Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2030/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 23. September 1971 in G. , Kirgisistan, geborene Kläger beantragte am 12. März 1991 seine Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, er sei russischer Volkszugehöriger mit russischer Muttersprache und russischer Umgangssprache in der Familie. Die deutsche Sprache beherrsche er überhaupt nicht. Sein 1990 verstorbener Vater sei russischer Volkszugehöriger gewesen; seine 1950 geborene Mutter sei deutsche Volkszugehörige.
3Die Mutter und der jüngste Bruder des Klägers erhielten unter dem 29. Mai 1992 einen Aufnahmebescheid.
4Unter dem 20. Juli 1992 gab die Bevollmächtigte des Klägers, Frau N. T. , weiter an: Der Kläger habe als Kind im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen. Er habe vier Jahre lang Deutsch in der Schule gelernt. Jetzt spreche er in der Familie selten deutsch und häufig russisch. Er verstehe fast alles und seine Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus.
5In seinem am 12. Oktober 1987 ausgestellten Inlandspaß ist der Kläger mit russischer Nationalität eingetragen.
6Mit Bescheid vom 4. August 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ab, weil der Kläger aufgrund der Eintragung der russischen Nationalität in seinem Inlandspaß und der fehlenden Prägung durch seine deutsche Mutter kein deutscher Volkszugehöriger sei.
7Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. November 1992 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Als er 16 Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater die Eintragung der deutschen Nationalität nicht erlaubt. Jetzt sei der Vater tot und seine Mutter und sein jüngster Bruder hätten einen Aufnahmebescheid erhalten.
8Am 10. April 1993 reiste der Kläger nach Deutschland ein. Mit Schriftsatz vom 23. August 1993 teilte er dem Bundesverwaltungsamt mit, seine Mutter sei noch nicht ausgereist. Er beantrage die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Für den Kläger lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes seien nicht gegeben, weil die Mutter des Klägers bereits am 22. September 1993 im Bundesgebiet Aufnahme gefunden habe.
10Am 2. März 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Er habe mit seiner Mutter und seinen Großeltern im Aussiedlungsgebiet deutsch gesprochen, die Sprache aber nicht so intensiv pflegen können, wie das in anderen Gebieten möglich gewesen sei. Prägend für die Erziehung sei allein die Mutter gewesen. Mit 16 Jahren habe er auf Druck des Vaters seine Nationalität zum damaligen Zeitpunkt mit russisch angegeben. Für den Vater sei maßgeblich gewesen, daß der Kläger sonst Nachteile beim Militär gehabt hätte. Unmittelbar nach Ende des Wehrdienstes habe sich der Kläger im Oktober 1992 einen Inlandspaß mit deutscher Nationalität ausstellen lassen. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter sei nur wegen der Ausreise der Mutter abgelehnt worden. Die Mutter habe nicht gewußt, daß sie die Entscheidung über den Einbeziehungsantrag im Herkunftsgebiet hätte abwarten müssen. Sie hätte sonst auf jeden Fall gewartet.
11Der Kläger ist im Oktober 1994 ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt. Nach einem Schreiben der Stadt M. vom 14. Oktober 1994 hat er bei seiner Einreise nur gebrochen Deutsch gesprochen, im Oktober 1994 aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland jedoch über fließende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
12Am 3. Juli 1995 hat der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau vorgesprochen. Dort ist festgestellt worden, daß er im Deutschen alles versteht und fließend Hochdeutsch spricht. Der Kläger hat u.a. angegeben: Er habe sich sechs Monate legal und dann noch zehn Monate illegal in Deutschland aufgehalten. In seinem ersten Inlandspaß sei die russische Nationalität eingetragen gewesen, weil er zur Armee habe gehen müssen. Als Russe sei es einfacher gewesen, da habe er sich für die russische Volkszugehörigkeit entschieden. Einen anderen Grund habe es nicht gegeben. Er habe damals nicht gewußt, was er beim Militär zu erwarten oder zu befürchten gehabt hätte.
13Der Kläger hat beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1994 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen,hilfsweise, ihn in den Aufnahmebescheid seiner Mutter vom 29. Mai 1992 einzubeziehen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und zur Frage der Einbeziehung vorgetragen: Da die Mutter des Klägers bereits nach Deutschland eingereist sei, komme eine Einbeziehung nur noch im Wege der Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 2. Alternative des Bundesvertriebenengesetzes in Betracht. Dies sei möglich, wenn eine frühere Einbeziehung beispielsweise wegen Rechtsunkenntnis der beteiligten Personen kurz nach Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in der neuen Fassung nicht möglich gewesen sei. Rechtsunkenntnis sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Möglicherweise habe die Mutter den Ausgang des Einbeziehungsverfahrens deshalb nicht mehr im Aussiedlungsgebiet abgewartet, weil der Kläger am 24. Juni 1993 auf zunächst nicht absehbare Zeit in Deutschland inhaftiert worden sei.
18Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
19Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
20Gegen das am 22. März 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. April 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt und vertieft.
21Der Kläger beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1994 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen,
23hilfsweise, den Kläger in den Aufnahmebescheid seiner Mutter vom 29. Mai 1992 einzubeziehen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.
301. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829). Auf den Kläger findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1991 geltenden Fassung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung, weil er nach seiner Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet im Anschluß an einen Aufenthalt in Deutschland in den Jahren 1993/1994 (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG) das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht.
31Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133.
32Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Da der Kläger aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann er nach § 4 Abs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedler werden, wenn er deutscher Volkszugehöriger ist. Der nach dem 31. Dezember 1923 geborene Kläger ist jedoch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung setzt die deutsche Volkszugehörigkeit u.a. voraus, daß der Aufnahmebewerber sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
33Die Frage, ob der Kläger aufgrund der im Jahr 1992 vorgenommenen Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspaß in "Deutscher" nach dem Recht seines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom August 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.
35Für die Eintragung der Nationalität des Klägers in seinen Inlandspaß war eine solche Erklärung erforderlich, weil sein Vater russischer Volkszugehöriger, seine Mutter jedoch deutsche Volkszugehörige ist. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1987 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen von Eltern verschiedener Nationalität einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Paßverordnung von 1974 im Gegensatz zu den früheren Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war.
36Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volk im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen.
37Danach kann zwar die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung seines Nationalitätseintrags im Jahr 1992 zu sehende Erklärung des Klägers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen. Dem steht jedoch hier entgegen, daß in den Inlandspaß des Klägers ursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen, die der Eintragung in den Paß im dazu notwendigen Antrag, der sogenannten Forma 1, regelmäßig vorausgeht, liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.
39Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß eingetragen wurde.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = BVerwGE 102, 214.
41Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor. Der Kläger hat bei seiner Vorsprache bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 3. Juli 1995 erklärt, er habe sich für die russische Volkszugehörigkeit entschieden, weil er zur Armee habe gehen müssen und es als Russe dort einfacher gewesen sei. Andererseits habe er damals nicht gewußt, was er beim Militär zu befürchten gehabt hätte. Daraus folgt, daß er im Jahre 1987 eine freie Entscheidung getroffen hat. Der vom Kläger angeführte Einfluß des Vaters ist hierbei ohne Belang. Der Vater hatte keine Möglichkeit, die Nationalität des Klägers zu bestimmen oder festzulegen; die Entscheidung lag vielmehr beim Kläger selbst, wie dieser auch ausdrücklich einräumt.
42Das Gegenbekenntnis des Klägers hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß er sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität für seinen Inlandspaß im Jahr 1992 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, zum deutschen Volkstum bekannt hätte.
43§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.
45Ist jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.
47Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum zuzugehören.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.
49Wird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, allein regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133,und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = BVerwGE 105, 60.
51Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger nicht erbracht. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aufgrund seiner persönlichen Entwicklung in seinem Volkstumsbewußtsein zu dieser Zeit noch schwankend war, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Entscheidend kommt hinzu, daß der Kläger die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß gewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages und dem kurz zuvor ergangenen ablehnenden Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat er nicht dargetan.
522. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, nachträglich in den Aufnahmebescheid seiner Mutter vom 29. Mai 1992 einbezogen zu werden.
53Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen.
54a) Ein Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert nicht bereits daran, daß der Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers am 29. Mai 1992 und damit zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, als das Gesetz die zum 1. Januar 1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geschaffene Möglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid noch nicht vorsah.
55Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - auch nicht über § 100 Abs. 4 BVFG -, wenn die Bezugsperson im Besitz einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung ist,
56vgl. Urteil vom 17. März 1998 - 2 A 4442/95 - und zuletzt Urteil vom 11. August 1998 - 2 A 1920/96 -,
57oder aufgrund ihrer Übersiedlung vor 1993 den Status eines Aussiedlers nach der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage erlangt hatte.
58Vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - 2 A 3117/93 - und zuletzt Urteil vom 27. Oktober 1998 - 2 A 4770/96 -.
59Etwas anderes gilt aber, wenn es sich um einen Aufnahmebescheid handelt, der zwar gemäß § 27 BVFG in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) erteilt worden ist, aber erst nach dem 31. Dezember 1992 ausgenutzt wird. Das folgt aus § 100 Abs. 5 BVFG. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erhalten haben, Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder des § 4 BVFG erfüllen. Das bedeutet, daß diese Personen aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung zusätzlicher die Verwaltung unnötig belastende erneute Aufnahmeverfahren auch dann Spätaussiedler werden, wenn sie (nur) die materiellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die Aussiedlereigenschaft erfüllen. Wird jedoch aufgrund eines Aufnahmebescheides die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 BVFG erworben, gehört hierzu nach den §§ 26 f. BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung auch die Möglichkeit der Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Das bis zum 31. Dezember 1992 durchgeführte Aufnahmeverfahren unterscheidet sich von dem seit dem 1. Januar 1993 geltenden Aufnahmeverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht. Es haben sich nur die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheides geändert. Dieser Unterschied ist vom Gesetz als nicht so signifikant erachtet, als daß auch zukünftig bei Aussiedlung ab dem 1. Januar 1993 zwischen Aussiedler und Spätaussiedler unterschieden werden müßte. Vielmehr sieht § 100 Abs. 5 BVFG für diese Übergangsfälle vor, daß die Spätaussiedlereigenschaft alternativ bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 BVFG entsprechend der neuen Rechtslage oder des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entsprechend der früheren Rechtslage erworben wird. Daraus folgt, daß die seit dem 1. Januar 1993 bestehende Möglichkeit der Einbeziehung nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der Aufnahmebescheid vor dem 1. Januar 1993 erteilt worden ist. Anderenfalls müßte der Inhaber eines vor dem 1. Januar 1993 erteilten Aufnahmebescheides, der nur möglicherweise die Voraussetzungen des § 4 BVFG erfüllt, in jedem Fall ein zweites und für ihn selbst inhaltsgleiches Aufnahmeverfahren durchführen (lassen), um einem Ehegatten oder Abkömmling eine Einbeziehung zu ermöglichen. § 100 Abs. 5 BVFG soll das Erfordernis eines weiteren Aufnahmeverfahrens aber gerade ausschließen, weil es "unbillig" wäre, mit einem nach der früheren Rechtslage erteilten Aufnahmebescheid eingereisten Personen die Spätaussiedlereigenschaft zu verweigern, wenn sie zwar die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, nicht aber diejenigen nach § 4 BVFG erfüllen.
60So ausdrücklich Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 28.
61Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats keine Möglichkeit der Einbeziehung besteht, wenn die Bezugsperson die Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 100 Abs. 4 BVFG aufgrund einer Übernahmegenehmigung erwirbt. Übernahmegenehmigungen wurden bis zum 30. Juni 1990 im sogenannten D1-Verfahren in Anwendung der damals geltenden Fassung des § 22 AuslG vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) erteilt. Nach dieser Vorschrift konnten Ausländer auf Grund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes übernommen werden, wenn völkerrechtliche, politische oder menschliche Gründe es erforderten. Die Genehmigung der Übernahme war eine ausländerrechtliche Entscheidung. Entsprechend dem Zweck des Verfahrens, dem Übernahmebewerber die Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und den Verbleib zu erleichtern, trafen die zuständigen Behörden keine Tatsachenfeststellungen über die Vertriebeneneigenschaft oder die Volkszugehörigkeit. Sie begnügten sich vielmehr mit der amtlichen Bestätigung, es seien keine Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Übernahmebewerber nicht deutscher Volkszugehöriger sei.
62Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. August 1976 - 8 C 64.75 -, BVerwGE 51, 101, 102 f.
63Demgegenüber sieht das zum 1. Juli 1990 eingeführte Aufnahmeverfahren eine im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder zwar vorläufige, jedoch umfassende Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Aussiedler- bzw. seit dem 1. Januar 1993 der Spätaussiedlereigenschaft vor, damit bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes sichergestellt wird, "daß nur solche Personen als Aussiedler einreisen, die zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören."
64Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -), BT- Drucksache 11/6937, S. 5.
65Aus diesen sehr unterschiedlichen Anforderungen an die Erteilung einer Übernahmegenehmigung und eines Aufnahmebescheides hat der Senat geschlossen, daß eine Übernahmegenehmigung einem Aufnahmebescheid durch § 100 Abs. 4 BVFG nicht vollständig gleichgestellt wird.
66b) Im vorliegenden Fall ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Rechtsgrundlage heranzuziehen, weil Aufnahmebewerber der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Kläger als einzubeziehender Abkömmling ist. Die Einbeziehung ist ein eigenständiger Anspruch der einzubeziehenden Person, den diese selbst geltend machen muß. Es handelt sich - anders als bei § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung - nicht um einen Anspruch der Bezugsperson. Für die Anwendung der Anspruchsgrundlage sind die Verhältnisse des Anspruchstellers maßgebend.
67Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen jedoch nicht vor, weil die Mutter des Klägers als Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1" anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen." Die Verweisung auf "Personen im Sinne des Satzes 1" läßt nach ihrem Wortlaut zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann sie sich streng vom Wortlaut her umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung beziehen mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht nur nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der Einbeziehung auch noch ihren "Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten" haben muß. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person des Aussiedelnden so zu verstehen sein, daß die Einbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen Spätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige Wortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig dahingehend erläutert, daß eine Einbeziehung nur dann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat.
68So ausdrücklich Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 26.
69Dieses vom Gesetzgeber beabsichtigte und vom Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gedeckte Verständnis der Vorschrift hält der Senat für maßgebend. Aus der Systematik der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren und dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes ergibt sich nichts anderes.
70Zwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, daß Bezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen müssen - § 8 Abs. 2 BVFG läßt eher vermuten, daß eine gemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber nichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die erforderlichen Bescheide vorliegen müssen.
71Der Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es nahe, daß die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits vorgenommen worden sein muß. Die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status nach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die materiellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, wird allein dadurch gerechtfertigt, daß eine enge familiäre Bindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam erlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört werden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von Gesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine Einbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler werden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer Zusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine Einbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch zugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum eine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der Bezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von Abkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson noch nicht geboren waren. Das ist mit der Einbeziehungsregelung nicht beabsichtigt.
72Der Senat läßt offen, ob der Grundsatz, daß eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur möglich ist, solange die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat, aufgrund der Systematik und des Gesamtzusammenhangs der in § 27 Abs. 1 und 2 BVFG getroffenen Regelung dann nicht gilt, wenn die Bezugsperson - sei es mit oder ohne Aufnahmebescheid - vor der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ausgereist ist, weil sie sich auf eine besondere Härte berufen kann, die die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt oder ob in diesem Fall § 27 Abs. 2 BVFG als allgemeine Härteregelung Anwendung findet, obwohl manches dafür spricht, daß § 27 Abs. 2 BVFG nur den Fall regelt, daß sich der Aufnahmebewerber abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
73Denn hier kann sich die Mutter des Klägers als Bezugsperson auf eine besondere Härte nicht berufen. Dabei kann offen bleiben, ob die in diesem Zusammenhang allein angeführte "Rechtsunkenntnis" der Mutter des Klägers überhaupt eine besondere Härte begründen kann. Aus den Akten ergibt sich, daß die Mutter dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers den ihr erteilten Aufnahmebescheid zur Verfügung stellte. Eine Kopie dieses Bescheides lag dem Schriftsatz vom 23. August 1993 bei, mit dem die Einbeziehung ausdrücklich beantragt wurde. Die Mutter war daher über die Frage der Einbeziehung informiert.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
75Die Revision ist zuzulassen, weil der Anwendungsbereich der in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und § 27 Abs. 2 BVFG geregelten Einbeziehungsmöglichkeiten grundsätzlicher Klärung bedarf.
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