Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 7/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.505,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Aus den vom Kläger in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten,
4vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. März 1997 - 18 B 439/97 - und vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
5ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Diese war auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den Antrag des Klägers, einen angemessenen Teil seiner von Juli 0000 bis Februar 0000 und von Juli 0000 bis Juli 0000 verbrachten Aufenthalte in X als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Kläger macht geltend, seine in X erworbenen besonderen Englischkenntnisse seien im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Dienstpostens (zuletzt als Studiendirektor - als Fachleiter an einem Studienseminar -) an einer berufsbildenden Schule gewesen. Zu Beginn seiner Referendarzeit sei als eines seiner Lehrfächer Englisch festgelegt worden. Dementsprechend sei er als Handelsstudienreferendar ausgebildet worden. Er habe die letztendlich von ihm konkret ausgeführte Tätigkeit, den Unterricht im Fach Englisch, nur aufgrund seiner im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse ausführen können. Da er schon für das Fach Englisch in das Referendariat übernommen worden sei, sei bereits damals vorgesehen gewesen, ihn wegen seiner Englischkenntnisse im Fach Englisch einzusetzen. Demnach bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinen Englischkenntnissen und seiner Verwendung auf einen bestimmten Dienstposten. Die Kausalkette, die letztendlich dazu führen müsse, daß seine Aufenthalte in X - zumindest in angemessenem Umfang - als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt würden, habe demnach bereits zum Anfang seiner Referendarausbildung begonnen.
6Dem ist nicht zu folgen. Gemäß § 11 Nr. 3 a BeamtVG in der hier maßgebenden Bekanntmachung der Neufassung vom 16. Dezember 1994, BGBl. I 3858, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit - höchstens zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus - berücksichtigt werden, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der vom Kläger (nach einer Banklehre und nach einem 0000 mit dem Grad eines Diplom- Kaufmanns abgeschlossenen Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Universität Y) in X verbrachten Zeiten als kaufmännischer Angestellter nicht erfüllt.
7Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Kläger die bei seiner Referendarausbildung und bei der von ihm Ende des Jahres 0000 abgelegten Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vorausgesetzten Englischkenntnisse maßgeblich erst während seiner mehrjährigen Aufenthalte in X erworben hatte. Ein diesbezügliches Hochschulstudium hatte er nach dem Abitur, in welchem er im Fach Englisch die Note "gut" erhalten hatte, nicht absolviert. Jedoch ist bereits nicht erkennbar, daß es sich bei diesen überdurchschnittlichen Englischkenntnissen um besondere Fachkenntnisse auf (insoweit allein in Betracht kommendem) wissenschaftlichem Gebiet im Sinne des § 11 Nr. 3 a BeamtVG handele. Mit derartigen Kenntnissen sind Fachkenntnisse gemeint, die deutlich über diejenigen hinausgehen, die man auf allgemeinbildenden Schulen, Fach-, Fachhoch- und Hochschulen erwirbt.
8Vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 11 BeamtVG, Rdnr. 3 j.
9Daß die vom Kläger in X erworbenen Sprachkenntnisse deutlich sogar diejenigen überstiegen, die durch ein entsprechendes Hochschulstudium vermittelt werden, ist jedoch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und vom Kläger auch nicht dargelegt worden. Derartige besondere Kenntnisse im Fach Englisch bildeten außerdem nicht die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird.
10Die Argumentation des Klägers beinhaltet in der Sache, ihm müsse für seine Englischkenntnisse gewissermaßen eine zusätzliche "Studienzeit" zuerkannt werden, die vom Dienstherrn im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte Dauer seines Studiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften von gut drei Jahren reiche nicht aus. Gute Englischkenntnisse waren zwar Voraussetzung für die Lehrbefähigung im Fach Englisch und auch für die Ausübung des dem Kläger übertragenen Amtes. Jedoch eröffnet das Beamtenversorgungsgesetz - abgesehen von dem nach den obigen Ausführungen hier nicht eingreifenden § 11 Nr. 3 a BeamtVG - nicht die Möglichkeit, eine Zeit, in der jemand im "Selbststudium" als Berufstätiger im Ausland anstatt durch eine in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG genannte Ausbildung Fachkenntnisse erworben hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten regelnde § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nennt allein die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit). Darunter fallen die vom Kläger in X verbrachten Zeiten nicht. Die von ihm angestrebte "automatische" Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen ohne eine entsprechende Hochschulausbildung Fachkenntnisse erworben wurden, ist nicht möglich. Maßgebend sind allein die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach den obigen Ausführungen eine Berücksichtigung der Zeiten, um die es geht, als ruhegehaltsfähig nicht vorsehen. Des weiteren weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
12Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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