Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 1016/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) ist nicht in hinreichender Weise iSv § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt worden. Erforderlich wäre gewesen, daß die Klägerin eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über die Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat.
3Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 = NWVBl. 1998, 117.
4Eine für die Entscheidung erhebliche (Grundsatz-)Frage kann im hier vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur eine solche sein, die sich spezifisch auf das Prozeßkostenhilferecht bezieht.
5Vgl. OVG NW, Beschluß vom 10. November 1998 - 16 E 711/98 -, mwN.
6Eine derartige Frage wird jedoch von der Antragstellerin nicht aufgeworfen. Vielmehr befassen sich die Darlegungen im Zulassungsantrag ausschließlich mit der materiellen Rechtslage.
7Selbst wenn jedoch die Darlegungen der Antragstellerin zur materiellen Rechtslage bzw. zur verfassungsrechtlichen Problematik wegen der engen Verknüpfung zwischen dem Prozeßkostenhilfeanspruch und den Rechtsfragen des Hauptsacheverfahrens, wie sie durch das gesetzliche Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) herbeigeführt wird, auf das vorliegende Verfahren bezogen werden könnten, wären die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt. Aus den Darlegungen müßte sich dann nämlich substantiiert ergeben, daß die - konkret auszuformulierende - Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts ist. Eine nur formelhafte Begründung oder der Hinweis auf eine nur tatsächliche Bedeutung der Sache etwa im Hinblick auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle genügt nicht.
8Vgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Juli 1997 - 8 B 610/97 -.
9Vorliegend fehlt es an näheren Ausführungen dazu, warum die aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes bzw. das Fehlen von Übergangsregelungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten hatten, über diesen Einzelfall hinausgehend von Bedeutung für die Klärung der Rechtslage oder für die Fortentwicklung des Rechts sein sollte. Eine solche Bedeutung folgt insbesondere nicht - mit der Folge der Entbehrlichkeit näherer Darlegungen hierzu - allein aus der großen Zahl der Personen, die faktisch von den Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und vor allem von der Einführung der Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 AsylbLG n.F. betroffen sind. Denn daraus wird noch nicht ersichtlich, ob die gesetzlichen Beschränkung der Gewährleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und speziell das von der Klägerin gerügte Fehlen einer Übergangsregelung in der Rechtspraxis einen iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichenden Klärungsbedarf hervorgerufen hat. Ebensowenig folgt ein solcher Klärungsbedarf aus der - überdies nicht durch Angabe von Fundstellen belegten und veranschaulichten - Behauptung der Antragstellerin, in der "einschlägigen Literatur" würden gegen die Neufassung von § 2 AsylbLG "vermehrt verfassungsrechtliche Bedenken erhoben"; denn der darzulegende grundsätzliche Klärungsbedarf muß sich in der Rechtspraxis zeigen, nicht (allein) in der fachwissenschaftlichen Diskussion.
10Die Zulassung der Beschwerde wäre im übrigen auch dann abzulehnen, wenn die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes - etwa in dem Sinne, daß das Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine nachfolgende Verfahrensaussetzung und Entscheidungseinholung beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hätte Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen - als Geltendmachung des Beschwerdezulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) verstanden werden könnten. Denn sowohl unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes - der zudem die Frage aufwirft, worin die Vertrauensbetätigung durch die vormals Leistungsberechtigten gelegen haben sollte - als auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Neuregelung des § 2 AsylbLG ist zu bedenken, daß jedenfalls im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehende Hilfe zur Pflege mit § 6 AsylbLG n.F. eine flankierende Regelung besteht, die zur Vermeidung der befürchteten Härten im Einzelfall geeignet ist; es spricht insbesondere auch nichts von vornherein dagegen, daß in entsprechend gestalteten Fällen pflegerelevante Dispositionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der ehedem günstigeren Regelungen getroffen worden sind, bei der Ausübung des durch § 6 AsylbLG eröffneten Ermessens berücksichtigt werden können bzw. müssen. Es ist mithin nicht ernstlich zweifelhaft, daß das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung nach Maßgabe des neuen Asylbewerberleistungsgesetzes treffen konnte, ohne zuvor den Weg nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG beschreiten zu müssen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO iVm § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
12Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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