Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1408/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 7. April 1952 geborene Kläger siedelte am 5. Dezember 1992 als Aussiedler nach Deutschland über. Er erhielt am 12. Januar 1993 einen Vertriebenenausweis.
3Mit Schreiben vom 4. Februar 1993 beantragte er beim Beklagten die Anerkennung seiner juristischen Ausbildung. Er gab hierzu an, er habe von September 1960 bis Juni 1970 die Mittelschule besucht, von September 1970 bis Juni 1976 an der Staatsuniversität in K. im Fernstudium Rechtswissenschaft studiert und den Grad "Jurist" erworben. Während des Studiums habe er von August 1972 bis Juli 1975 als Rechtsberater in der Kohlenbereinigungsfabrik T. und seit Juli 1975 in der Regierungsverwaltung des Gebietes K. gearbeitet.
4Mit Bescheid vom 22. Juni 1993, zugestellt am 26. Juni 1993, lehnte das Justizministerium des Landes Nordrhein- Westfalen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus: Die Ausbildung des Klägers könne als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig nicht anerkannt werden. Dies setze voraus, daß das absolvierte Studium nach Stoffangebot, Ausbildungsdauer und -intensität sowie Prüfungsumfang und -anforderungen dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium entspreche. Daher sei ein mindestens fünfjähriges Präsenzstudium an der juristischen Fakultät einer Universität erforderlich. Der Kläger habe nur ein Fernstudium absolviert. Dies bleibe hinsichtlich Ausbildungsintensität und Prüfungsanforderungen nicht unerheblich hinter den Anforderungen eines Präsenzstudiums zurück.
5Am 26. Juli 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Die in der ehemaligen UdSSR abgelegte Prüfung sei der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig. Er habe aufgrund des Studiums die Fähigkeit erworben, wissenschaftlich und juristisch-methodisch zu arbeiten. Auch in Nordrhein- Westfalen garantiere das Studium an einer Fernuniversität eine wissenschaftliche Ausbildung. Eine juristische Ausbildung im Ausland beziehe sich zwangsläufig auf das jeweilige ausländische nationale Recht. Für die Annahme, daß eine wissenschaftliche Ausbildung nur an einer Präsenzuniversität möglich sei, gebe es keinerlei rechtliche oder tatsächliche Grundlage. Er habe eine Diplomarbeit von 200 bis 230 Seiten vorgelegt, für deren Erstellung zwei oder drei Monate zur Verfügung gestanden hätten. Die Diplomarbeit habe nach Meinung der Staatsprüfungskommission das Niveau einer Doktorarbeit gehabt. Die drei staatlichen Prüfungen seien mündlich abgelegt worden. Klausuren habe es nicht gegeben. Er sei auch durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und der allgemeinen Presse hervorgetreten. Er habe ferner als Dozent an der Universität von K. unterrichtet. Das zu den Akten gereichte Gutachten von Prof. Dr. F. vom 14. Dezember 1992 weise darauf hin, daß dem Ferndiplom zwar in der Masse der Fälle die Anerkennung zu versagen sei, es jedoch "rühmliche Ausnahmen" gebe. Der Kläger sei seit 1975 als jüngster Staatsarbiter in der ehemaligen UdSSR eingesetzt worden, obwohl er das Studium damals noch nicht beendet gehabt habe. Das erste Staatsexamen bescheinige die Einarbeitungsfähigkeit des Kandidaten in ein Rechtsgebiet, also eine subjektive Fähigkeit. Daher seien im vorliegenden Fall auch individuell-subjektive Aspekte zu beachten. Das vom Kläger absolvierte Studium erlaube eine Tätigkeit als Richter, die der Kläger sieben Jahre lang ausgeübt habe. Ein Richter könne sich auch in ein anderes Rechtssystem einarbeiten.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 1993 zu verpflichten, die vom Kläger in der ehemaligen UdSSR abgeschlossene juristische Ausbildung mit der ersten juristischen Staatsprüfung als gleichwertig anzuerkennen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat vorgetragen: In Bezug auf die Gleichwertigkeit mit dem ersten juristischen Staatsexamen sei auf die Fähigkeit abzustellen, sich unter Loslösung vom Heimatrecht in angemessener Zeit, gegebenenfalls unter Anleitung, soweit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten, daß der für das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung erforderliche Kenntnisstand im deutschen Recht erreicht werde. Ein juristisches Fernstudium in der ehemaligen Sowjetunion erfülle diese Anforderungen nicht. Ein erheblicher Mangel des juristischen Fernstudiums bestehe darin, daß ein wissenschaftlicher Diskurs nicht geboten werde. Außerdem habe gerade das juristische Fernstudium in der ehemaligen Sowjetunion, wie sich aus der gutachterlichen Äußerung von Prof. Dr. F. , P. , vom 14. Dezember 1992 ergebe, ein relativ niedriges Niveau gehabt. Auf individuelle Fähigkeiten des Klägers dürfe nicht abgestellt werden.
11Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. F. , P. , als Sachverständigen zu der Frage, ob das vom Kläger absolvierte juristische Fernstudium an der Universität K. und das abgelegte Diplom als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig einzustufen sind. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 18. September 1995 wird auf Bl. 110 bis Bl. 118 der Gerichtsakte Bezug genommen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Januar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
13Gegen das am 9. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Die Annahme des Gutachters Prof. Dr. F. , ein Fernstudium in der ehemaligen UdSSR sei in der Regel der ersten juristischen Staatsprüfung nicht gleichwertig, beruhe auch darauf, daß Fernstudenten typischerweise aus Berufen kämen, die sich nicht auf die Kernbereiche des Rechts bezögen. Damit werde auf ein individuelles Merkmal abgestellt. Auch die übrigen zur Abwertung des Fernstudiums führenden Merkmale schienen überwiegend mit individuellen Eigenschaften der Studenten zu tun zu haben. Es sei sachgerecht, daß der Gutachter Ausnahmen zulasse, wenn Diplome nicht unter den Umständen zustandegekommen seien, die zu der generellen Beurteilung der Minderwertigkeit des Fernstudiums führten. Dies entspreche auch der bisherigen Praxis. Das vom Verwaltungsgericht angenommene Ausnahmeverbot sei gerade dann nicht nachvollziehbar, wenn die Gründe für die Regelannahme der Minderwertigkeit des Fernstudiums nicht vorlägen. Das sei hier der Fall, weil der Kläger sich bereits während des Studiums beruflich mit den Kernbereichen des Rechts beschäftigt habe. Das habe auch der Gutachter zutreffend festgestellt. Es werde bestritten, daß ein Fernstudium grundsätzlich von der Anlage her unwissenschaftlich sei. Gerade Rußland sei als großer Flächenstaat auf die Organisation von Fernstudiengängen angewiesen. Zwar werde nicht übersehen, daß ein russisches Fernstudium nach den Gutachten von Prof. Dr. F. nicht zu qualifizierter juristischer Tätigkeit befähige. Auch das russische System lasse aber Ausnahmen zu. Dies müsse unter Berücksichtigung des Ziels des Bundesvertriebenengesetzes auch für den Kläger gelten, der als Angehöriger der deutschen Minderheit keinen Platz für ein Präsenzstudium erhalten habe. Das Fernstudium sei in Rußland ein normaler und neben dem Präsenzstudium gleichberechtigter Ausbildungsweg. Es sei willkürlich, einerseits spezifisch sowjetische Umstände eines Prüfungstyps, hier des Fernstudiums, zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen und andererseits spezifisch sowjetische Umstände, hier die Ausübung richterlicher Tätigkeit bereits während des Studiums, zum Vorteil des Klägers für nicht berücksichtigungsfähig zu halten, weil sie individuell seien. Der Beklagte räume eine großzügigere Praxis in der Vergangenheit ausdrücklich ein; hierdurch sei eine Bindung eingetreten.
14Der Kläger beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere darauf hin, daß es im vorliegenden Verfahren weder auf das individuelle Studium des Klägers noch auf dessen berufliche Tätigkeit während des Studiums ankommen könne, weil allein auf den Prüfungstyp an sich abzustellen sei. Auf eine möglicherweise früher bestehende großzügigere Praxis der Justizverwaltungen bei der Anerkennung eines nach einem Fernstudium in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen Diploms könne der Kläger sich daher nicht berufen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) und auf ein vom Kläger eingereichtes Gutachten von Prof. Dr. F. , P. , vom 14. Dezember 1992 über die Frage, welche sowjetischen Prüfungen und/oder Befähigungsnachweise der deutschen ersten juristischen Staatsprüfung "gleichwertig" im Sinne des § 92 Abs. 2 BVFG sind (ein Heft) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner in der ehemaligen Sowjetunion absolvierten juristischen Ausbildung als mit der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig.
22Nach § 100 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, iVm § 92 Abs. 3 und 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Vertriebene nach dem 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesvertriebenengesetzes abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
23Durch im Ausland abgelegte juristische Prüfungen können Kenntnisse des deutschen Rechts naturgemäß in aller Regel nicht bescheinigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß eine Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen im Rahmen des § 92 BVFG a.F. generell ausscheidet. Zum einen läßt § 112 Abs. 1 DRiG die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ausdrücklich unberührt, gibt also zu erkennen, daß es von Vertriebenen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes abgelegte juristische Prüfungen gibt, die ungeachtet des Umstandes, daß sie keine Kenntnisse des deutschen Rechts zu bescheinigen vermögen, generell geeignet sein können, die Anerkennungsvoraussetzungen des § 92 BVFG a.F. zu erfüllen.
24So BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992 - 9 C 5.91 -, BVerwGE 90, 271, 273.
25Zum zweiten würde der Zweck des § 92 BVFG a.F., die Eingliederung der Begünstigten zu erleichtern, verfehlt, wenn hierfür Forderungen erhoben werden, die der Kreis der Begünstigten aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllen kann.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1977 - 8 C 89.76 -, BVerwGE 55, 104, 111.
27Maßstab für die Gleichwertigkeit der im Ausland abgelegten juristischen Prüfung mit der ersten juristischen Staatsprüfung kann daher nur die Fähigkeit des Vertriebenen sein, sich unter Loslösung vom Heimatrecht in angemessener Zeit, gegebenenfalls unter Anleitung, soweit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten, daß er den für das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Kenntnisstand im deutschen Recht erreicht.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992 - 9 C 5.91 -, BVerwGE 90, 271, 272; ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 30. November 1977 - 8 C 89.76 -, BVerwGE 55, 104, 112.
29Dazu muß das Studium des Klägers, der als Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. auch Vertriebener ist, nach Stoffangebot, Ausbildungsdauer, Ausbildungsintensität, Prüfungsumfang und Prüfungsanforderungen dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium entsprochen haben.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992 - 9 C 5.91 -, BVerwGE 90, 272, 275; BVerwG, Urteil vom 30. November 1977 - 8 C 89.76 -, BVerwGE 55, 104, 113.
31Nach diesen Maßstäben kann das vom Kläger 1976 in der ehemaligen Sowjetunion erworbene Diplom nicht als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt werden. Der Gutachter Prof. Dr. F. hebt sowohl in seinem Gutachten vom 14. Dezember 1992 als auch in seinem für den vorliegenden Fall eingeholten Gutachten vom 18. September 1995 hervor, daß die Anerkennung der im Fernstudium erworbenen Diplome grundsätzliche ausscheide. Das Fernstudium der Rechtswissenschaft in der ehemaligen Sowjetunion sei von "allseits anerkannter grundsätzlicher Minderwertigkeit". Dies beruhe auf spezifisch sowjetischen Umständen. Die Mängel des Fernstudiums lägen weniger in der geringen Beschulungsintensität als darin, daß sich die Fernstudenten im allgemeinen zu wenig auf das Studium konzentrieren müßten. Andererseits könnten sie sicher sein, bei regelkonformer Teilnahme nach sechs Jahren das Diplom zu erhalten, wenn sie zum Studium zugelassen worden seien. Es bestehe ein erheblicher Druck auf die Prüfer, mildere Maßstäbe anzulegen. Es sei eine allgemeine Erkenntnis, daß das Experiment des Fernstudiums in der Rechtswissenschaft "eindeutig gescheitert" sei. Das Fernstudium werde daher mit dem Ziel baldmöglichster Abschaffung eingeschränkt.
32Vgl. im einzelnen F. , Gutachten vom 14. Dezember 1992, S. 23 f.; ferner etwa Savickij, Die juristische Ausbildung in der UdSSR: Reformen tun not, Zeitschrift "Recht in Ost und West" 1991, S. 107.
33Der Kläger ist dieser generellen Einschätzung im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Sein Hinweis, das Fernstudium sei in der ehemaligen Sowjetunion ein normaler und neben dem Präsenzstudium gleichberechtigter Ausbildungsweg gewesen, mag für die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der Studientyp des Fernstudiums anders als das Präsenzstudium nach Stoffangebot, Ausbildungsdauer, Ausbildungsintensität, Prüfungsumfang und Prüfungsanforderungen dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium nicht entsprach.
34Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger etwa zwei Jahre nach Beginn seines Studiums eine juristische Tätigkeit aufgenommen und bereits vor Abschluß seines Studiums als Staatsarbiter tätig war. Ob hierdurch - wie der Gutachter Prof. Dr. F. meint - die Qualität des juristischen Fernstudiums im Fall des Klägers mittelbar aufgewertet wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Wie oben dargelegt, kann im Rahmen des § 92 BVFG a.F. nur darauf abgestellt werden, ob allgemein das Studium selbst dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium entsprach. Dieser Ansatz läßt es nicht zu, zusätzlich auf individuelle Fähigkeiten des Studienabsolventen oder auf außerhalb des Studiums liegende individuelle Rahmenbedingungen abzustellen. Die Tätigkeit in einem juristischen Beruf seit 1972 mag den Kläger befähigt haben, sein Studium mit besseren Ergebnissen abzuschließen. Das Studienangebot, das als minderwertig anzusehen ist, blieb dadurch unverändert.
35In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß der bei der Anerkennung juristischer Prüfungen anzustellende abstrakte Vergleich zwischen den Studientypen die betroffenen Vertriebenen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes bereits in besonderer Weise begünstigt. Ihnen wird unter den oben dargelegten Voraussetzungen die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem ersten juristischen Staatsexamen anerkannt, obwohl sie in der Regel keinerlei Kenntnisse des deutschen Rechts haben.
36Sehr kritisch hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 1990 - 9 S 170/90 -, NJW 1991, 3109; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 18.83 -, BVerwGE 72, 141, das eine Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung ausschließt, weil die Anerkennungsbewerber sich umfassend in alle Hauptgebiete des deutschen Rechts einarbeiten müssen.
37Der Senat sieht sich nicht in der Lage, diesen großzügigen Ansatz zugunsten der Anerkennungsbewerber noch auszuweiten, indem individuelle Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die in keinem Zusammenhang mit Kenntnissen des deutschen Rechts stehen.
38Der Kläger kann sich auch nicht auf eine vermeintliche frühere großzügigere Praxis der Justizverwaltungen berufen. Abgesehen davon, daß es für die Prüfung der in § 92 BVFG a.F. geregelten Anspruchsvoraussetzungen, die der Verwaltung kein Ermessen einräumen, auf die Praxis des Beklagten nicht ankommt, ist dem Senat eine solche Praxis nicht bekannt. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, daß der Beklagte in anderen Fällen ein juristisches Fernstudium in der ehemaligen Sowjetunion aufgrund besonderer Umstände als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt hätte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
40Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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