Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5900/98.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. November 1998 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) ist unzulässig. Sie genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Die Besetzungsrüge ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn die den angeblichen Mangel begründenden Tatsachen schlüssig und damit in einer Weise vorgetragen werden, die dem Gericht die Beurteilung der Frage ermöglicht, ob der geltend gemachte Mangel tatsächlich vorliegt. Ansonsten handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht".
3BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1982 - 8 CB 83.80 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24; Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 1 B 176.93 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 32; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluß vom 27. April 1998 - 2 L 93/97 -, NVwZ-Beilage 11/1998, 109 jeweils m.w.N.
4An einem solchen schlüssigen Vortrag fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsschrift weist lediglich allgemein und unsubstantiiert darauf hin, daß die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nicht habe erfolgen dürfen, weil "die entsprechenden Voraussetzungen" nicht vorgelegen hätten und überdies eine angemessene Anhörung des Klägers unterblieben sei. Dieser pauschale Vortrag ist bereits im Ansatz nicht geeignet, der Besetzungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Denn jedenfalls bei fehlerhaften gerichtlichen Zuständigkeitsentscheidungen liegt ein Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nur bei solchen Verstößen vor, die zugleich auch das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.
5BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 -, NJW 1991, 1370, 1371 m.w.N.; Beschluß vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28; Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 1 B 176.93 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 32; Beschluß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 138 Rz. 5; Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 138 Rz. 10; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 76 Rz. 182 f.
6Danach ist das erkennende Gericht nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen im Hinblick auf die Besetzung der Richterbank für die angebliche Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorganges bestimmend gewesen sind.
7BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28; Beschluß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS; zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 537/53 - , BVerfGE 3, 359 (364); Beschluß vom 20. Dezember 1962 - 2 BvR 612/62 -, BVerfGE 15, 245 (248); Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 (366); ähnlich Beschlüsse vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984, 985/87 -, BVerfGE 82, 286 (298 f.) und vom 3. November 1992 - 1 BvR 137/92 -, BVerfGE 87, 282 (285) jeweils unter Einbeziehung offensichtlich unhaltbarer oder solcher richterlichen Zuständigkeitsentscheidungen, die die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennen; ferner: Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 101 Rz. 9; Degenhart in Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 101 Rz. 18.
8Anhaltspunkte, die auch nur im entferntesten in eine solche Richtung weisen könnten, zeigt die Antragsschrift indessen nicht auf, was nach dem oben Gesagten zur Unzulässigkeit der Besetzungsrüge führt.
9Unabhängig davon scheidet nach dem Akteninhalt eine das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzende, willkürliche Entscheidung auch deshalb aus, weil die Einzelrichterübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Kammer eine ausreichende Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AsylVfG möglich war.
10Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS, für eine Einzelrichterübertragung nach § 6 VwGO.
11Die des weiteren im vorliegenden Zusammenhang zumindest sinngemäß erhobene Rüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, das Verwaltungsgericht habe dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, daß es den Kläger vor der Einzelrichterübertragung nicht angemessen angehört habe, greift ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Umstände, die eine der Urteilsfindung des Verwaltungsgerichts vorausgehende (unanfechtbare) Verfahrenshandlung, nicht aber den Streitgegenstand selbst betreffen, überhaupt eine Verletzung rechtlichen Gehörs bewirken können,
12in diesem Sinne OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1989 - 22 B 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, 163; a.A. BayVGH, Beschluß vom 21. September 1990 - 21 CZ 90.31768 -, NVwZ-RR 1991, 221; vgl. auch Günther, NVwZ 1998, 37, 39 Fn. 40.
13Auch bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts über die Einzelrichterübertragung anzuhören sind,
14bejahend etwa: OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1989 - 22 B 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, 163; OVG Saarlouis, Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 1 Q 12/97 -, NVwZ 1998, 645; Eyermann/Geiger, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 6 Rz. 12 m.w.N.; verneinend: Schnellenbach, DVBl. 1993, 230, 233; offenlassend hingegen: BVerwG, Beschluß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS,
15und ob - wenn man in der hier fehlenden Anhörung eine Verletzung rechtlichen Gehörs erblickt - der anwaltlich vertretene Kläger in erster Instanz alle faktischen und prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen,
16vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 1981 - 9 C 474.80 -, BayVBl. 1982, 349; Beschluß vom 25. Mai 1984 - 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, 637; Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, BayVBl. 1993, 412,
17was im Hinblick darauf, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Einzelrichterübertragungsbeschluß mehr als zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bekanntgegeben worden war und in der Folgezeit keinerlei Reaktion hierauf erfolgte, eher zweifelhaft erscheint. Denn ungeachtet all dieser Fragen hat die Gehörsrüge jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Einzelrichterübertragungsentscheidung gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar ist und daher als eine dem Urteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt. Diese Beschränkung der berufungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit schließt es auch ein, daß mit einer entsprechenden Rüge nicht die Zulassung der Berufung erstritten werden kann. Denn wenn der Senat - nach der Zulassung - in einem Berufungsverfahren an die getroffene Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden ist, macht es keinen Sinn, aufgrund der Rüge, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, die Berufung zuzulassen.
18OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1989 - 22 B 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, 163; BayVGH, Beschluß vom 21. September 1990 - 21 CZ 90.31768 -, NVwZ-RR 1991, 221; OVG Hamburg, Beschluß vom 5. September 1995 - Bs IV 126/85 -, DVBl. 1996, 324; OVG Lüneburg, Beschluß vom 9. Juli 1997 - 12 L 3295/97 -, NVwZ-Beilage 2/1998, 12 f.; OVG Saarlouis, Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 1 Q 12/97 -, NVwZ 1998, 645; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 27. April 1998 - 2 L 93/97 -, NVwZ-Beilage 11/1998, 109; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1973 - IV CB 68.72 -, VerwRspr 25, 996, 1001; Beschluß vom 8. August 1984 - 9 CB 828.82 -, Buchholz 310 § 54 Nr. 32; Beschluß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS, jeweils zu § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO.
19Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Möglichkeiten einer Abänderung unanfechtbarer Entscheidungen im Wege der Selbstkontrolle bei groben Verfahrensfehlern, zu denen insbesondere auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zählt,
20BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 -, BVerfGE 42, 243 (248); Beschluß vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78 -, BVerfGE 49, 252 (257); OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1989 - 22 B 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, 163 m.w.N.,
21rechtfertigen keine andere Entscheidung. Eine solche Selbstkontrolle, die allenfalls bei dem Einzelrichterübertragungsbeschluß ansetzen könnte, wäre nach dem Rechtsschutzsystem des Asylverfahrensgesetzes, das maßgebend vom Beschleunigungsgrundsatz geprägt ist, nur bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens denkbar, weil das Berufungsgericht an die unanfechtbare Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 512 ZPO gebunden ist und unabhängig davon eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Korrektur einer verfahrensfehlerhaft ergangenen Entscheidung nach § 79 Abs. 2 AsylVfG ohnehin nicht in Betracht kommt.
22Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1989 - 22 B 22373/87 - , NVwZ-RR 1990, 163 f.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 9. Juli 1997 - 12 L 3295/97 -, NVwZ-Beilage 2/1998, 12, 13.
23Hinzu kommt schließlich, daß der Gesetzgeber im allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht mit der Beschränkung des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf die "der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden" Verfahrensfehler nochmals ausdrücklich klargestellt hat, daß eine fehlerhafte Einzelrichterübertragung oder ihre Unterlassung kein Grund ist, der die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
24Vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 18. Mai 1995, BT-Drucks. 13/1433, S. 14, der insoweit unverändert Eingang in die 6. VwGO-Novelle gefunden hat; vgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 1 Q 12/97 -, NVwZ 1998, 645 m.w.N.
25Tragfähige Gründe, dies für das wesentlich strengere Zulassungsrecht nach § 78 Abs. 3 AsylVfG anders zu sehen, sind nicht ersichtlich.
26Auch die weitere Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, die die Antragsschrift damit begründet, daß das Verwaltungsgericht "den mit Schriftsatz vom 09.02.1996 gemachten Beweisangeboten" nicht gefolgt sei und "die auf Nachfluchtaktivitäten gestützten Beweisanträge im Verfahren" nicht berücksichtigt habe, hat keinen Erfolg. Da in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden, wird der Sache nach ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, der nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in bezug genommenen Verfahrensfehlern gehört.
27Der vorliegenden Rechtssache kommt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, daß Kurden in der Türkei einer politischen Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpft, nicht ausgesetzt sind, ihnen unabhängig davon eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei offensteht und abgelehnten Asylbewerbern auch bei der Rückkehr keine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -; Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und 25 A 3632/95.A -.
28Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.
29Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
31Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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