen Einordnungen unabhängige Ungereimtheiten auf. So sind insbesondere seine Angaben über die Folterungen detailarm geblieben. Erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 hat er einige Einzelheiten zu diesem Komplex genannt, es dabei jedoch bei stereotypen Angaben ohne nennenswerte innere Anteilnahme bewenden lassen. Diese für ein Ereignis gemachten Angaben hat er zudem dadurch weiter entwertet, daß er entsprechende Mißhandlungen als häufige Ereignisse dargestellt hat, die bei jeder oder zumindest jeder länger andauernden Mitnahme stattgefunden haben sollen; näheren Nachfragen dazu ist er durch pauschale Antworten ausgewichen. Hinzu kommt schließlich, daß sein Vortrag bezüglich der Militäroperation gesteigert ist: In der mündlichen Verhandlung hat er nämlich neben der auf den 20. Januar 1995 datierten Operation noch eine weitere geschildert, die bereits am 3. Januar 1995 stattgefunden haben soll.
33Abgesehen von diesen Mängeln im Sachvortrag, die das Zentrum des behaupteten Verfolgungsgeschehens betreffen und die deshalb die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. durchgreifend erschüttern, findet sich eine Reihe von weiteren Widersprüchen zu anderen einzelnen Sachverhaltskomplexen, und zwar sowohl aus der Zeit kurz vor der Ausreise als auch aus den früheren Jahren. Während der Kläger zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt noch davon gesprochen hatte, daß "wir", d.h. er und seine Ehefrau sowie die Kinder, nach dem auf den 10. Februar 1995 datierten Brand des eigenen Hofes zu seiner Mutter gezogen seien, hat er in den mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz angegeben, seine Familienangehörigen seien bereits vor dem Brand zu seiner Mutter übergesiedelt. Zum Verkaufserlös für die im März 1995 veräußerten 70 Schafe hat er ebenfalls unterschiedliche, nicht mit einander vereinbare Angaben gemacht (4.000 Dollar beim Bundesamt, 4.000,-- DM in den mündlichen Verhandlungen beider Instanzen). Bei den Ausführungen für das Jahr 1993 fallen die abweichenden Angaben zu den Haftorten und den Folterungen auf. In der Anhörung beim Bundesamt erwähnte der Kläger zu 1. nur die Haftorte O. , wo er gefoltert worden sei, und N. , wohin er nach drei Tagen gebracht worden sei. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nannte der Kläger zu 1. zusätzlich die Haftorte D. und F. ; den letztgenannten bestritt er in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung. Mit seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ist die im gerichtlichen Verfahren vom Kläger zu 1. gemachte Hervorhebung eines bedeutsamen Elements des Verfolgungsvorbringens, nämlich gerade in D. am schlimmsten gefoltert worden zu sein, unvereinbar.
34Ohne daß es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, wird die Unglaubwürdigkeit des Klägers zu 1. außerdem noch bestätigt durch sein Vorbringen zur Ausreise aus der Türkei und zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Der Tatsachenvortrag zu den Reisemodalitäten kann ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein. Dies ergibt sich bereits aus dem engen sachlichen Zusammenhang, der zwischen dem Kern des Verfolgungsschicksals und der Ausreise regelmäßig besteht. Die Ausreisemodalitäten erlauben häufig Rückschlüsse darauf, ob sich die Ausreise als eine Flucht darstellt, die unter dem Druck einer schon erlittenen oder jedenfalls einer drohenden Verfolgung organisiert wurde, und wie - insbesondere in Abhängigkeit von der Gestaltung des Grenzübertritts - die objektive Gefährdung, von staatlicher Verfolgung betroffen zu werden, im Zeitpunkt der Ausreise einzuschätzen war. Abgesehen vom eigentlichen Kerngeschehen sind die Reisemodalitäten für weitere Fragen im Asylverfahren von Bedeutung, und zwar nicht erst für den Komplex der Rückführung nach negativ abgeschlossenem Verfahren: Vor allem für die Anwendung der Drittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) und für die anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG.
35Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Aufklärung des Reiseweges hat der Gesetzgeber über die allgemeinen Regelungen in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinaus durch die Spezialvorschriften in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hervorgehoben. Setzt sich ein Asylbewerber über diese Mitwirkungspflichten vorsätzlich hinweg, um - insbesondere zur Umgehung der Drittstaatenregelung - einen besseren Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, bedeutet dies eine gravierende Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit, die - jeden-falls bei hinzutretenden Mängeln im Sachvortrag zum Kerngeschehen - zum Ausschluß der Glaubwürdigkeit insgesamt führen kann. Wer nicht davor zurückschreckt, durch falsche Angaben zum Reiseweg eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus zu erreichen, lenkt den nachhaltigen Verdacht auf sich, auch zum Erreichen eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach unzutreffende Angaben zum Kerngeschehen, deren Aufklärung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren häufig größere Schwierigkeiten verursacht als die Prüfung einer Luftwegeinreise, zu machen.
36Vgl. allgemein zur Tatsachenfeststellung in bezug auf den Reiseweg: BayVGH, Beschluß vom 19. Februar 1998 - 27 B 96.34202 -, InfAuslR 1998, 248 = BayVBl. 1998, 370; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, NVwZ-Beilage 8/1998, S. 86, AuAS 1998, 76.
37Ein derartiger Glaubwürdigkeitsmangel liegt hier beim Kläger zu 1. vor, wobei es nicht darauf ankommt, daß die Einreisemodalitäten für sich gesehen wegen des Fallenlassens des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a GG nicht mehr entscheidungserheblich sind. Der Kläger zu 1. hat falsche Angaben zur Einreise auf dem Luftweg gemacht. Dies ergibt sich sowohl aus der Divergenz der beim Bundesamt insoweit gemachten pauschalen Aussage (u.a. Unkenntnis des Zielflughafens in Deutschland) zu den in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 geschilderten Details als auch aus dem mit dem Kläger zu 1. offensichtlich abgestimmten Verhalten der Klägerin zu 2., die zwecks Vermeidung von Widersprüchen zu den Angaben des Klägers zu 1. auch einfachste konkrete Fragen zum Reiseweg mit Nichtwissen und in einem Fall (Getränke während des Fluges) abweichend vom Kläger zu 1. beantwortete.
38Die durchgreifenden Zweifel gegenüber der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrages der Klägerin zu 2. und gegenüber deren Glaubwürdigkeit ergeben sich zunächst aus der generellen Bezugnahme der Klägerin zu 2. auf den - nach ihren Angaben - auf einer besseren Erinnerung beruhenden Vortrag des Klägers zu 1. Außerdem folgen diese Zweifel auch aus dem bereits gewürdigten Aussageverhalten der Klägerin zu 2. in bezug auf die Reisemodalitäten. Schließlich weist der Vortrag der Klägerin zu 2. einige weitere Mängel auf, etwa Widersprüche zum Zeitpunkt der Übersiedlung zur Schwiegermutter (beim Bundesamt: aus Anlaß des Brandes; in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung: bereits vor dem Brand) und zu den Behinderungen des Vaters (nur gelähmt oder auch auf einem Auge erblindet); der Vortrag zu den sie selbst betreffenden Nachstellungen ist - insbesondere zu dem Komplex der Mitnahme zur Wache - pauschal und detailarm.
39Die Berücksichtigung der Persönlichkeit der Kläger, insbesondere des geringen Bildungsstandes der Klägerin zu 2., der durch die mangelnde Fähigkeit des Schreibens und des Lesens gekennzeichnet ist, rechtfertigt keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags. Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Vorgängen, wie sie vor allem bei Analphabeten naheliegen mögen, erklären die in den Aussagen der Kläger zu Tage getretenen Mängel nicht. Auch bei der Klägerin zu 2. waren wesentliche Teile ihres mit Mängeln behafteten Sachvortrages unabhängig von einer exakten zeitlichen Einordnung. Trotz zahlreicher Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998, in der die Kläger mehr als vier Stunden lang zu ihrem Asylbegehren Stellung nehmen konnten, haben sie die Anforderungen an einen glaubhaften Sachvortrag nicht erfüllt.
402.) Die Kläger haben eine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft weder in der Vergangenheit erlitten noch bei ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
41Nach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten.
42Vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 115 - 125.
43Von N. B. T. können die Kläger eine Sippenhaftgefahr bereits wegen der fehlenden Nähe der Verwandtschaft nicht ableiten. Anhaltspunkte dafür, daß entgegen der erwähnten Senatsrechtsprechung eine von einem entfernteren Angehörigen - hier einem Cousin des Klägers zu 1. - abzuleitende Sippenhaftgefahr bestehen könnte, liegen nicht vor. Eine Sippenhaftgefahr scheidet im Gegenteil vielmehr unabhängig vom Verwandtschaftsgrad auch deshalb aus, weil N. B. T. allenfalls dem unterstützenden Umfeld der PKK zuzurechnen ist, er hat nämlich selbst nur Unterstützungsleistungen, insbesondere durch Lebensmittel und Geld, geltend gemacht.
44Von den drei Brüdern der Klägerin zu 2. können die Kläger - nach den auch hier mangels Ausnahmegesichtspunkten einschlägigen regelmäßigen Voraussetzungen für die Praktizierung von Sippenhaft in der Türkei käme dies ohnehin nur für die Klägerin zu 2. in Betracht - ebenfalls keine Sippenhaftgefahr ableiten. Denn alle drei Brüder sind keine Aktivisten der PKK im Sinne der Senatsrechtsprechung. Der Bruder B. Z. hat in seinem eigenen Asylverfahren lediglich Unterstützungsleistungen zugunsten der Guerilla in Form von Lebensmitteln, Geld und Unterschlupf geltend gemacht. Der Bruder N. Z. hat zwar in seinem Asylverfahren angegeben, "in der PKK" gewesen zu sein und "in die Berge gegangen" zu sein, aber auf konkrete Nachfragen hat er typische Unterstützertätigkeiten - wie Nahrungsmittel- und Bekleidungshilfe - sowie über diese weit verbreitete Art der Unterstützung hinaus das Besorgen und den Transport von Waffen angegeben. Aber ein Kämpfer oder sonstiger Aktivist der PKK ist er nicht gewesen, wie sich aus seiner eigenen zusammenfassenden Bewertung ergibt, nämlich die PKK unterstützt zu haben und dabei vorsichtig gewesen zu sein; dem entspricht seine eigene Einschätzung seines exilpolitischen Engagements, das er als Aktivitäten eines Sympathisanten, nicht eines Mitglieds der PKK beschreibt. Die Ehefrau I. Z. bestätigt diese Bewertung ebenfalls, wenn sie die Aktivitäten ihres Mannes N. Z. mehrmals als Unterstützung der PKK charakterisiert.
45Schließlich ist auch der Bruder N. Z. kein Aktivist der PKK. Aus den eigenen Angaben in seinem Asylverfahren ergibt sich, daß er objektiv kein Kämpfer oder sonstiger Aktivist der PKK gewesen ist. Denn er hat lediglich Unterstützungsleistungen geltend gemacht; dabei handelte es sich um Nahrungsmittel und Geld sowie möglicherweise bereits in den 80-iger Jahren um das Zurverfügungstellen eines Kraftfahrzeugs. Zuletzt hat er im Juli 1995 der PKK ein Kraftfahrzeug zum Transport von Waffen geliehen; auch dabei ist er selbst nicht als Kämpfer und sogar noch nicht einmal als Fahrer des Kraftfahrzeuges in Erscheinung getreten. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die türkischen Sicherheitskräfte den Bruder N. Z. - entgegen der objektiv gegebenen Stellung eines reinen PKK- Unterstützers - für einen Aktivisten halten könnten; letzteres wäre asyl- und abschiebungsschutzrechtlich ebenfalls relevant.
46Vgl. zu einer derartigen Konstellation: Senatsurteil vom 23. September 1997 - 25 A 1341/94.A -, S. 12, 16 - 18 UA.
47Das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen den Bruder N. und seine Ehefrau im Februar 1995 entspricht einem typischen Verhaltensmuster bei einem von den Sicherheitskräften gehegten Verdacht der Unterstützung der PKK. Zur Verifizierung dieses Verdachtes stellten die Sicherheitskräfte dem Bruder N. und seiner Ehefrau eine Falle, die beide auch tatsächlich als PKK-Unterstützer überführte. Die anschließende mit Folter verbundene Inhaftierung des Bruders N. für die Dauer von drei Tagen mit abschließender Freilassung unter der Maßgabe, künftig durch die Weitergabe von Informationen mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten, spricht dafür, daß der nunmehr bestätigte Verdacht über die PKK-Unterstützung nicht hinaus ging. Denn bei einem Aktivisten der PKK wären die Sicherheitskräfte nicht in dieser Weise verfahren, sondern hätten ihn der nachhaltigen strafrechtlichen Verfolgung - etwa nach Art. 168 TStGB - zugeführt. Das Verleihen des Kraftfahrzeuges an die PKK im Juli 1995 kann den von den Sicherheitskräften erhobenen Vorwurf nicht über die PKK-Unterstützung hinaus zu einer Aktivistenstellung qualifiziert haben; denn den Sicherheitskräften war bekannt, daß der Bruder N. sein Fahrzeug nicht selbst gesteuert, sondern nur der PKK geliehen hatte. Aus dem Umstand, daß gegen den Bruder N. möglicherweise ein Haftbefehl vorliegt, sowie aus der Inhaftierung und Mißhandlung seiner Ehefrau lassen sich keine zwingenden Schlüsse darauf ziehen, die türkischen Sicherheitskräfte hätten nunmehr in N. Z. einen Aktivisten der PKK gesehen. Denn der Haftbefehl kann - nachdem mit dem Verleihen des Fahrzeugs zum Zwecke des Waffentransports nun eine weitere wesentliche Unterstützungshandlung des Bruders N. nachgewiesen war - auch der strafrechtlichen Ahndung wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande nach Art. 169 TStGB gedient haben. Die Drangsalierungen der Ehefrau können schließlich ihrer eigenen Unterstützung der PKK, die jedenfalls beim Stellen der Falle im Februar 1995 offenbar geworden war, gegolten haben. Die Angaben der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 sind in bezug auf eine Aktivistenstellung ihres Bruders N. unergiebig. Dies folgt schon aus der bereits festgestellten Unglaubwürdigkeit der Klägerin zu 2.; im übrigen sind ihre Angaben zu den Brüdern zu pauschal, als daß sich aus ihnen auf eine bestimmte Qualität des Vorwurfs der türkischen Sicherheitskräfte gegen ihren Bruder N. schließen ließe. Angesichts der Ausreise der Klägerin zu 2. im Mai 1995 beziehen sich ihre diesbezüglichen Angaben auch nur auf einen Zeitraum vor dem abschließenden Ereignis des Verleihens des Fahrzeugs, als die Begrenzung des gegen den Bruder N. gerichteten Vorwurfs auf Unterstützungstätigkeiten offensichtlich war.
48Die Kläger haben Sippenhaft schließlich auch nicht deshalb zu befürchten, weil mehrere ihrer Familienangehörigen politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind.
493.) Die Kläger haben auch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung abweichender Rechtsprechung in seinem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - ausgeführt. An diesen Feststellungen des Senats zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten.
504.) Allein wegen ihrer Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben haben die Kläger ebenfalls politische Verfolgung nicht zu befürchten. Auch dies ergibt sich aus dem vorgenannten Senatsurteil vom 28. Oktober 1998.
515.) Schließlich droht den Klägern in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis gehören zum Beispiel die Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen Mitglieder von Vorständen eingetragener Exilvereine.
52Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 84.
53Nach diesen Grundsätzen haben die von den Klägern zu 1. und 2. vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Sie beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen sowie sonstigen kulturellen und politischen Veranstaltungen und einfachen Vereinsaktivitäten.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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