Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 11, Flurstück 309. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer der westlich angrenzenden Grundstücke Gemarkung B. , Flur 11, Flurstücke 311 und 313. Die Grundstücke der Antragsteller grenzen im Süden an die L. straße. Sie sind straßenrandnah mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Das Grundstück des Antragstellers zu 1. ist in seinem rückwärtigen, nördlichen Teil mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es bleibt zwischen 6 m und 3 m von der schrägverlaufenden nördlichen Grundstücksgrenze zurück. In einer Entfernung zwischen 22 m und 25 m von dieser Grenze steht auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. im Anschluß an die straßenrandnahe Bebauung ebenfalls ein Wohnhaus.
4Der Grundbesitz nördlich der Grundstücke der Antragsteller steht im Eigentum der Beigeladenen. Sie hat ihn von der Stadt B. erworben. Das Grundstück der Beigeladenen liegt östlich der T. Straße. Nördlich grenzt das Grundstück mit dem Rathaus der Stadt B. , östlich ein Friedhof an. Das Grundstück der Beigeladenen war ursprünglich mit Parkdecks auf mehreren Ebenen bebaut. Die Stellplätze dienten der Stadtverwaltung B. . Das Gelände steigt von Süden nach Norden an.
5Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Grundstück ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Neben sieben Wohnungen sollen Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von insgesamt fast 8.000 qm errichtet werden. Der Gebäudeteil mit den Geschäften und Wohnungen wird östlich der T. Straße errichtet. Daran sollen nach rückwärts Parkdecks auf zwei Ebenen mit 552 Stellplätzen angebaut werden. Auf Grund der Hängigkeit des Geländes liegen sie von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen im ersten Obergeschoß und in einem offenen zweiten Obergeschoß.
6Vor Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Vorhaben verhandelte die Beigeladene mit den Antragstellern über den Erwerb eines kleineren Streifens aus deren Grundbesitz. Welche Angaben sie dabei zu dem Vorhaben im einzelnen machte, ist zwischen den Beteiligten streitig.
7Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem 27. März 1998 eine Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Die Zufahrt zu den Parkdecks sollte von der T. Straße an der Südseite des Gebäudes liegen. Die Zufahrt sollte außen an dem Gebäude entlangführen. Von der T. Straße aus sollte eine Rampe bis in die Höhe des ersten Obergeschosses errichtet werden. In dieser Höhe sollte dann eine Fahrbahn um das Gebäude bis in dessen Nordostecke angelegt werden. Von dort sollte eine weitere Rampe auf das offene Parkdeck im zweiten Obergeschoß führen. Die Rampe in das erste Obergeschoß sollte etwa dort enden, wo das rückwärtige Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. beginnt. Die in dieser Höhe anzulegende Umfahrung des Gebäudes sollte also unter anderem an dem Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. vorbeiführen.
8Anfang September 1998 waren weite Teile des Vorhabens im Rohbau fertiggestellt, jedoch noch nicht (vollständig) die an der Südseite gelegenen Zufahrtsrampen zu den Parkdecks. Anfang September 1998 errichtete die Beigeladene in einer Entfernung von etwa 4 m zum Grundstück des Antragstellers zu 1. drei zwischen 8 m und 10 m hohe Stützpfeiler.
9Die Antragsteller legten nunmehr gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. März 1998 Widerspruch ein. Der Antragsgegner ordnete zunächst mündlich am 3. September 1998 und dann durch schriftliche Ordnungsverfügung vom 7. September 1998 die Einstellung der Bauarbeiten für die Errichtung der Zufahrtsrampen zum Parkdeck und die Einhausung des Anlieferungshofes an, weil das Vorhaben insoweit abweichend von der erteilten Baugenehmigung ausgeführt werde.
10Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem 7. Oktober 1998 eine als zweiter Nachtrag bezeichnete weitere Baugenehmigung. Soweit hier von Interesse, sieht sie gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung eine abweichende Ausführung der Zufahrt zu den Parkdecks vor. Wie bereits ursprünglich genehmigt, soll von der T. Straße über eine Rampe das erste Obergeschoß erreicht werden. Abweichend von der ursprünglichen Genehmigung soll an dieser Stelle eine Zufahrt in das Parkdeck des ersten Obergeschosses angelegt werden. Hinter dieser Zufahrt soll eine weitere Rampe errichtet werden. Sie führt an der Südseite des Gebäudes zum zweiten Obergeschoß hoch. Über sie wird an der Südostecke des Gebäudes das obere Parkdeck erreicht. Konstruktiv gehören zu dieser Zufahrtsrampe drei Stützpfeiler von über 8 m Höhe. Sie sollen im Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden. Von ihnen verlaufen Traversen zur Außenwand des Gebäudes. Diese unterfangen die Rampe. Zwischen den Stützpfeilern und teilweise über sie hinaus verläuft eine Mauer von im Schnitt etwa 5 m Höhe. Auf dieser Mauer setzt ein Dach auf. Es setzt auf der anderen Seite an der Rampe an. Mauer und Dach schließen den ebenerdig anzulegenden Anlieferungsbereich zu den südlich angrenzenden Grundstücken ab. Der Anlieferungsbereich liegt in der Südostecke des Gebäudes. Die Rampe vom ersten Obergeschoß zum Oberdeck wird in ihrem südöstlichen (Kurven-)Bereich durch eine 1,50 m hohe Wand nach außen abgegrenzt.
11Die Antragsteller legten gegen die zweite Nachtragsgenehmigung vom 7. Oktober 1998 am 23. Oktober 1998 Widerspruch ein.
12Die Antragsteller haben gleichzeitig beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben im Kern geltend gemacht, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und jedenfalls bezüglich der drei Stützpfeiler für die Rampe gegen die Abstandflächenvorschriften.
13Die Antragsteller haben beantragt,
14die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. September 1998 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. März 1998 sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Oktober 1998 gegen die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Oktober 1998 anzuordnen.
15Der Antragsgegner und die Beigeladene haben beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 2. September 1998 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. März 1998 und des Widerspruchs der Antragsteller vom 23. Oktober 1998 gegen die der Beigeladenen erteilte zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Oktober 1998 angeordnet.
18Der Senat hat auf Antrag der Beigeladenen deren Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19Mit ihrer zugelassenen Beschwerde macht die Beigeladene geltend: Die Antragsteller hätten ihr nachbarliches Abwehrrecht verwirkt. Die Stützpfeiler für die Rampe lösten keine Abstandfläche aus. Von ihnen gingen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus (§ 6 Abs. 10 BauO NW). Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei eingehalten. Mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf die Wohnhäuser der Antragsteller sei nicht zu rechnen.
20Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
21den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.
22Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er hält den angefochtenen Beschluß jedenfalls insoweit für unrichtig, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller auch gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 27. März 1998 angeordnet hat.
23Die Antragsteller verteidigen den angefochtenen Beschluß.
24Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 5 L 2898/98 - VG Gelsenkirchen - sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (drei Ordner).
26II.
27Die Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. März 1998 und des Widerspruchs der Antragsteller vom 23. Oktober 1998 gegen die zweite Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Oktober 1998 angeordnet.
28Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind Gegenstand des Verfahrens zwei selbständige Baugenehmigungen. Die zweite Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Oktober 1998 beschränkt sich nicht darauf, die ursprüngliche Baugenehmigung vom 27. März 1998 in einzelnen Punkten zu ändern. Sie bildet nicht eine verfahrensrechtliche und inhaltliche Einheit mit der ursprünglichen Genehmigung vom 27. März 1998. Trotz ihrer Bezeichnung als Nachtragsbaugenehmigung ist die Genehmigung vom 7. Oktober 1998 vielmehr eine eigene selbständige Baugenehmigung. Der Antragsgegner hat mit ihr das Vorhaben der Beigeladenen in seiner geänderten Form insgesamt neu genehmigt. Sämtliche für die Baugenehmigung erforderlichen Bauvorlagen sind erneut mit den beabsichtigten Änderungen eingereicht und zum Bestandteil der zweiten Nachtragsbaugenehmigung geworden. Die Baugenehmigung vom 27. März 1998 besteht daneben fort. Der Antragsgegner hat diese ursprüngliche Baugenehmigung weder ausdrücklich noch sinngemäß mit der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung aufgehoben. Die Beigeladene hat auf die ursprüngliche Baugenehmigung und ihre Ausnutzung nicht verzichtet. Es ist rechtlich ohne weiteres möglich, für die Bebauung eines Grundstücks mehrere voneinander abweichende Baugenehmigungen zu erteilen. Es ist dann Sache des Bauherrn, von welcher dieser Baugenehmigungen er Gebrauch machen will.
29Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, ist der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Das Interesse der Antragsteller daran, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen - gleich in welcher der beiden genehmigten Varianten - vorerst zu verhindern, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilten Baugenehmigungen sofort ausnutzen zu dürfen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats hat der Antragsgegner bei der Erteilung dieser beiden Baugenehmigungen öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Antragsteller werden mithin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigungen erreichen können.
30Das gilt zunächst für die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Oktober 1998, welche die Beigeladene zuletzt tatsächlich umgesetzt hat.
31Die Antragsteller haben ihr Anfechtungsrecht gegen diese Baugenehmigung nicht verwirkt. Sie haben bereits am 26. Oktober 1998 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998 eingelegt, die ihnen am 9. Oktober 1998 zugestellt worden ist. Ebensowenig haben sie ihre materiellen Abwehrrechte verwirkt, auf die sie ihren Widerspruch stützen. Die zweite Nachtragsbaugenehmigung genehmigt erstmals eine Rampe vom ersten Obergeschoß in das Oberdeck an der Südseite des Gebäudes und damit gegenüber dem Grundstück der Antragsteller, sowie ferner eine Konstruktion für diese Rampe, die unter anderem die drei Stützpfeiler von mehr als acht Meter Höhe umfaßt. Dadurch werden nachbarliche Interessen erstmals oder stärker als bisher berührt. Für die Zufahrtsrampe vom ersten Geschoß in das Oberdeck gilt dies unter dem Gesichtspunkt des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, für die drei Stützpfeiler unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände. Schon deshalb konnte bezogen auf die zweite Nachtragsbaugenehmigung durch früheres Untätigbleiben ein materielles Abwehrrecht nicht verwirkt werden, das die Antragsteller aus diesen Umständen herleiten.
32Die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Oktober 1998 verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW.
33Allerdings dürfte die Abstandfläche vor der Außenwand eingehalten sein, welche den Anlieferungsbereich an der Südseite begrenzt. Die in der Berechnung der Abstandfläche zugrunde gelegte Wandhöhe von 5,03 Metern läßt sich anhand der genehmigten Bauvorlagen, insbesondere der Südansicht, nachvollziehen. Die sich daraus ergebende Abstandfläche beträgt unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 BauO NW) die Mindesttiefe von drei Metern. Sie liegt auf dem Grundstück der Beigeladenen. Nach dem genehmigten Grundriß hält diese Wand einen Abstand zur Grundstücksgrenze von vier Metern ein. Die Abstandfläche liegt vollständig auf dem Baugrundstück, nicht aber teilweise auf einem öffentlichen Weg. Über das Grundstück der Beigeladenen verläuft zwar ein Fußweg zum östlich angrenzenden Friedhof. Dabei handelt es sich indes nicht um einen öffentlichen Weg. Der Weg ist nach Angaben des Antragsgegners erst 1973, und damit unter Geltung des Landesstraßengesetzes NW, entstanden, und zwar ohne Widmung für den öffentlichen Verkehr. Seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes ist aber die Widmung für den öffentlichen Verkehr Voraussetzung für das Entstehen eines öffentlichen Weges. Zwar hat die Beigeladene sich in einem Vertrag mit der Stadt B. verpflichtet, insoweit eine Dienstbarkeit in der Form eines Wegerechts zu bestellen. Die Benutzung dieses Weges für die Allgemeinheit ist durch eine Baulast gesichert. Der Weg wird aber dadurch nicht zu einem "öffentlichen". Die Baulast sichert nur öffentlich-rechtlich die Benutzung eines privaten Weges durch die Allgemeinheit, schafft aber nicht einen öffentlichen Weg.
34Eine eigene Abstandfläche ist jedoch darüber hinaus vor den Stützpfeilern einzuhalten, soweit diese über die Wand zwischen ihnen hinausreichen.
35Auf diese Stützpfeiler ist § 6 Abs. 10 BauO NW nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gelten die Regelungen für Gebäude und deren Abstandflächen sinngemäß für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Nach der Systematik des § 6 BauO NW erfaßt die Vorschrift nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Nur von solchen baulichen Anlagen läßt sich sinnvollerweise die Frage aufwerfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Unter § 6 Abs. 10 BauO NW fallen hingegen nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden. Auf sie sind die Regelungen in § 6 Abs. 1 bis Abs. 9 BauO NW unmittelbar anwendbar, ohne daß zusätzlich und unabhängig von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Frage zu beantworten wäre, ob von ihnen Wirkungen ausgehen, die ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des § 6 BauO NW im Einzelfall rechtfertigen. Diese Bewertung hat vielmehr der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW für Gebäude und ihre Teile selbst vorgenommen. Aus diesen Vorschriften kann sich für einzelne Bauteile eines Gebäudes ergeben, daß sie keine Abstandflächen auslösen. Eine solche Vorschrift ist beispielsweise § 6 Abs. 7 BauO NW.
36Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
37OVG NW, Urteil vom 18. Mai 1994 - 7 A 1445/93 -
38steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung einen Schornstein, der an die Giebelwand eines Wohngebäudes angebaut war, als Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NW beurteilt, auf den oberhalb der Dachkante liegenden Teil des Schornsteins aber § 6 Abs. 10 BauO NW angewandt. Die Entscheidung betrifft eine bauaufsichtliche Abrißverfügung gegen den Schornstein. Der Senat versteht sie dahin, daß mit der Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Schornstein sei selbst dann materiell legal, wenn der Schornstein nicht insgesamt nach § 6 Abs. 7 BauO NW beurteilt wird, sondern sein freistehender Teil an § 6 Abs. 10 BauO NW gemessen wird.
39Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 10 BauO NW kommt es mithin darauf an, ob die in Rede stehenden Stützpfeiler eine selbständige bauliche Anlage sind oder ob es sich um Bauteile handelt, die zu einem Gebäude gehören. Letzteres ist der Fall. Hierfür bedarf keiner Entscheidung, ob die Einfriedung des Anlieferungsbereichs mit ihrer Abschlußwand und dem darauf aufsetzenden, an die Rampe angelehnten Dach ein eigenes Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NW bildet und ob die Stützpfeiler Teil dieses Gebäudes sind. Die Stützpfeiler sind jedenfalls Teil des Wohn- und Geschäftshauses. Dieses Wohn- und Geschäftshaus einschließlich der zugehörigen Parkdecks stellt ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NW dar. Die Stützpfeiler sind bautechnisch und funktional untrennbarer Teil dieses Gebäudes. Bautechnisch und funktional gehören zu dem Gebäude die außen angehängten Auffahrtsrampen zum ersten Obergeschoß und zum oberen Parkdeck. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes in diesen Teilen hängt von dem Vorhandensein der Auffahrtsrampen ab. Sie sind zudem bautechnisch mit dem eigentlichen Gebäude verbunden. Dasselbe gilt wiederum für die Stützpfeiler. Sie sind bautechnisch untrennbarer Teil der Auffahrtsrampe und des Gebäudes selbst und gehören damit funktional zu dem Gebäude. Sie sind mithin Teil eines Gebäudes.
40Als Teil eines Gebäudes sind vor den Seitenteilen der Stützpfeiler, die den Nachbargrenzen zugekehrt sind, grundsätzlich Abstandflächen einzuhalten. Die Stützpfeiler haben insoweit "Außenwände" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Stützpfeiler nach einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzes ausnahmsweise für die Abstandflächen außer Betracht zu bleiben hätten. Insoweit kommt als Sonderregelung nur § 6 Abs. 7 BauO NW in Betracht. Diese Vorschrift gilt für einzelne Bauteile von Gebäuden. § 6 Abs. 7 BauO NW unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Gebäudeteilen. Die Vorschrift erfaßt zum einen vor die Außenwand vortretende Bauteile und zum anderen Vorbauten. Dabei handelt es sich um unselbständige mit dem Gebäude verbundene Bauteile. Sie haben im Verhältnis zum Hauptbau untergeordnete Bedeutung. Nur Bauteile von untergeordneter Bedeutung oder Funktion bleiben unberücksichtigt. Sie sind allgemein, d. h. ohne eigene Abstandfläche zulässig, wenn sie das Maß von 1,50 Meter, bezogen auf die Hauptwandfläche, nicht überschreiten. Wird das Maß von 1,50 Meter überschritten, so müssen entsprechende Bauteile bei der Ermittlung der Abstandflächen voll berücksichtigt werden,
41vgl. hierzu im einzelnen Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 95, § 6 Rdn. 230 ff.
42Bei den in Rede stehenden Stützpfeilern handelt es sich nicht um Bauteile, die nach ihrer Bedeutung und Funktion im Verhältnis zum Hauptgebäude nur untergeordnet sind. Sie sind mit den ausdrücklich genannten Beispielen wie Gesimsen, Dachvorsprüngen, Blumenfenstern, Hauseingangstreppen und deren Überdachung nicht vergleichbar. Bezogen auf das Hauptgebäude, das Wohn- und Geschäftshaus tritt die Auffahrtsrampe mit ihren Stützpfeilern als Bauteil um mehr als 1,50 Meter vor die Außenwand des Hauptgebäudes vor. Dieser Bauteil ist im übrigen auch kein Vorbau wie ein Erker oder ein Balkon.
43Werden die Stützpfeiler in die Bemessung der Abstandsfläche einbezogen, ist, ohne daß es hier noch auf eine zentimetergenaue Berechnung ankäme, angesichts der Höhe der Stützpfeiler offensichtlich, daß die insoweit einzuhaltende Abstandfläche nicht vollständig auf dem Baugrundstück der Beigeladenen, sondern zum Teil auch auf den Grundstücken der Antragsteller liegen wird.
44Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats spricht darüber hinaus viel dafür, daß die Baugenehmigung gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, welche den Antragstellern Nachbarschutz vermitteln. Das Vorhaben dürfte sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und dadurch hier zugleich das Gebot der Rücksichtnahme auf die angrenzenden Grundstücke der Antragsteller verletzen.
45Für das Grundstück der Beigeladenen dürfte allerdings grundsätzlich eine kerngebietstypische Nutzung zulässig sein. Dies wird von den Antragstellern zu Recht nicht in Frage gestellt. Ein Vorhaben fügt sich zwar in der Regel im Sinne des § 34 BauGB ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der aus seiner Umgebung hervorgeht. Es fügt sich aber ausnahmsweise trotz Einhaltung des Rahmens nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt.
46Das Grundstück der Beigeladenen liegt nicht inmitten eines Kerngebiets. Es grenzt vielmehr an Bereiche an, die durch eine andere Nutzung geprägt sind. Die L. straße mit ihrer straßenrandnahen Bebauung wird durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe, namentlich Geschäften, geprägt. Dieser Bereich dürfte faktisch einem Mischgebiet entsprechen. Die Grundstücke reichen von der L. straße recht tief in den Innenbereich. Sie waren im rückwärtigen Bereich zwar durch Nebenanlagen, wie Garagen, aber vor allem aber durch Gärten und Wohnen geprägt, insbesondere auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1.. Östlich grenzt an das Grundstück der Beigeladenen der Friedhof. Gerade der südöstliche Eckbereich des Grundstücks der Beigeladenen war mithin ruhebedürftigen Nutzungen benachbart. Gerade in den so geprägten Bereich verschiebt die Beigeladene den Teil des Vorhabens, der mit besonders intensiven Einwirkungen auf die Umgebung verbunden ist, nämlich den Zu- und Abgangsverkehr für die Parkdecks.
47Der Zu- und Abgangsverkehr zu einem Einkaufszentrum, wie es hier errichtet werden soll, ist der Teil des Vorhabens, der für die Nachbarschaft die größten Probleme aufwirft. Die angefochtene Baugenehmigung konzentriert diesen problematischen Teil des Vorhabens an der Seite des Grundstücks, die aufgrund der vorhandenen Nutzungen für Störungen besonders anfällig ist. Das gilt namentlich mit Blick auf die Wohnhäuser der Antragsteller. Sie werden allerdings nur durch den Verkehr zum und vom oberen Parkdeck betroffen. Die Rampe zum 1. Obergeschoß verläuft noch in großer Entfernung zu der Bebauung an der L. straße. Sie endet, bevor sie die rückwärtige Wohnbebauung auf den angrenzenden Grundstücken erreicht. Die Zufahrt in das erste Parkdeck vermindert den Gesamtverkehr. Das obere Parkdeck weist aber immerhin noch 284 Stellplätze aus. Nach ihrer sehr zurückhaltenen Schätzung geht die Beigeladene davon aus, jeder Stellplatz werde nur dreimal am Tag umgeschlagen. Für die Rampe, die zum Oberdeck führt, sind schon danach über 1700 Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten. Die Fahrzeuge haben an dieser Stelle in Höhe der Wohnhäuser eine Steigung zu bewältigen, was erfahrungsgemäß mit erhöhtem Lärm verbunden ist. Sie bewegen sich dabei in Höhe der Wohnräume im 1. Obergeschoß des Hauses des Antragstellers zu 1). Die Konzentration dieser Belastungen in einem besonders störanfälligen Bereich dürfte das Vorhaben der Beigeladenen als rücksichtslos erweisen.
48Die Antragsteller werden im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch die Aufhebung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 27. März 1998 erreichen können, die - wie ausgeführt - fortbesteht. Auch insoweit dürften die Antragsteller ihr Anfechtungsrecht gegen diese Baugenehmigung nicht verwirkt haben. Die Baugenehmigung ist ihnen nicht zugestellt worden. Sie haben gegen sie am 3. September 1998 Widerspruch eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits wesentliche Teile des Gebäudes im Rohbau errichtet. Für die Antragsteller wurde aber erst zu diesem Zeitpunkt deutlich, in welcher Weise die Parkdecks erschlossen werden sollen, nämlich durch eine außen anzulegende Umfahrung des Gebäudes in Höhe ihrer Wohnhäuser. Sie verhalten sich nicht treuwidrig, wenn sie erst nunmehr Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Materielle Abwehrrechte sind ebensowenig verwirkt, soweit sie aus dieser Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs hergeleitet werden.
49Die ursprüngliche Baugenehmigung dürfte ebenfalls aus Gründen planungsrechtlicher Rücksichtslosigkeit rechtswidrig sein. Dies folgt letztlich aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Oktober 1998 gelten. Nach der ursprünglichen Baugenehmigung soll zwar die weitere Rampe zum Oberdeck nicht gegenüber den Wohnhäusern der Antragsteller werden, wohl aber eine Umfahrung des Gebäudes auf der Höhe des ersten Obergeschosses. Diese Umfahrung wird nach der ursprünglichen Baugenehmigung für den gesamten Zu- und Abgangsverkehr genutzt. Eine Einfahrt in das erste Obergeschoß ist an der Südseite nicht vorgesehen.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
51Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
52
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.