Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2735/94

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in Höhe eines Teilbetrages von 196,18 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert; der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 15. November 1991 in der Fassung der letzten Änderung vom heutigen Tage wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis- tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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