Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 4/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Die von der Antragstellerin erhobene Verfahrensrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist bereits unzulässig. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es weder ihr noch ihren Prozeßbevollmächtigten die Stellungnahme des Antragsgegners zur Kapazitätsermittlung vom 27. November 1998 zur Kenntnis gebracht habe, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
4Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Tatsachenfeststellungen gerügt, muß zunächst ausgeführt werden, welche Tatsachenfeststellungen mit der Rüge angegriffen werden. Weiter ist darzulegen, zu welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Vorinstanz keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hat. Schließlich muß dargetan werden, was ggf. bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens geeignet, d. h. entscheidungserheblich gewesen wäre.
5Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, BA S. 7; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 1998, § 133 Rdn. 41 m. w. N.
6Das ist hier nicht geschehen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche Feststellungen des Verwaltungsgerichts im einzelnen sie mit ihrer Rüge angreift. Sie hat auch nicht dargetan, zu welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Vorinstanz ihr keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hat. Schließlich hat sie nicht ausgeführt, was sie ggf. vorgetragen hätte und inwiefern diese Ausführungen für die Entscheidung über ihr Begehren hätten erheblich sein können.
7Zu einem den oben genannten Darlegungsanforderungen genügenden Vorbringen wäre die Antragstellerin in Kenntnis des Inhalts des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in der Lage gewesen. In diesem Beschluß hat sich das Verwaltungsgericht im einzelnen mit den ihm vom Antragsgegner unter dem 27. November 1998 mitgeteilten Daten zur Kapazitätsermittlung für den Studiengang Zahnmedizin im WS 1998/99 auseinandergesetzt.
82. Soweit von der Antragstellerin - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, ist der Antrag unbegründet.
9Die Ansicht der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe eine "Schwundquote ... überhaupt nicht in Betracht gezogen", trifft nicht zu. Auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß ein - die Kapazität um zwei Studienplätze erhöhender - Schwundausgleichsfaktor angesetzt worden ist, der nach dem sog. "Hamburger Modell" errechnet worden sei. Damit ist der Vermutung der Antragstellerin, bei Berücksichtigung einer Schwundquote hätten sich weitere sechs bis neun Studienplätze ergeben, die Grundlage entzogen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 3 GKG.
11Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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