Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 252/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 6.837,60 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
4Die Grundsätze, nach denen bestandskräftige Gebührenbescheide wegen behaupteter Rechtswidrigkeit nachträglich auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
5S. außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 9 A 3049/91 - das weitere Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - sowie den Beschluß vom 11. März 1996 - 9 A 851/93 -.
6Die von der Klägerin in bezug auf ihren Fall vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen Fragen der Ermessensausübung im Einzelfall und keine Fragen grundsätzlicher Art.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
9Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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