Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2336/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium X zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden worden ist: Die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen sei nach summarischer Prüfung rechtlich zu beanstanden. Es sei nicht ausgeschlossen, daß ein etwaiges Hauptsacheverfahren des Antragstellers gegen die ihm vom Polizeipräsidenten X unter dem 00.00.00 erteilte dienstliche Regelbeurteilung mit der Gesamtnote von 4 Punkten "Die Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen" Erfolg haben und der (lebens- und dienstältere) Antragsteller die dem Beigeladenen vom Polizeipräsidenten X mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 00.00.00 zuerkannte Gesamtnote (Beurteilungsergebnis) von 5 Punkten "Die Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" ebenfalls erreichen werde. Die vom Polizeipräsidenten als Endbeurteiler gegebene und an sich tragfähige Begründung für die Festsetzung der Gesamtnote des Antragstellers auf 4 Punkte gegenüber dem auf 5 Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers sei angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht nachvollziehbar.
4Unter den in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten,
5vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
6ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben hat.
7Der Antragsgegner macht geltend, der Endbeurteiler habe in der die Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 betreffenden dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 alle Gründe für die Herabsetzung des Beurteilungsergebnisses von 5 auf 4 Punkte klar und deutlich aufgezeigt. Daß in einer vorangegangenen, den gleichen Beurteilungszeitraum betreffenden und vom Dienstherrn zurückgezogenen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 alle der Gesamtnote "4 Punkte" zugrundeliegenden einzelnen Hauptmerkmale mit 4 Punkten bewertet worden seien, liege daran, daß der Endbeurteiler die Gesamtnote schlüssiger und besser nachvollziehbar habe machen wollen. Eine weitere, der letztgenannten dienstlichen Beurteilung vorangegangene und vom Dienstherrn ebenfalls zurückgezogene dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 - die in den Hauptmerkmalen und in der Gesamtnote wie die nunmehr erteilte dienstliche Beurteilung vom 00.00.00 lautete und den Beurteilungszeitraum "00 bis 00" betraf - habe inhaltlich im wesentlichen auch erst die Zeit ab dem 00.00.00 umfaßt. Die in der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 vorgenommenen Abweichungen von dem Beurteilungsvorschlag seien eindeutig durch die Beurteilerbesprechung gedeckt, die der zurückgezogenen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 zugrunde gelegen habe. Dem gesamten Verfahren habe immer die Gesamtnote "4 Punkte" zugrunde gelegen.
8Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, daß die in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 gegebene Begründung des Endbeurteilers für seine Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag bei dem Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" und bei der Gesamtnote angesichts der Besonderheiten des Falles nicht den gemäß Tz. 9.2 Abs. 2 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996, SMBl NW 203034, zu stellenden Anforderungen genügt.
9Vgl. zum Umfang der Begründungspflicht im allgemeinen aber OVG NW, Urteile vom 8. Juli 1997 - 6 A 6051/95 - und - 6 A 6058/95 - sowie Beschlüsse vom 4. September 1998 - 6 A 4232/96 - und 6 A 5658/96 -, zu den grundsätzlich vergleichbaren Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (Runderlaß des Innenministeriums vom 25. Mai 1991, MBl. NW 786).
10Im Streitfall verdient vor allem die Besonderheit Erwähnung, daß schon das Zustandekommen der Bewertung der Hauptmerkmale durch den Endbeurteiler in der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 rechtlich nicht unbedenklich erscheint.
11Die Bedenken in diesem Zusammenhang ergeben sich bereits daraus, daß der Endbeurteiler die der Gesamtnote zugrundeliegenden Hauptmerkmale der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 zwischendurch - in der zurückgezogenen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 - einheitlich auf 4 Punkte festgelegt hatte. Demgegenüber hat er in der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 - wie schon in der ebenfalls zurückgezogenen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 - lediglich das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" entgegen dem insoweit auf 5 Punkte lautenden Beurteilungsvorschlag auf 4 Punkte festgesetzt. Im übrigen ist er wieder dem Beurteilungsvorschlag zu den weiteren drei Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" (5 Punkte), "Sozialverhalten" (4 Punkte) und "Mitarbeiterführung" (5 Punkte) gefolgt. Diese schwankende Bewertung führt ferner zu Zweifeln daran, ob die Herabstufung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" von 5 auf 4 Punkte rechtlich beanstandungsfrei ist. Zudem lag nach dem Vorbringen des Antragsgegners dieser Herabstufung - und damit auch der der Gesamtnote, bei welcher das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" am stärksten gewichtet wurde - die Erwägung zugrunde, daß der Antragsteller auf seinem Dienstposten nicht mit vergleichbar hohen Anforderungen wie andere Beamte der Vergleichsgruppe belastet gewesen sei. Dies ist nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen, daß der Punktwert für das Leistungsergebnis die Anforderungen des jeweiligen Dientspostens zur Grundlage hat; das kommt auch in der Definition unter II.2 der dienstlichen Beurteilung für das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" ("Klärung der Frage, was jemand mit welchen Zeitaufwand in welcher Qualität geleistet hat") zum Ausdruck. Damit ist die Erwägung, das Leistungsergebnis des Antragstellers habe die Anforderungen nicht in besonderem Maße übertroffen, weil diese geringer als bei den vergleichbaren Beamten gewesen seien, möglicherweise nicht zu vereinbaren.
12Hiernach ist dem Antragsteller durch die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung, um die es geht, in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Daran ändert nichts das Vorbringen des Antragsgegners in dem Verfahren auf Zulassung der Beschwerde, der Endbeurteiler habe in der vormaligen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 die Hauptmerkmale lediglich aus Gründen der "größeren Schlüssigkeit und besseren Nachvollziehbarkeit" der unverändert für angebracht gehaltenen Gesamtnote durchgehend mit ebenfalls 4 Punkten bewertet. Im Gegenteil werden die aufgezeigten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung durch diesen Vortrag, der auch auf andere als die in der dienstlichen Beurteilung für die Herabsetzung der Gesamtnote angeführten Gründe hindeuten könnte, zusätzlich erhärtet.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
15
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.