Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 140/99
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)liegt nicht vor.
3Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Hinsichtlich eines Viertels der geltend gemachten Unterkunftskosten fehlt es bereits an der Aktivlegitimation der Antragsteller; der auf die minderjährige Tochter der Antragsteller zu 1. und 2. (K. V. ) entfallende Anteil an den Unterkunftskosten kann nach dem im Sozialhilferecht geltenden Individualisierungsgrundsatz nur in deren Namen geltend gemacht werden. Dieser Mangel bleibt aber ohne Auswirkungen, weil es insgesamt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
4Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO in der Fassung von Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088 - 1098 -) werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO als Bedarf der Person, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 BSHG zu berücksichtigen sind, solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Nach diesen Bestimmungen scheitert ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten insgesamt - d.h. nicht nur in Höhe des den angemessenen Umfang übersteigenden Umfangs -, wenn und sobald es den Wohnungsinhabern möglich und zumutbar war, die Aufwendungen zu senken.
5Vgl. zu dem insoweit unverändert übernommenen § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515): BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.93 -, FEVS 44 S. 133 (136 f.); Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97 (100); OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 -8 B 2066/96 -, FEVS 47, 257 (258), unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Streitigkeiten befaßten Senate des OVG NW.
6Diese Auffassung gilt auch ab dem 1. August 1996 aufgrund der an diesem Tag in Kraft getretenen Neufassung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO; insbesondere ergibt sich in Fällen der vorliegenden Art kein Anspruch auf Übernahme zumindest der angemessenen Unterkunftskosten aus der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO. Diese Bestimmung begründet keine Änderung der Rechtslage, wenn die Unterkunft bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Inkrafttretens der Neuregelung - also vor dem 1. August 1996 - angemietet worden ist.
7Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996, aaO S. 258 f.
8So liegt der Fall hier, weil der Mietvertrag über die Wohnung O. bereits am 13. März 1996 abgeschlossen worden ist.
9Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, die Aufwendungen für die Unterkunft der Antragsteller überstiegen den angemessenen Umfang; das gelte sowohl für die nach dem Mietvertrag zu zahlende Miete von 12,47 DM/qm als auch für den qm-Preis von 11,63 DM, der sich nach Abzug der untervermieteten Fläche ergibt. Nach dem Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen in D. (Stand: 1. Juli 1998) seien für Wohnungen der Ausstattungsklasse 3, deren Anmietung Sozialhilfeempfängern zumutbar sei, Mieten zwischen 7,60 DM/qm und 9,90 DM/qm aufzubringen. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Antragsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Insoweit beschränken sich die Antragsteller sich auf den Hinweis, trotz intensivster Bemühungen sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine Wohnung zum Preis zwischen 7,60 DM und 9,90 DM/qm anzumieten. Damit ist aber nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt worden, daß überhaupt (abstrakt) Wohnungen der bezeichneten Mietpreisgruppe angeboten werden. Die im Widerspruchsverfahren vertretene Auffassung, nach dem Mietspiegel in der Fassung vom 1. Juli 1998 würden Wohnungen der Ausstattungsklasse 3 zu einem Preis von 9,20 DM bis 11,90 DM/qm angeboten, wird im Zulassungsantragsverfahren nicht aufrechterhalten.
10Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ihnen im entscheidungserheblichen Zeitraum möglich und zumutbar gewesen, die Aufwendungen insbesondere durch einen Wohnungswechsel zu senken. Ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger substantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, - 5 C 14.95 -, aaO S. 101.
12Den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen sind die Antragsteller nicht gerecht geworden. Ihr Hinweis auf die Bemühungen zur Anmietung einer von der Wohnungsbaugesellschaft DOGEWO verwalteten Wohnung, die nach Aktenlage erst im Dezember 1998 eingesetzt haben und sich zudem ebenfalls auf eine zu teure Wohnung beziehen dürften, reichen dafür nicht aus. Zwar trifft es zu, daß der Antragsgegner den Antragstellern ausweislich seines Bescheides vom 26. Juni 1998 zunächst mitgeteilt hatte, die Miete von 12,47 DM/qm liege im Rahmen des Marktüblichen und die Übernahme der Unterkunftskosten scheitere an der Größe der Wohnung. Insoweit ist nicht ganz von der Hand zu weisen, daß die Antragsteller möglicherweise zu der Annahme gelangen konnten, die Senkung der Unterkunftskosten könne in sozialhilferechtlich zulässiger Weise durch eine Untervermietung herbeigeführt werden. Auf die diesbezüglichen - vom Verwaltungsgericht bereits angesprochenen - Zweifelsfragen kommt es hier jedoch nicht an, weil den Antragstellern jedenfalls mit Schreiben vom 15. Juli 1998 zur Kenntnis gebracht worden ist, Unterkunftskosten könnten höchstens bis zu einer Miete von 10,- DM/qm anerkannt werden; ihre Wohnung liege mit einer Grundmiete von 11,63 DM/qm deutlich über der Höchstgrenze. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Auffassung an konnten die Antragsteller nicht mehr schutzwürdig darauf vertrauen, der Antragsgegner werde die Miethöhe auch weiterhin akzeptieren.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
14Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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