Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 2682/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.909,18 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der vom Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel" im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Denn der Beschluß des Verwaltungsgerichts erweist sich nach den Maßstäben des Zulassungsverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 20. Mai 1997, 19. Juni 1997, 21. Juli 1997 und 15. August 1997 sowie die Aufhebung der Vollziehung jener Gebührenbescheide anzuordnen,
6im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn es bestehen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen vier Gebührenbescheide.
7Die vom Antragsgegner hinsichtlich der Untersuchungen als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herangezogene Nr. 7 a der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, wonach die Gebühr für die amtliche Untersuchung des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches in einem Betrieb je Arbeitstag bei einer Untersuchungsmenge von über 5.000 kg von höchstens 30 Wochen alten Puten 0,02 DM je kg Schlachtgewicht beträgt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit 1. Juli 1996 wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) vom 15. Juli 1982, BGBl. I S. 993, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (seit 1. August 1996: § 26 Abs. 2 Satz 2 GFlHG vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991) i.V.m. der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) in der geänderten und kodifizierten Fassung des Anhangs zur Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 unwirksam geworden.
8Durch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 hat der Bundesgesetzgeber die bisherige Gebührenregelung des § 33 GFlHG in der Neufassung vom 15. Juli 1982, auf die die Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene gestützt ist, grundlegend verändert und vorgeschrieben, daß künftig, d.h. ab 1. Januar 1993, die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG zu bemessen sind. Wie der Senat in mehreren Urteilen vom 15. Dezember 1998 (u.a. 9 A 5782/94) zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649 und des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I. S. 2022, ausgeführt hat, enthält dieser Gesetzestext eine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung. Der Bund kam durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 für seinen Bereich der Verpflichtung aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag nach, die innerstaatliche Rechtsordnung den verbindlichen Zielen einer EG-Richtlinie anzupassen.
9Die Anordnung in § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, daß ab 1. Januar 1993 die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG sowie der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft zu bemessen sind (so im Ergebnis gleichlautend für die Zeit ab 1. August 1996 § 26 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1996), bedeutet, daß sich von diesem Zeitpunkt an kraft Bundesrechts jede Gebührenbemessung an den bindenden Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung messen lassen muß. Diese materielle Bindung der Gebührenbemessung an die Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung gilt nicht nur für die Länder, die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GFlHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992 ab 1. Januar 1993 die kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmen sollten, sondern auch für den Bund selbst. Gebührenordnungen des Bundes, die - wie die Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene - formell nicht aufgehoben sind, werden wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992 bzw. gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1996 unwirksam, soweit sie den materiellen Maßstäben der Richtlinie 85/73/EWG nicht entsprechen.
10Die Bezugnahme auf die Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung bedeutet, daß mit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 4 Abs. 1 i der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996, d.h. ab 1. Juli 1996, die Bemessungsvorschrift des Anhangs A Kapitel I Nr. 1 e der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 96/43/EG galt. Danach erheben die Mitgliedstaaten unbeschadet der Nrn. 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten folgende Pauschalbeträge: Geflügelfleisch: i) entweder pauschal in folgender Höhe: - Masthähnchen und -hühnchen, anderes junges Mastgeflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner: 0,01 ECU/Tier, - anderes junges Mastgeflügel mit einem Schlachtgewicht von 2 kg oder mehr: 0,02 ECU/Tier, - anderes ausgewachsenes Geflügel mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr: 0,04 ECU/Tier, ii) oder - falls ein Mitgliedstaat beschließt, keine Unterscheidungen nach den Geflügelkategorien gemäß Ziff. i vorzunehmen - 0,03 ECU/Tier.
11Die hier seitens des Antragsgegners der Gebührenerhebung zugrundegelegte Gebührenbestimmung der Nr. 7 a des Anhangs zur Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene widerspricht diesen bindenden Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG schon deshalb, weil sie einen anderen Gebührenmaßstab festlegt als die Richtlinie 85/73/EWG, nämlich eine Gebühr in DM je kg Schlachtgewicht statt in DM je Tier.
12Die Gebührenbestimmung unter Nr. 7 a des Anhangs zur Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene ist auch keine abweichende Bestimmung im Sinne von Nr. 4 oder Nr. 5 des Kapitels I des Anhangs A zur kodifizierten Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 96/43/EG. Denn eine abweichende Bestimmung des Mitgliedstaates von den Pauschalbeträgen nach Nr. 1 e des Anhangs A Kapitel I der kodifizierten Richtlinie 85/73/EWG setzt voraus, daß der betreffende Mitgliedstaat in Kenntnis der kodifizierten Richtlinie 85/73/EWG eine abweichende Bestimmung trifft. Die Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene ist jedoch zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als noch nicht einmal die Ursprungsfassung der Richtlinie 85/73/EWG erlassen war. Im Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene galt noch nicht das strikte Kostendeckungsgebot des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung 96/43/EG (= § 33 Abs. 1 GFlHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992), sondern die Bemessungsvorschrift des § 3 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970, BGBl. I S. 821, wonach die Gebührensätze so zu bemessen sind, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand (lediglich) berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
13An dem Ergebnis ändert sich auch nichts durch das neue Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 GV NW S. 775. Gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes treten seine Regelungen in bezug auf Geflügelfleisch erst am Tag nach der Verbindung, d.h. am 1. Januar 1999, in Kraft.
14Bei Heranziehung zu Gebühren für die Ausstellung von Genußtauglichkeitsbescheinigungen ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
15Nach Art. 5 Abs. 4 der kodifizierten Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG treten die Gemeinschaftsgebühren des Anhangs A an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen erhoben wird. Nach der Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch ist in bestimmten Fällen die Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des Anhangs VI durch den amtlichen Tierarzt vorgeschrieben (s. Art. 3 Abs. I A i der aktualisierten Richtlinie 71/118/EWG). Es spricht daher vieles dafür, daß für die Ausstellung einer entsprechenden Genußtauglichkeitsbescheinigung neben den Gebühren für die Geflügel- und Geflügelfleischuntersuchung keine gesonderte Gebühr nach Nr. 11 a des Anhangs zur Gebührenordnung - Geflügelfleischhygiene verlangt werden kann.
16Soweit sich der Antragsgegner auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht erkennbar, worin in einem vorläufigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen soll.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
18Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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