Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5269/94

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3., 4., 6., 7., 10., zweimal vom 11., 13., 14., 17., 18., 21., 24., 25., 27., 28. und 31. Mai 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1993 werden aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Rindern, Schweinen (einschließlich Trichinenuntersuchung) und Schafen/Ziegen festgesetzt sind. Der Summenbescheid vom 31. Mai 1993, ebenfalls in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1993 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 100,20 DM übersteigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.400,60 DM zurückzuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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