Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3212/94

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, wobei der stattgebende Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt richtiggestellt wird: "Der Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 10. Februar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1992 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 749,45 DM gefordert wird."

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird in Erweiterung des der Klage stattgebenden Teils des angefochtenen Urteils auch der Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 5. August 1997 zum Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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