Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 E 22/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Juli 1992 und die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 17. Februar 1993 wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 20.025,-- DM.


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