Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3212/94
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, wobei der stattgebende Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt richtiggestellt wird: "Der Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 10. Februar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1992 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 749,45 DM gefordert wird."
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird in Erweiterung des der Klage stattgebenden Teils des angefochtenen Urteils auch der Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 5. August 1997 zum Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A 2 in B (Gemarkung B , Flur 26, Flurstück 205). Seit 1972/73 bestand die Möglichkeit, geklärte Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Erst seit 1991 besteht die Möglichkeit, auch ungeklärte Abwässer einzuleiten. Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 1978 zu einem Kanalanschlußbeitrag heran. Wegen des Inhalts des Bescheides wird auf Bl. 1 und 2 der Beiakte 2 zur Gerichtsakte Bezug genommen.
3Mit Bescheid vom 10. Februar 1992 zog der Beklagte den Kläger zur "zweiten Hälfte des Anschlußbeitrags" heran, wobei er die in dieser Zeit gültige Beitrags- und Gebührensatzung anwendete und auf dieser Grundlage bei 1.441,25 Verteileranteilen des 1.153 m2 großen Grundstücks und einem Beitragssatz von 2,00 DM für eine Teilanschlußmöglichkeit zu einem Teilanschlußbeitrag von 2.882,50 DM kam. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter Hinweis auf die vorhergehende Veranlagung vom 19. Juni 1978 und die deshalb nach seiner Auffassung allein noch mögliche Fälligstellung des seinerzeit noch nicht fällig gestellten Teilbetrages Widerspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 zurückwies.
4Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Teilaufhebung des Bescheides vom 10. Februar 1992 beantragt. Er hat vorgetragen: Durch den Bescheid vom 19. Juni 1978 sei eine Gesamtveranlagung zum Kanalanschlußbeitrag und nicht bloß eine Teilveranlagung erfolgt. Das sei auch der Standpunkt der Gemeinde gewesen, bis der verzögerte Bau einer Kläranlage zu einer Erhöhung der bis dahin kalkulierten Kosten geführt habe. Soweit durch den angegriffene Bescheid mehr als der bislang durch die Vorveranlagung noch nicht fällig gestellte Betrag festgesetzt werde, sei der Bescheid rechtswidrig.
5Der Kläger hat beantragt,
6den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 10. Februar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1992 aufzuheben.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat vorgetragen: Erst 1991 seien die Voraussetzungen für eine Einleitung ungeklärter Abwässer geschaffen worden. Damit sei die Teilanschlußbeitragspflicht erst in diesem Zeitpunkt entstanden. Diese bestehe in Höhe von 50 % des vollen Beitrags im Zeitpunkt der Vollanschlußmöglichkeit. Dem stehe der Bescheid vom 19. Juni 1978 nicht entgegen, da er keine Aussage über den Gesamtbetrag des Kanalanschlußbeitrages, sondern lediglich über die Hälfte des seinerzeit berechneten Gesamtbetrages enthalte. Es könne lediglich geltend gemacht werden, daß der seinerzeitigen Festsetzung der ersten Hälfte des Beitrages Rechnung zu tragen sei. Dies sei mit der nunmehrigen Veranlagung berücksichtigt worden. Gründe für einen Beitragserlaß lägen nicht vor.
10Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage wegen Satzungsmängeln stattgegeben.
11Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Inzwischen seien die Bescheide auf eine neue Satzungsgrundlage gestellt worden, die die Bedenken des Verwaltungsgerichts ausräumten. Aus dem Bescheid vom 19. Juni 1978 könnten keine Folgerungen für den hier streitigen Beitragsbescheid abgeleitet werden, da es seinerzeit, wie sich bei verständiger Auslegung ergebe, nur um die Veranlagung bezüglich der Hälfte des damals geltenden vollen Beitragssatzes gegangen sei, nicht jedoch um die Festsetzung des vollen Beitrags. Im übrigen sei eine Nachveranlagung ausdrücklich vorbehalten worden. Die Festsetzung eines Vollanschlußbeitrages wäre mangels einer Anschlußmöglichkeit offensichtlich rechtswidrig gewesen. Im übrigen sei der Bescheid auch nichtig, da die seinerzeit zugrundegelegte Satzung unwirksam gewesen sei. Hilfsweise müsse man jedenfalls den Bescheid in einen Teilanschlußbeitragsbescheid umdeuten. Da ein Beitragsbescheid die Beitragspflicht nicht konstitutiv begründe, könne auch das Urteil des Senates vom 28. November 1995 zur Einmaligkeit der Beitragserhebung keine Bedeutung für den vorliegenden Fall haben. Dieser Entscheidung habe eine fehlende satzungsrechtliche Grundlage für die Entstehung der Beitragspflicht zugrundegelegen, hier gehe es jedoch um das Fehlen einer Anschlußmöglichkeit als Grund für die Unmöglichkeit der Entstehung einer Beitragspflicht. Die der anzuwendenden Beitragssatzung zugrundeliegende Kalkulation sei ordnungsgemäß.
12Der Beklagte beantragt,
13unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 1994 die Klage abzuweisen.
14Der Kläger beantragt,
15die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
16Er trägt vor: Der Kanalanschlußbeitrag sei endgültig durch den Bescheid vom 19. Juni 1978 festgesetzt worden, was sich insbesondere auch daraus ergebe, daß lediglich vorbehalten worden sei, den Unterschiedsbetrag nachzuverlangen (nicht: nachzuveranlagen). Dieser Bescheid sei wirksam. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung lägen nicht vor.
17Mit Ergänzungsbescheid vom 5. August 1997 zum Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 hat der Beklagte den Bescheid vom 19. Juni 1978 insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, als ein Beitrag von 749,45 DM für die Möglichkeit der Einleitung ungeklärter Abwässer festgesetzt worden sein sollte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997 (zugestellt am 25. September 1997) zurück. Mit am 14. Oktober 1997 eingegangenem Schriftsatz wendet sich der Kläger im Wege der Klageänderung gegen den Ergänzungsbescheid, den er mangels Anhörung und wegen Fehlens der Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes für rechtswidrig hält. Selbst wenn die Regelungen für die Rücknahme nicht begünstigender Verwaltungsakte anwendbar wären, wäre der Bescheid ermessenswidrig und wegen Verjährung rechtswidrig.
18Er beantragt,
19den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 5. August 1997 zum Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
22Er trägt vor: Eine Anhörung sei entbehrlich gewesen. Die Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte seien nicht anwendbar, da der teilweise zurückgenommene Beitragsbescheid kein begünstigender Bescheid sei und auch keine erhöhte Bestandskraft wie Steuerbescheide nach §§ 172 bis 177 AO genieße. Ein Vertrauen des Klägers darauf, nicht zu einem weiteren und nach dem dann anzuwendenen Satzungsrecht höheren Beitrag herangezogen zu werden, sei nicht schützenswert.
23Am 26. Juni 1997 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift (Blatt 70a der Gerichtsakte) Bezug genommen.
24Mit Beschluß nach § 130 a VwGO vom 27. März 1998 hat der erkennende Senat die Berufung zurückgewiesen und der Anschlußberufung stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1998 - 8 B 106.98 - den Beschluß des erkennenden Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da nicht durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, sondern aufgrund einer mündlichen Verhandlung hätte entschieden werden müssen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat hat allerdings den klagestattgebenden Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt,
28vgl. dazu, daß die Berichtigung auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann, BVerwG, Beschluß vom 16. Juli 1968 - VI C 1.66 -, BVerwGE 30, 146 (147),
29da das Verwaltungsgericht irrtümlich die Gesamtaufhebung des Bescheides vom 10. Februar 1992 tenoriert hat, obwohl es nur eine Teilaufhebung, soweit ein Betrag von mehr als 749,45 DM gefordert wird, aussprechen wollte. Streitgegenstand war, wie sich aus der Klageschrift ergibt, von vorneherein nur der den Betrag von 749,45 DM übersteigende Teil des Beitragsbescheides vom 10. Februar 1992. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Mai 1994, in der neben dem Verfahren des Klägers drei Parallelfälle mit unterschiedlichen, zum Teil auch die Vollanfechtung umfassenden Anträgen verhandelt wurden, ist für den Kläger irrtümlich ein Vollanfechtungsantrag protokolliert worden. Daß das Verwaltungsgericht nur über eine Teilaufhebung entscheiden wollte, ergibt sich daraus, daß es mit keinem Wort die scheinbar in der mündlichen Verhandlung erfolgte (verspätete) Klageerweiterung behandelt und den Streitwert zutreffend nach "der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 13 Abs. 2 GKG)" in Höhe des im Bescheid vom 10. Februar 1992 festgesetzten Betrages abzüglich 749,45 DM festsetzt.
30Der angefochtene Bescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil der Kanalanschlußbeitrag für das klägerische Grundstück bereits vollständig der Höhe nach festgesetzt worden ist, so daß einer erneuten Festsetzung der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegensteht. Dieser Grundsatz besagt, daß ein Kanalanschlußbeitragsbescheid nicht nur die Festsetzung eines bestimmten Beitrags, sondern auch die Regelung enthält, daß hinsichtlich dieses festgesetzten Beitrags die Beitragspflicht entstanden ist und somit in Zukunft nicht mehr entsteht.
31Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl. 1996, 145 (147).
32Hier ist durch den Bescheid vom 19. Juni 1978 zwar keine volle Heranziehung für das klägerische Grundstück hinsichtlich des Kanalanschlußbeitrags erfolgt, da das Zahlungsgebot sich auf die Hälfte des festgesetzten Betrags beschränkte und die andere Hälfte vorläufig nicht fällig werden sollte. Jedoch wurde der Kanalanschlußbeitrag vollständig festgesetzt, so daß dies der Festsetzung eines erneuten Beitrags entgegensteht.
33Allerdings ist die volle Festsetzung nicht ausdrücklich erfolgt. Jedoch ergibt sich dieser Inhalt des Bescheides im Wege der Auslegung. Maßgeblich für den Inhalt eines Verwaltungsakts ist nämlich nicht das von der Behörde Gewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53 (54); BFH, Urteil vom 18. April 1991 - IV R 127/89 -, BStBl. II 1991, 675 (676); Urteil vom 28. November 1985 - IV R 178/83 -, BStBl. II 1986, 293 (294).
35Danach ist durch den Bescheid vom 19. Juni 1978 der volle Anschlußbeitrag und nicht - wie es der Beklagte wohl wollte - nur ein Teilanschlußbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung vorgeklärten Abwassers festgesetzt worden.
36Die Festsetzung des vollen Anschlußbeitrags ergibt sich daraus, daß an keiner Stelle des Bescheids von einem Teilanschlußbeitrag, sondern nur vom "Kanalanschlußbeitrag", "Anschlußbeitrag" und von der "Beitragspflicht" die Rede ist. Die Überschrift lautet: "Heranziehungsbescheid zur Zahlung eines Kanalanschlußbeitrags". Im Text wird sodann ausgeführt: "Für Ihr Grundstück ... erfolgt für den Anschlußbeitrag folgende Festsetzung:". Sodann wird der volle Beitrag errechnet, dessen Summe am Ende doppelt unterstrichen ausgeworfen wird. Im Anschluß daran wird eingeschränkt, daß wegen der Vorklärungsnotwendigkeit "vorerst nur die Hälfte des o. g. Betrages ... erhoben" wird. Der Betrag wird dabei ausgeworfen und ebenfalls doppelt unterstrichen, sodann heißt es: "Der Unterschiedsbetrag wird nachverlangt, soblad (gemeint: sobald) die geplante Kläranlage betriebsfertig ist und daher die Vorklärung auf dem Grundstück entfällt."
37Der unbefangene Adressat dieser Verfügung konnte sie bei objektiver Betrachtung - ungeachtet dessen, daß eine solche Festsetzung rechtswidrig war - dahin verstehen, daß für das Grundstück der volle Anschlußbeitrag festgesetzt werden sollte, jedoch vorläufig nur die Hälfte zu zahlen sei, sich also das Zahlungsgebot auf die Hälfte beschränke.
38Allenfalls ein Fachmann kann aus der Tatsache, daß damals nur eine Anschlußmöglichkeit für vorgeklärte Abwässer bestand und der Beklagte sich für den Fall der uneingeschränkten Anschlußmöglichkeit vorbehalten hatte, den Unterschiedsbetrag nachzuverlangen, darauf schließen, daß der Beklagte 1978 nur einen Teilanschlußbeitrag festsetzen wollte. Allerdings sollte sich das angekündigte Nachverlangen auf den Unterschiedsbetrag beziehen, was im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Bescheids nur so zu verstehen ist, daß sich das Nachverlangen auf den Unterschiedsbetrag von 749,45 DM zu 1.498,90 DM, also auf weitere 749,45 DM beschränken sollte. Der Inhalt des Bescheides vom 19. Juni 1978 ist damit zumindest unklar. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten, der die Formulierung des Bescheides in der Hand hatte und sich daher für den Bürger verständlich hätte ausdrücken können.
39Vgl. zur Vereinbarkeit einer solchen Auslegung des Bescheides mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen BVerwG, Beschluß vom 10. September 1998 - 8 B 103.98 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, zu einem ähnlich formulierten Bescheid.
40Der Umstand, daß der Bescheid mit diesem Inhalt rechtswidrig ist, hat für die Auslegung keine Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Bescheid mit diesem Inhalt erlassen wurde. Die Einwände des Beklagten, es habe für das Entstehen der vollen Beitragspflicht an der Vollanschlußmöglichkeit sowie an einer gültigen Satzung gefehlt und die Kanalanschlußbeitragspflicht werde nicht konstitutiv durch einen Beitragsbescheid, sondern durch die Verwirklichung des Beitragstatbestandes begründet, gehen daher ins Leere. Es geht nicht darum, ob - was unzweifelhaft nicht der Fall war - seinerzeit eine Vollbeitragspflicht materiellrechtlich entstanden war, sondern darum, ob der Bescheid entgegen der Rechtslage den vollen Beitrag festsetzte mit der Folge, daß ein weiterer Beitrag nicht festgesetzt werden durfte.
41Die darauf beruhende Rechtswidrigkeit macht den Bescheid nicht nichtig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO). Nur besonders schwerwiegende und zudem offenkundige Fehler führen zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.
42Vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit im Abgabenrecht BFH, Beschluß vom 30. November 1987 - VIII B 3/87 -, BStBl. II 1988, 183 (185).
43Hier fehlt es jedenfalls an der Offenkundigkeit des Fehlers. Nur für einen fachlich gebildeten Empfänger ist die Fehlerhaftigkeit erkennbar.
44Die erneute Festsetzung eines Beitrags durch den angefochtenen Bescheid ist unzulässig.
45Die Festsetzung des Vollanschlußbeitrags im Beitragsbescheid vom 19. Juni 1978 bewirkt wegen des aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags folgenden Verbots der Doppelveranlagung, daß die erneute Festsetzung eines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung bewußt oder unbewußt nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist.
46Vgl. für das jeweilige Landesrecht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 30. Juli 1985 - 12 B 42/85 -, KStZ 1986, 16; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 29. März 1989 - 2 S 43/87 -, VBlBW 1989, 345; so auch schon prOVG, Urteil vom 18. April 1939 - II. C. 103/38 -, prOVGE 105, 31 (38f.); offen gelassen für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 (940).
47Der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags ergibt sich aus dem Begriff des Beitrags, dessen Wesen im Kanalanschlußbeitragsrecht gerade darin besteht, eine einmalige Abgabe zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein.
48Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1997), § 8 Rdnr. 8c.
49Dies bedeutet, daß die einmal entstandene Beitragspflicht für das Grundstück (unabhängig von Veränderungen in dessen Nutzung oder der satzungsrechtlichen Veranlagungsgrundlagen) nicht noch einmal entsteht, so daß der Beitrag nur einmal festgesetzt werden darf. Das Verbot der Doppelveranlagung gilt auch in den Fällen, in denen eine Beitragspflicht materiellrechtlich nicht entstanden ist (etwa mangels wirksamer Satzungsgrundlage oder mangels Möglichkeit der Inanspruchnahme), jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formellrechtlich entstanden ist. Für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit ist es unerheblich, ob die Beitragspflicht materiellrechtlich oder formellrechtlich entstanden ist.
50Hier ist die Beitragspflicht formellrechtlich entstanden: Durch den Bescheid vom 19. Juni 1978 in der oben vorgenommenen Auslegung ist ein Kanalanschlußbeitrag von 1.498,90 DM für das klägerische Grundstück festgesetzt worden, nur das (nach der Gesamtregelung wohl auch erst als fälligkeitsauslösend verstandene) Zahlungsgebot hinsichtlich des Teilbeitrags für die Möglichkeit der Einleitung ungeklärter Abwässer ist vorbehalten geblieben. Der Beitrag als solcher ist damit vollständig festgesetzt und die volle Beitragspflicht begründet worden. Eine Umdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid, wie es der Beklagte will, ist - wie später noch ausgeführt wird - nicht möglich.
51Unerheblich ist, daß der Beklagte den Veranlagungsbescheid vom 19. Juni 1978 hinsichtlich der Festsetzung eines Beitrags auch für die Möglichkeit zur Einleitung ungeklärten Abwassers zurückgenommen hat. Da der Kläger diesen Bescheid durch Widerspruch und Klage angefochten hat, ist die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe eingetreten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es können daher während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine Folgen aus der Teilrücknahme gezogen werden.
52Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 1992 wird nicht etwa der mit Bescheid vom 19. Juni 1978 festgesetzte Vollanschlußbeitrag hinsichtlich des Teilanschlußbeitrags für die Einleitungsmöglichkeit ungeklärten Abwassers nur im Wege vollständiger Ausschöpfung des Beitrags nacherhoben, was dem Verbot der Doppelveranlagung nicht widerspräche. Vielmehr wird neben dem seiner Zeit zu Unrecht festgesetzten Beitrag ein weiterer, diesmal aufgrund der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Beitragssatzung vermeintlich entstandener Beitrag festgesetzt.
53Schließlich kann der Bescheid vom 19. Juni 1978 auch nicht in einen bloßen Teilanschlußbeitragsbescheid umgedeutet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG NW i.V.m. § 128 AO). Bei dem Bescheid vom 19. Juni 1978 handelte es sich für den Kläger auch um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Er begründete nämlich ihm gegenüber den rechtlich erheblichen Vorteil (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO) des Verbots erneuter Beitragsfestsetzung. Dieses Verbot ist nicht bloß ein rein tatsächlicher, mittelbarer oder reflexartiger Vorteil für den jeweiligen Grundstückseigentümer, sondern - wie oben ausgeführt - ein wesensmäßig mit der Festsetzung eines Vollanschlußbeitrags verbundener rechtlich erheblicher Vorteil, der somit einen Kanalanschlußbeitragsbescheid auch zu einem begünstigenden Verwaltungsakt macht.
54Vgl. zur Abgrenzung von rechtlich unerheblichen vorteilhaften Wirkungen zu rechtlich erheblichen Vorteilen im Sinne eines begünstigenden Verwaltungsakts BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1992 - 6 B 46.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 304, S. 218f; Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 -, DÖV 1989, 544 (545) für den umgekehrten Fall rechtlich unerheblicher Nachteile; OVG NW Beschluß vom 10. Juni 1988 - 15 B 297/88 -, NVwZ-RR 1989, 558; Erichsen, in: ders. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 16 Rdnr. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rdnrn. 126f.; Klappstein, in: Knack u.a., VwVfG, 4. Aufl., § 48 Rdnr. 7.2.; Knoke, Rechtsfragen der Rücknahme von Verwaltungsakten, 1989, S. 51.
55Die Umdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid ließe diese Rechtsfolge teilweise entfallen und würde den Kläger damit ungünstiger stellen, was einer Umdeutung entgegensteht.
56Die im Wege der Anschlußberufung des Klägers erfolgte Anfechtung auch des Ergänzungsbescheides vom 5. August 1997 durch Klageänderung,
57vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 -, NWVBl. 1998, 110 (111),
58ist zulässig (§§ 125 Abs. 1, 91 VwGO), weil der Beklagte darin eingewilligt hat, wie sich insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid zum Ergänzungsbescheid ergibt, in dem diese Verfahrensweise angeraten wird.
59Die Klage ist begründet. Der Ergänzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nicht vor. Diese ergeben sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO, also nach der Vorschrift über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. Der teilweise zurückgenommene Beitragsbescheid vom 19. Juni 1978 war nämlich auch begünstigender Natur, wie oben bereits ausgeführt wurde. Zwar liegt in der Beitragsfestsetzung auch eine Belastung, so daß der Beitragsbescheid ein Verwaltungsakt mit Mischwirkung ist. Für die Rücknahme solcher Verwaltungsakte gelten jedoch auch die Vorschriften für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, soweit - wie hier - Teile des Verwaltungsaktes zurückgenommen werden sollen, die auch begünstigender Natur sind.
60Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rdnr. 129; Tipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: November 1997), § 130 Rdnr. 3b.
61Einer der in § 130 Abs. 2 AO aufgezählten Rücknahmegründe liegt nicht vor. Dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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