Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 352/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.747,33 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
3Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.
4Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Senat sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts anschlösse, die Erneuerung der Fahrbahn und der Gehwege und die Anlegung von Parkflächen hätten für das klägerische Grundstück zu die Beitragspflicht rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteilen geführt. Die angebliche Erhöhung des Durchgangsverkehrs führt nicht zu einer Minderung des wirtschaftlichen Vorteils durch den Ausbau dahingehend, daß ein von der Straßenbaubeitragssatzung abweichender Beitragssatz hätte festgesetzt werden müssen oder gar die Beitragspflicht ganz entfiele. Die Funktion einer Straße für den Durchgangsverkehr ist ein Element der Einstufung der Straße in die verschiedenen Straßentypen (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße) und damit der Zuordnung eines entsprechenden Anliegeranteils. Daß die Zuordnung der ausgebauten Straße zum Straßentyp der Haupterschließungsstraße unrichtig sei, wird vom Kläger nicht behauptet. Zu einer weitergehenden Differenzierung besteht keine Verpflichtung.
5Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78.
6Das Verwaltungsgericht hat auch im übrigen zu Recht angenommen, daß die Anlegung der Parkbuchten zu wirtschaftlichen Vorteilen für den Kläger geführt hat. Dabei spielt es keine Rolle, daß nur fünf Parkplätze angelegt wurden, da die Geringfügigkeit der Verbesserung sich vorteilsadäquat in der Geringfügigkeit des insoweit umlagefähigen Aufwandes niederschlägt.
7Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks.
8Ebenso ist unerheblich, ob und inwieweit der Kläger für sein Grundstück konkret auf die Anlegung von Parkbuchten angewiesen ist.
9Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl 1996, 61.
10Auch die Entfernung zwischen den angelegten Parkbuchten und dem Grundstück des Klägers von höchstens 200 m gibt keinen Anlaß, am Vorliegen des wirtschaftlichen Vorteils zu zweifeln.
11Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. September 1989 - 2 A 2052/86 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks.
12Schließlich ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Senat in einem durchzuführenden Berufungsverfahren im Gegensatz zum Verwaltungsgericht eine den Anliegern in Form eines verminderten Aufwands zugutekommende Kostenersparnis wegen paralleler Verlegung von Strom- und Erdgasleitungen annehmen würde. Dies setzt nämlich voraus, daß bei der Gemeinde tatsächlich eine Kostenersparnis eingetreten ist, sei es dadurch, daß sie selbst die parallele Baumaßnahme durchgeführt (etwa bei einem Kanalbau) und dadurch insgesamt weniger Aufwand gehabt hätte als bei einer getrennten Durchführung der Baumaßnahmen, sei es dadurch, daß die Gemeinde gegen Versorgungsunternehmen einen Kostenerstattungsanspruch für die von ihr durchgeführten Baumaßnahmen hätte. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich: Die Versorgungsunternehmen haben nach dem Vortrag des Klägers zuerst die Straße aufgebrochen, so daß die Gemeinde diese Arbeiten nicht mehr durchführen mußte und insoweit keinen Aufwand hatte. Dies ist den Anliegern zugute gekommen, da allein die von der Gemeinde durchgeführten Baumaßnahmen im Aufwand enthalten sind. Hinsichtlich der Herstellung von Fahrbahn und Gehwegen ist lediglich bei den Versorgungsunternehmen insofern eine Ersparnis eingetreten, daß sie nicht mehr verpflichtet waren, den alten Straßenoberbau wiederherzustellen. Bei der Gemeinde ist insoweit keine Kostenersparnis eingetreten, da nichts dafür ersichtlich und auch nicht behauptet ist, die Gemeinde habe gegen die Versorgungsunternehmen in dieser Hinsicht einen Kostenerstattungsanspruch.
13Es besteht auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, wann die Gemeinde zur Vermeidung einer Kürzung des umlagefähigen Aufwandes nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit
14vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemeindehaushalt 1997, 63 (64)
15gehalten ist, solche Kostenerstattungsansprüche gegen Versorgungsunternehmen (etwa in den Konzessionsverträgen) vorzusehen. Im vorliegenden Fall war es nämlich ohne weiteres sachlich vertretbar, keine solche Ansprüche begründet zu haben, da der Kostenersparnis der Versorgungsunternehmen (die sich auf die Ersparnis der Wiederherstellung des alten, nicht verstärkten Oberbaus beschränkt) die Kostenersparnis der Gemeinde gegenübersteht, die Straße in den von den Versorgungsunternehmen bereits ausgeschachteten Teilen nicht für die beabsichtigte Erneuerung ausbaggern zu müssen.
16Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Abweichens des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Darlegung in der Antragsschrift ist in der Entscheidung
17OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemeindehaushalt 1992, 108 (110),
18nicht der abstrakte Rechtssatz enthalten, daß grundsätzlich eine durch die gleichzeitige Verlegung von Strom- und Erdgasleitungen entstandene Ersparnis abzusetzen sei und dies nur dann nicht gelte, wenn es sich bei der Verlegung der Leitungen um eine Folgemaßnahme der Straßenbauarbeiten handele. Vielmehr ist der Entscheidung nur zu entnehmen, daß eine beitragsrechtliche Anrechnung einer Ersparnis der Versorgungsunternehmen überhaupt erst in Betracht kommt, wenn bei ihnen eine Ersparnis eingetreten ist. Für die beitragsrechtliche Behandlung der im vorliegenden Falle allein denkbaren Ersparnis in Form des Wegfalls der Wiederherstellung des alten Straßenoberbaus unter gleichzeitiger den Anliegern zugute kommender Ersparnis der Gemeinde bei der Auskofferung des alten Straßenoberbaus gibt die vorgenannte Entscheidung nichts her.
19Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Sinne eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor, da die Existenz der vermeintlich vorteilsmindernden Umstände des Ausbaus nicht entscheidungserheblich und damit nicht aufklärungsbedürftig war, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
21Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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