Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 4677/96
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1) wurde am 14. Mai 1963 in M. , Gebiet Kemerowo, Rußland, geboren. Ihre Eltern sind der am 20. Februar 1928 im Donezk-Gebiet, Ukraine, geborene deutsche Volkszugehörige O. R. und die am 26. Mai 1928 im Gebiet Kirov geborene russische Volkszugehörige M. R. , geb. K. . Der Vater der Klägerin zu 1) ist im Oktober 1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.
3Die Kläger zu 2) bis 4) sind die am 12. Juli 1981, 16. Juni 1983 und 28. November 1984 geborenen Kinder der Klägerin zu 1) aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit dem russischen Volkszugehörigen A. K. .
4Am 22. April 1991 beantragte Herr W. M. für die Kläger die Aufnahme als Aussiedler. In dem Antrag ist als Volkszugehörigkeit, Muttersprache und jetzige Umgangssprache der Klägerin zu 1) in der Familie jeweils "Russisch" angegeben. Es ist angekreuzt, daß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache verstehe, die in der Familie überhaupt nicht gesprochen werde. Angaben zur Pflege des deutschen Volkstums sind nicht gemacht.
5Durch Bescheid vom 7. Juni 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, daß die Klägerin zu 1) in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit russischer Volkszugehörigkeit geführt werde und auch in ihrem sowjetischen Inlandspaß als Volkszugehörigkeit "Russin" eingetragen sei. Somit liege ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht vor. Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin zu 1) überwiegend von ihrer russischen Mutter geprägt worden sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger, der am 30. September 1991 beim Bundesverwaltungsamt einging, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1991 als unzulässig wegen Verspätung zurückgewiesen.
6Am 6. Januar 1993 ging ein weiterer Antrag der Kläger, der vom Vater der Klägerin zu 1), Herrn O. R. , unterzeichnet ist, beim Bundesverwaltungsamt ein. Dem Antrag war eine Vollmacht der Kläger für Herrn O. R. für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler beigefügt. In dem Antragsformular ist unter anderem angegeben, daß die Volkszugehörigkeit und die Muttersprache der Klägerin zu 1) Deutsch seien, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei "Russisch-Deutsch". Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt, daß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache verstehe, die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil gesprochen werde. Angaben zur Pflege des deutschen Volkstums fehlen. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte Herr O. R. unter dem 27. April 1993 mit, daß die Klägerin zu 1) ab Geburt deutsch und russisch als Kind im Elternhaus gesprochen habe. Sie habe die deutsche Sprache vom Vater und außerhalb des Elternhauses in der Schule gelernt. Heute spreche sie häufig deutsch und selten russisch, sie verstehe auf deutsch alles, ihre Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Außerdem wurde ein Beschluß des B. Rayon-Volksgerichts des Kreises Krasnodar vom 1. August 1991 vorgelegt, wonach die zuständige Paßabteilung angewiesen wurde, "eine Veränderung im Paß von R. , O. O. vorzunehmen - in der Spalte Nationalität Deutsche einzutragen".
7Am 29. Januar 1993 meldeten sich die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger beim Bundesverwaltungsamt und beantragten das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ihrem Schreiben war ein Teil eines auf russisch verfaßten Schreibens ohne Unterschrift und ohne Übersetzung, die Ablichtung einer von Frau R. F. für das Aufnahmeverfahren der Klägerin zu 1) erteilten Prozeßvollmacht und die Fotografie eines für die Klägerin zu 1) am 23. August 1991 ausgestellten Inlandspasses, in dem die Klägerin zu 1) mit deutscher Nationalität eingetragen ist, beigefügt. Das Bundesverwaltungsamt wies die Prozeßbevollmächtigten mehrfach darauf hin, daß die Vollmacht nicht anerkannt werden könne, da sich in den Verwaltungsakten eine Vollmacht für Frau R. F. nicht befinde.
8Mit Bescheid vom 3. August 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger vom 6. Januar 1993 ab. Zur Begründung führte es aus: Es könne nicht nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin zu 1) das Merkmal der Sprache vermittelt worden sei. Die entsprechenden Angaben seien widersprüchlich, da zunächst angegeben worden sei, daß die Klägerin zu 1) Deutsch lediglich verstehe und Deutsch nur von den Eltern und Großeltern gesprochen werde, während bei den Nachermittlungen angegeben worden sei, die Klägerin zu 1) verstehe auf deutsch alles und könne auf deutsch ein einfaches Gespräch führen. Zu Hause spreche sie häufig deutsch und nur selten russisch. Diese widersprüchlichen Angaben seien nicht glaubhaft. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) bis zum August 1991 mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspaß eingetragen gewesen.
9Hiergegen legte der Vater der Klägerin zu 1), Herr O. R. , am 12. August 1993 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Widersprüche hinsichtlich der Angaben zur Sprache könnten sich daraus ergeben, daß sein Neffe den Antrag eingereicht habe. Die Eintragung der Nationalität seiner Tochter, als diese 16 Jahre alt gewesen sei, habe er nicht beeinflussen können. Im Dorfsowjet sei die russische Nationalität ohne Nachfrage eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihm nicht möglich gewesen, dagegen zu sprechen, da er habe befürchten müssen, eingesperrt zu werden, wenn er sich dagegen wende. Denn sein Vater sei wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erschossen worden; seine Familie habe ihn gebraucht. Leider habe er für diese Situation keine Beweise, es sei aber die Wahrheit. Am 30. August 1993 meldeten sich die Rechtsanwälte Dr. B. und W. beim Bundesverwaltungsamt mit einer von Herrn O. R. unterzeichneten Vollmacht und baten um Akteneinsicht.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Merkmal der Vermittlung der deutschen Sprache sei nicht gegeben, da die diesbezüglichen Angaben im krassen Gegensatz zueinander stünden und wenig glaubhaft erschienen. Darüber hinaus fehle es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da die Klägerin zu 1) nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres mit russischer Nationalität eingetragen worden sei. Diese Eintragung sei erst im Jahre 1991 wegen der beabsichtigten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geändert worden. Die Einlassung im Widerspruch, die Eintragung der Nationalität in dem ersten Inlandspaß habe nicht beeinflußt werden können, widerspreche den gemachten Erfahrungen und erscheine daher nicht glaubhaft. Der Widerspruchsbescheid wurde Herrn O. R. mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 4. September 1993 zugestellt.
11Am 9. Oktober 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, da die Klägerin zu 1) deutsche Volkszugehörige sei. Sie entstamme einem gemischt-nationalen Elternhaus und beherrsche die deutsche Sprache soweit, daß sie in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der Klägerin zu 1) könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie in ihrem früheren Inlandspaß mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Sie sei bei der Beantragung des Inlandspasses nicht gefragt worden, mit welcher Nationalität sie eingetragen werden wolle. Es sei automatisch die russische Nationalität eingetragen worden. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1) durch den Antrag auf Änderung der Nationalität ein eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben.
12Die Kläger haben beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1993 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung der übrigen Kläger zu erteilen,
14hilfsweise,
15die Kläger als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit aufzunehmen und ihnen einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. September 1993 sei dem bevollmächtigten Vater der Klägerin zu 1) laut Postzustellungsurkunde am 4. September 1993 durch Niederlegung zugestellt worden. Der Bescheid habe eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung gehabt. Die Klage sei jedoch nicht bis zum 4. Oktober 1993 sondern erst am 9. Oktober 1993 bei Gericht eingegangen. Eine ordnungsgemäße anderweitige Bevollmächtigung habe bis zum Zeitpunkt der Absendung des Widerspruchsbescheides nicht vorgelegen. Die für die Rechtsanwälte Dr. B. und W. erteilte Vollmacht sei erst am 6. September 1993 bei der zuständigen Außenstelle der Beklagten eingegangen. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten hätten lediglich eine von Frau R. F. unterschriebene Vollmacht vorgelegt, deren Berechtigung zur Vollmachterteilung nicht habe geklärt werden können. Die Klage sei aber auch unbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zustehe. Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht gegeben seien. Insoweit werde auf die ergangenen Bescheide Bezug genommen.
19Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1996 Beweis erhoben über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes bei der Klägerin zu 1) durch Vernehmung ihres Vaters, des Herrn O. R. , als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (Bl. 46 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen.
20Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
21Mit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) erfülle nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedlerin, da sie nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sei. Sie habe sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes zur deutschen Nationalität bekannt. In ihrem ersten Inlandspaß aus dem Jahre 1979 sei sie unstreitig als russische Volkszugehörige geführt worden. Erst im Inlandspaß vom 23. August 1991 sei die Nationalitätseintragung in "Deutsche" geändert worden. Darin liege jedoch keine wirksame Erklärung zur deutschen Nationalität. Denn die russische Nationalität sei nicht zwangsweise, d.h. gegen den erklärten Willen der Klägerin zu 1) in deren ersten Inlandspaß eingetragen worden. Es sei festzustellen, daß hinsichtlich der Erstausstellung des Inlandspasses mehrere einander widersprechende Versionen vorlägen. Im Widerspruchsverfahren habe der später als Zeuge gehörte Vater der Klägerin zu 1) erklärt, er habe Angst gehabt, beim Dorfsowjet gegen die Eintragung der russischen Nationalität zu sprechen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er dagegen ausgesagt, er habe sich unmittelbar nach Einsicht in den Paß der Klägerin zu 1) um eine Änderung bemüht. Bezeichnend sei, daß der Zeuge auf die Frage, ob die Klägerin zu 1) ihre Mitschülerin nicht einfach hätte bitten können, die deutsche Nationalität in die "Forma 1" einzutragen, ausweichend mit dem Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsgebiet geantwortet habe. Es könne jedoch dahinstehen, ob die Klägerin zu 1) die Eintragung der russischen Nationalität habe geschehen lassen oder sich bewußt dafür entschieden habe. Sie habe jedenfalls durch die Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspaß im Jahre 1991 weder ein Gegenbekenntnis wirksam rückgängig gemacht noch sich erstmals ernsthaft zur deutschen Nationalität erklärt. Anhaltspunkte dafür, daß es sich dabei lediglich um ein Lippenbekenntnis handele, welches nicht den Zweck gehabt habe, im Aussiedlungsgebiet als Deutsche angesehen und behandelt zu werden, ergäben sich aus dem Zeitpunkt der Änderung, die erst nach Kenntnis des Ablehnungsbescheides erfolgt sei, und aus dem Beschluß des Rayon-Volksgerichts, wonach die Klägerin zu 1) die Änderung gewünscht habe, weil sie ansonsten eine Reihe von Vergünstigungen, die in Deutschland einreisenden Deutschen gewährt würden, verliere. Auch seien Tatsachen, die eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hinreichend belegen könnten, nicht erkennbar. Diese ergäben sich nicht aus der Änderung des Familiennamens in den Geburtsnamen R. im Jahre 1990. Anlaß dafür könne die kurz zuvor erfolgte Scheidung sein. Zum anderen bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der späteren Einleitung des Aufnahmeverfahrens. Der Beitritt zum deutschen Kultur- und Begegnungszentrum in Krasnodar im Dezember 1992 liege erst weit nach Zugang des ersten Ablehnungsbescheides.
22Die Beklagte sei auch nicht davon überzeugt, daß der Klägerin zu 1) Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes vermittelt worden seien. Die Angaben zur Beherrschung der deutschen Sprache seien im Laufe des Verfahrens gesteigert worden. Insoweit reiche der Hinweis des Zeugen nicht aus, daß die Formulare nicht von ihm selbst ausgefüllt worden seien.
23Die Beklagte beantragt,
24das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
25Die Kläger beantragen,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Zwar ist die Klage zulässig, die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.
30A. Die Klage ist zulässig; das gemäß den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere haben die Kläger die Klage rechtzeitig erhoben. Zwar muß die Klage nach § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Hier ist die Klage erst am 9. Oktober 1993 und damit mehr als einen Monat nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1993 an Herrn O. R. am 4. September 1993 eingegangen. Das ist aber rechtlich unerheblich, weil mit dieser Zustellung die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn Herr O. R. besaß keine Vertretungs- oder auch nur Zustellungsvollmacht der Kläger, aufgrund deren die Entscheidung an ihn gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1953, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002 - VwZG - iVm § 56 Abs. 2 VwGO hätte zugestellt werden müssen oder auch nur dürfen.
31Die von den Klägern erteilte schriftliche Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" enthält eine solche Vollmacht nicht. Sie bevollmächtigt allein zu einer Stellung des Antrages, nicht aber auch zu einer Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser auf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde.
32Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 20. Juni 1994 - 22 A 2567/93 -, vom 9. November 1994 - 2 A 1967/94 - und vom 10. Mai 1996 - 2 A 3192/94 -.
33Die Kläger haben Herrn O. R. über die dem Antrag beigefügte Vollmacht hinaus auch nicht in anderer Weise zur Empfangnahme des ablehnenden Bescheides bevollmächtigt. Entsprechendes ist entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Widerspruchsschreiben des Herrn O. R. vom 10. August 1993 nicht, daß dieser auf Grund einer weitergehenden Vollmacht tätig werde.
34Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist die Zustellung des Widerspruchsbescheides an Herrn O. R. keine gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung. Nach diesen Grundsätzen liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen und wenn die Behörde nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich zuläßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, ohne daß er tatsächlich eine Vollmacht erhalten hat, und die Behörde dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
35Vgl. Palandt BGB, Kommentar, 56. Auf-lage, München 1997, § 173 Rdnr. 9 ff; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Auf-lage, § 14 Rdnr. 13 b; Kopp, VwVfG, 6. Auflage, § 14 Rdnr. 9.
36Als derartiges Handeln kommt hier nicht die Entgegennahme der Zustellung des ablehnenden Bescheides vom 3. August 1993 an Herrn O. R. mit Einschreiben in Betracht. Denn die Entgegennahme des ablehnenden Bescheides stellt kein Handeln für einen Dritten dar, zumal die durch Einschreiben bewirkte Zustellung mit der Übergabe des Schreibens bewirkt war. Nachdem die Beklagte die von ihr vorgefertigte Vollmacht auf die Antragstellung begrenzt hatte, konnte sie die schlichte Entgegennahme des ablehnenden Bescheides nicht als Duldung einer Tätigkeit als Bevollmächtigter ansehen. Gleiches gilt für die Übermittlung von Unterlagen, die die Beklagte von Herrn R. angefordert hatte. Dieser mußte aufgrund der Anforderung davon ausgehen, daß er dazu im Rahmen der erteilten Vollmacht verpflichtet war. Abgesehen davon stellt die Übermittlung von Unterlagen lediglich eine Botentätigkeit dar.
37Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen schon deswegen nicht vor, weil diese nur bei einem nachhaltigen und in der Regel mehrfachen Tätigwerden des angeblichen Vertreters für den Vertretenen angenommen werden kann.
38Vgl. Palandt, aaO, § 173 Rdnr. 15.
39Hierfür reicht die einmalige Entgegennahme eines durch Einschreiben übermittelten Schriftstücks nicht aus.
40Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind auch nicht durch die Einlegung des Widerspruchs durch Herrn O. R. erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger von dieser Handlung des Herrn O. R. für sie Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Der danach gegebene Mangel der Zustellung des Widerspruchsbescheides konnte auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt werden, da es sich hier um den Beginn einer Klagefrist handelt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Da der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, sind keine Fristen in Gang gesetzt worden.
41Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Soweit § 68 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt, ist dieses jedenfalls fristgerecht eingeleitet worden, da bereits am 13. März 1992 gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch erhoben worden ist, dessen Einlegung durch den vollmachtlosen Vertreter als mit der Klageerhebung genehmigt anzusehen ist. Ob es abgeschlossen worden ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn der Widerspruchsbescheid mangels Zustellung nicht bekannt gegeben worden wäre, stünde dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Klage wäre dann nämlich als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig.
42B. Die Klage ist unbegründet. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.
43Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 endgültig verlassen hat.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
45Die Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen Föderation.
46I. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt.
47Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
48Die Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O., und Beschluß vom 22. April 1998 - 9 B 1000.97 -.
50Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.
51Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ- RR 1997, 381.
53Es ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266 ff..
55Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Deutsch ist weder ihre Mutter- noch ihre bevorzugte Umgangssprache in der Familie, so daß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache nicht in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden Weise gesprochen hat bzw. spricht.
56Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, ihren im Verfahren gemachten Angaben und den Aussagen des Zeugen R. in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat. Danach ist zunächst nicht ersichtlich, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht.
57In dem Formular des ersten Aufnahmeantrages ist für die Klägerin zu 1) angegeben worden, daß ihre Muttersprache "Russisch" sei. In dem zweiten Aufnahmeantrag ist dagegen Deutsch als Muttersprache bezeichnet worden. Auf Nachfrage ist schließlich erklärt und auch vom Zeugen R. in seinen Vernehmungen bestätigt worden, daß die Klägerin zu 1) in der Familie ab Geburt deutsch und russisch gesprochen hat und somit zweisprachig aufgewachsen ist. Hierfür spricht schon die Tatsache, daß die Mutter der Klägerin zu 1) russische Volkszugehörige ist und Deutsch allenfalls verstand, so daß in der Familie zumindest auch russisch gesprochen werden mußte.
58Die Kläger haben auch nicht vorgetragen und nachgewiesen, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache im Zeitpunkt ihrer Selbständigkeit im familiären Bereich gesprochen hat. Im ersten Aufnahmeantrag ist als jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" angegeben und erklärt worden, die Klägerin zu 1) verstehe die deutsche Sprache nur, die in der Familie überhaupt nicht gesprochen werde. Im zweiten Antrag ist als jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch-Deutsch" angegeben worden und hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache erklärt worden, die Klägerin zu 1) verstehe diese nur, die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil und den Eltern/Elternteil gesprochen werde. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes ist dann mitgeteilt worden, die Klägerin zu 1) spreche jetzt im engsten Familienkreis häufig deutsch und selten russisch. Sie verstehe auf deutsch alles und spreche Deutsch für ein einfaches Gespräch ausreichend. In seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht hat der Zeuge R. erklärt, er habe mit seiner Tochter ab Geburt deutsch und russisch gesprochen, so daß diese im Zeitpunkt ihrer Selbständigkeit das Deutsch, das in der Familie gesprochen worden sei, vor allem einfache Sätze, im wesentlichen verstanden und auch habe sprechen können. In der Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge auf Nachfrage eingeräumt, seit der Einschulung und insbesondere dem Umzug nach Krasnodar im Jahre 1971 "hat sie schon mehr auf russisch geantwortet, als auf deutsch." Nach der Heirat mit einem russischen Volkszugehörigen habe sie nur russisch sprechen können. Auch mit den Kindern habe sie nur russisch gesprochen, so daß ihr Deutsch immer weniger geworden sei.
59Deutsch war somit im Zeitpunkt der Selbständigkeit nicht die bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1). Vielmehr hat diese auch im Umgang mit ihrem deutsch sprechenden Vater und anderen deutsch sprechenden Verwandten mehr und mehr der russischen Sprache den Vorzug gegeben.
60Soweit der Zeuge erklärt hat, die Kläger sprächen bzw. verstünden heute schon 'ganz gut' Deutsch, da sie Sprachkurse besucht hätten und mit Büchern und Cassetten die deutsche Sprache lernten, ist dies für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG unerheblich, da es sich insoweit um Sprachkenntnisse handelt, die nicht in der Familie erworben worden sind.
61Soweit das Verwaltungsgericht angenommen und es als ausreichend angesehen hat, daß das Deutsche in der Familie der Klägerin zu 1) Gewicht gehabt habe, da der Zeuge und die Mutter des Zeugen mit der Klägerin zu 1) deutsch gesprochen hätten, vermag der Senat dem schon deswegen - unabhängig von weiteren Bedenken - nicht zu folgen, weil zumindest erforderlich wäre, daß die deutsche Sprache im Sprachverhalten der Klägerin zu 1) Gewicht hatte und noch hat, die Klägerin zu 1) also selbst die deutsche Sprache in der Familie aktiv in erheblichem Umfang benutzt hatte und benutzt. Einen derartigen erheblichen Gebrauch der deutschen Sprache durch die Klägerin zu 1) hat der Zeuge in seiner Vernehmung vor dem Senat jedoch nicht bestätigt. Vielmehr hat er eingeräumt, daß die Klägerin zu 1), auch wenn sie auf Deutsch angesprochen wurde, mit zunehmendem Alter mehr und mehr selbst die russische Sprache benutzte.
62Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor.
63Zwar gehen die Kläger davon aus, daß der Klägerin zu 1) deutsche Kultur und deutsche Erziehung vermittelt worden sei. Wenn aber - wie hier - die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache vermittelt worden ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897, und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -,
65der sich der Senat angeschlossen hat,
66vgl. Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -,
67wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch sonst nicht ersichtlich sind, nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an sie ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.
68Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, daß sich dies bereits aus dem auch vom Gesetz vorausgesetzten engen inneren Zusammenhang zwischen Sprache und Kultur regelmäßig ergebe.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -.
70Dem hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen.
71Vgl. Urteil vom 24. März 1998 - 2 A 362/95 -.
72Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,
73vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897,
74nicht ersichtlich sind.
75Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Danach gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben nicht behauptet, daß die Klägerin zu 1) an der Benutzung der deutschen Sprache in ihrer Familie gehindert war. Irgendwelche Anhaltspunkte sind hierfür auch sonst nicht ersichtlich.
76II. Die Klage der Kläger zu 2) bis 4) ist unbegründet, weil diese nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) und auch eine Einbeziehung mangels eines Aufnahmebescheides für ihre Mutter (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) nicht erfolgen kann.
77III. Das von den Klägern darüber hinaus geltend gemachte Begehren, sie "aufzunehmen", hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, die Kläger zu 1) bis 4) als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers durch Erteilung eines Aufnahmebescheides (Einbeziehungsbescheides) aufzunehmen, findet im Gesetz keine Stütze. Es kann bereits nicht festgestellt werden, daß die Kläger zu 1) bis 4) Abkömmlinge eines Spätaussiedlers sind. Da der Vater der Klägerin zu 1) bereits im Jahre 1992 noch unter der Geltung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes in die Bundesrepublik Deutschland mit einer Übernahmegenehmigung eingereist ist, ist er dadurch allenfalls Aussiedler geworden. Denn der Begriff des Spätaussiedlers findet sich im Bundesvertriebenengesetz erst in seiner Fassung ab dem 1. Januar 1993 nach der Änderung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz.
78Eine andere Rechtsgrundlage für das Begehren, die Kläger "aufzunehmen" ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.
79Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
80Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
81
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.