Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 257/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsgegner (Antragsteller des Ausgangsverfahrens) ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 1. , Flurstück 1. und Flurstück 1. in P. . Die Grundstücke liegen nördlich der Bundesstraße B 64 und östlich der Straße A. H. . Die umliegenden Flächen werden weithin landwirtschaftlich genutzt.
4Das Flurstück 1. ist mit den etwa 1880 errichteten Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle (A. H. 63) bebaut. Die Gebäude, namentlich der Wohntrakt, stehen seit Jahren leer. Nach Angaben des Antragsgegners sind die Wohnräume von seiner Tante bis zu deren Tod im Jahre 1994 bewohnt worden. Der Antragsteller zu 1. (Antragsgegner des Ausgangsverfahrens) behauptet, bereits Mitte der 80er Jahre sei bei einer Überprüfung der Abwasserentsorgung festgestellt worden, das Gebäude sei nicht mehr bewohnt gewesen. Nach der Behauptung des Antragsgegners hat er die Wohnräume in dem Gebäude inzwischen vermietet. Das Flurstück 1. ist mit einem Wohnhaus und angebautem gewerblich genutzten Trakt bebaut (A. H. 59 und 61). Der Antragsteller bewohnt das Gebäude und betreibt hier einen Handel mit Landmaschinen sowie einen Reparaturbetrieb für Landmaschinen. Nach seinen Angaben hat sein Vater das Gebäude auf dem Flurstück 1. etwa 1948 errichtet und den bereits damals von ihm - dem Vater - betriebenen Landmaschinenhandel und Reparaturbetrieb von dem Grundstück A. H. 63 auf das Grundstück A. H. 61 verlagert.
5Der Antragsgegner hat auf einem Grundstück südlich der Bundesstraße B 64 zwei Windenergieanlagen errichtet. Der Antragsteller zu 1. hatte die Baugenehmigungen hierfür auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB erteilt. In der näheren Umgebung sind vier weitere Windenergieanlagen errichtet, zum Teil auf dem Gebiet der unmittelbar benachbarten Gemeinde Altenbeken.
6Der Rat der Stadt P. beschloß A. 22. November 1995, einen Bebauungsplan Nr. 191 aufzustellen. Planungsziel war (und ist) es, in dem hier in Rede stehenden Bereich die Errichtung einer größeren Zahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen und planungsrechtlich zu steuern. Der Planentwurf sah die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft sowie von Sondergebieten vor. Innerhalb der Sondergebiete waren überbaubare Grundstücksflächen für Windenergieanlagen vorgesehen. Ein derartiges Baufenster sollte auf dem Flurstück 1. des Antragsgegners festgesetzt werden, rund 350 m südöstlich des Wohnhauses A. H. 59. Ein anderes Baufenster für eine Windenergieanlage sollte auf dem östlich an das Flurstück 1. angrenzenden Flurstück 77 ausgewiesen werden. Dieses Flurstück haben die Antragsteller zu 2. (Beigeladene des Ausgangsverfahrens), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gepachtet, um dort eine Windenergieanlage zu errichten.
7Der Antragsteller zu 1. erteilte dem Antragsgegner unter dem 23. Juli 1996 auf der Grundlage des seinerzeitigen Planentwurfs gemäß § 33 BauGB eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 1. . Der Antragsgegner errichtete die Windkraftanlage und nahm sie in Betrieb.
8Ebenfalls auf der Grundlage des Planentwurfs erteilte der Antragsteller zu 1. den Antragstellern zu 2. gemäß § 33 BauGB unter dem 20. Januar 1997 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 77. Der Standort der Anlage ist aus Gründen des Abstandflächenrechts gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Bebauungsplans etwas weiter nach Osten verrückt. Der Standort der genehmigten Anlage liegt etwa 350 m östlich des Wohnhauses A. H. 59 und etwa 320 m östlich des Gebäudes A. H. 63.
9Der Antragsgegner legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Er machte im Kern geltend, werde die Windkraftanlage der Antragsteller zu 2. errichtet, würden seine Wohngrundstücke A. H. 61 und 63 einer unzumutbaren Geräuschbelastung ausgesetzt. Mit der hinzutretenden weiteren Windenergieanlage werde der Wert von 45 dB(A) nachts überschritten.
10Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 20. Januar 1998 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Antragstellern zu 2. erteilte Baugenehmigung des Antragstellers zu 1. an, weil die genehmigte Anlage die notwendige Abstandfläche nicht einhalte.
11Durch Änderungsbescheid vom 1. September 1998 ergänzte der Antragsteller zu 1. die Baugenehmigung vom 20. Januar 1997 um weitere Auflagen, insbesondere zum Lärmschutz. Durch Abweichungsbescheid vom selben Tag ließ der Antragsteller zu 1. eine Abweichung von § 6 BauO NW (Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche) zu. Der Antragsgegner legte gegen den Änderungsbescheid und den Abweichungsbescheid jeweils vom 1. September 1998 Widerspruch ein.
12Auf seinen Antrag ordnete das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. September 1998 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners (und damaligen Antragstellers) vom 18. Juli 1997/2. September 1998 gegen die Baugenehmigung vom 20. Januar 1997 in der Fassung der Änderungs-, Abweichungs- und Gestattungsbescheide vom 1. September 1998 an.
13Nach Änderung der Bauordnung NW (Abstandflächen für Windenergieanlagen) haben der Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. beim Verwaltungsgericht beantragt,
14gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluß vom 28. September 1998 über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die den Antragstellern zu 2. erteilte Baugenehmigung des Antragstellers zu 1. zur Errichtung einer Windenergieanlage zu ändern und den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.
15Der Antragsgegner hat beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Änderung seines Beschlusses vom 28. September 1998 den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
18Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Beschwerde des Antragsgegners.
19Während des Zulassungsverfahrens gab der Antragsteller zu 1. den Antragstellern zu 2. durch Bauordnungsverfügung vom 25. Februar 1999 auf, die genehmigte Anlage während der Nachtzeit in einer kleinen Drehzahlstufe (200 kW, 16 U/min) zu betreiben, und zwar mit Wirkung ab Aufnahme einer Wohnnutzung in dem Gebäude A. H. 63. Die Antragsteller zu 2. verzichteten auf ein Rechtsmittel gegen diese Bauordnungsverfügung. Der Antragsgegner legte gegen sie Widerspruch ein.
20Während des Zulassungsverfahrens errichteten die Antragsteller zu 2. die genehmigte Windenergieanlage. Sie ist noch nicht an das Stromnetz angeschlossen.
21Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
22Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Verfahrensakte, den Verfahrensakten 1 L 1901/97, 1 L 1550/98 und 1 L 1574/98 - jeweils Verwaltungsgericht Minden - sowie den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (3 Hefte Bauakten).
23II.
24Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluß vom 28. September 1998 zu Recht geändert und den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Interesse der Antragsteller zu 2. daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Antragsgegners, das Vorhaben der Antragsteller zu 2. bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
25Nach Auffassung des Senats wird der Widerspruch des Antragsgegners gegen die Baugenehmigung vom 20. Januar 1997 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. September 1998 und der Ordnungsverfügung vom 25. Februar 1999 voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats dürfte der Antragsgegner sein nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der Antragsgegner nur sein Widerspruchsrecht als Verfahrensrecht oder (auch) sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat.
26Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Nachbar dadurch, daß er zur Durchsetzung eines behaupteten Rechts Rechtsbehelfe einlegt, sich zu einem früheren eigenen Verhalten in einen Widerspruch setzt, der mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht auszuschließen, liegt vielmehr nahe.
27Der Antragsgegner stützt seinen Angriff gegen das Vorhaben der Antragsteller zu 2. auf die Rechtswidrigkeit derselben planungsrechtlichen Grundlage, die er zuvor selbst für ein gleiches Vorhaben ausgenutzt hat. Ein Nachbar setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er zunächst die Vorteile aus einer planungsrechtlichen Grundlage zieht und sodann rechtliche Bedenken gegen diese Grundlage geltend macht, weil sich andere anschicken, dasselbe zu tun.
28Der Antragsgegner stützt die objektive Rechtswidrigkeit des genehmigten Vorhabens darauf, diesem stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Er benennt diese Vorschriften nicht ausdrücklich. Auszugehen ist von § 33 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist das Vorhaben der Antragsteller zu 2. genehmigt worden, ebenso wie die Windenergieanlage, die der Antragsgegner auf dem Flurstück 1. errichtet hat. § 33 BauGB vermittelt Nachbarschutz in dem Umfang, in dem die vorweg angewandten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans ihrerseits dem Drittschutz dienen. Entspricht das genehmigte Vorhaben den vorab angewandten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans, kommt Nachbarschutz darüber hinaus entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO nach Maßgabe des dort verankerten planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Ist die Baugenehmigung wegen mangelnder materieller Planreife (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) objektiv rechtswidrig, richtet sich der Nachbarschutz nach den Vorschriften, die durch die objektiv rechtswidrige Vorweggenehmigung in unzulässiger Weise übergangen worden sind, die also - anders gewendet - ohne die unzulässige Vorweggenehmigung zugunsten des Nachbarn anzuwenden gewesen wären. Das ist bei Vorhaben im Außenbereich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der wiederum das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthält,
29zum Nachbarschutz gegen Baugenehmigungen nach § 33 BauGB vgl.: OVG NW, Beschluß vom 15. Februar 1991 - 11 B 2659/90 -; Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 982 ff.
30Der Antragsgegner verhielte sich nicht widersprüchlich, wenn er sein nachbarliches Abwehrrecht aus einem Verstoß der streitigen Baugenehmigung gegen solche zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans herleitete, die ihrerseits nachbarschützend wären, oder aus eine Abweichung von sonstigen Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans, die sich nach Maßgabe des entsprechend heranzuziehenden § 31 Abs. 2 BauGB als planungsrechtlich rücksichtslos darstellten. Hierauf stützt der Antragsgegner sich indes nicht. Der Sachverhalt gibt für derartige Verstöße auch nichts her.
31§ 15 Abs. 1 BauNVO und das dort verankerte Gebot der Rücksichtnahme könnte auf der Grundlage des herangezogenen Planentwurfs nicht angewandt werden. Insoweit gilt nichts anderes wie für einen Bebauungsplan selbst. Er muß mit seinen Festsetzungen Raum für eine Feinsteuerung im Genehmigungsverfahren lassen. Der hier zugrundegelegte Entwurf läßt diesen Freiraum nicht. Sein Konzept besteht gerade darin, die absehbaren Konflikte zwischen einer massierten Zulassung von Windenergienanlagen und anderen Nutzungen, namentlich einer Wohnnutzung, bereits im Plan weitgehend zu lösen. Der als notwendig erachtete Immissionsschutz sollte bereits durch die Festsetzungen des Plans sichergestellt, nicht aber erst im Genehmigungsverfahren für einzelne Anlagen bewirkt werden. Dem sollen im Plan vorgesehene textliche Festsetzungen mit technischen und baulichen Vorgaben für zulassungsfähige Anlagen einerseits sowie die mit Hilfe enger Baufenster bereits im Plan festgelegten Abstände der einzelnen Windenergieanlagen zu vorhandenen Wohngebäuden dienen. Dadurch wollte die Stadt P. namentlich sicherstellen, daß der Lärm mehrerer mehr oder weniger benachbarter Windenergieanlagen auch in der Summe nicht unzumutbar andere Nutzungen, namentlich das Wohnen, unzumutbar stört.
32Bei dieser Ausgangslage käme der Antragsgegner nur dann zu einem nachbarlichen Abwehrrecht, wenn er den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit gegen den Planentwurf selbst kehrt und geltend macht, der Planentwurf sei ungeeignet, das Problem einer massierten Zulassung von Windenergieanlagen an dieser Stelle nachbarverträglich zu lösen. Genau hierauf zielt der Sache nach der Vortrag des Antragsgegners. Er hat die Vorteile eingesammelt, die der Planentwurf für ihn bereit hielt, und behauptet dessen Rechtswidrigkeit in dem Moment, in dem der Planentwurf für ihn nachteilig werden könnte, weil andere ebenfalls von ihm Gebrauch machen. Er übersieht dabei, daß die eigenen Vorteile und die Vorteile für andere Eigentümer eng zusammenhängen. Die Stadt P. hat nicht einzelne Windenergieanlagen als solche ermöglichen wollen, sondern eine Konzentration derartiger Anlagen gerade in diesem Teil des Gemeindegebiets angestrebt, weil sie die Voraussetzungen hier für besonders günstig hielt. Der Antragsgegner will die Umsetzung des Planentwurfs in dem Augenblick abbrechen, in dem er selbst seinen Vorteil sichergestellt hat. Er will einseitig die Vorteile des Planentwurfs für sich nutzen, aber die Nachteile vermeiden, die für ihn erkennbar von vornherein mit dem Gesamtkonzept verbunden waren. Er verhält sich nicht anders als ein Eigentümer, der die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgenutzt hat und sodann die Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen anderer Festsetzungen geltend macht, die ihm nachteilig sind, die indes in engem sachlichen Zusammenhang mit den ihm günstigen Festsetzungen stehen. Ein solcher Eigentümer verhält sich indes treuwidrig,
33vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2/90 - BRS 54 Nr. 20.
34Zwar mögen im weiteren Verlauf des Planverfahrens neue Erkenntnisse über Lärmemissionen von Windkraftanlagen hervorgetreten sein. Diese Erkenntnisse mögen die bis dahin angewandten Berechnungsmodelle, nach denen die Lärmimmissionen noch zu errichtender Windenergieanlagen prognostiziert wurden, in Frage gestellt haben. Deshalb mag der Planentwurf der Stadt P. einer Überarbeitung bedürfen. Indem er dies aufgreift, macht der Antragsteller nichts anderes geltend, als daß der Planentwurf, dem er seine eigene Baugenehmigung verdankt, das Stadium der Planreife nicht erreicht hatte und deshalb auf seiner Grundlage keine Baugenehmigungen erteilt werden durften. Auch damit setzt der Antragsgegner sich wiederum dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus. Er konnte seine Baugenehmigung nur auf der Grundlage des § 33 BauGB und damit auf der Grundlage des jetzt von ihm als "unreif" beanstandeten Planentwurfs erhalten. Als der Antragsgegner im Juli 1996 die Baugenehmigung erhielt, waren Windenergieanlagen im Außenbereich noch nicht als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Zu privilegierten Vorhaben sind sie erst durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl I Seite 1189) geworden, das A. 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Der Antragsteller hat sich auf das "Experiment" eingelassen, als das er jetzt den Planentwurf ansehen will. Der Antragsgegner ist mit seinen eigenen Windkraftanlage selbst Teil des Problems, das er jetzt beklagt. Das gilt auch für die bereits zuvor südlich der Bundesstraße B 64 genehmigten Anlagen. Diese waren in dem Planentwurf einzubeziehen, um auch ihre Auswirkungen auf die weitere Umgebung mit dem zusätzlich geplanten Anlagen abzustimmen. Durch den Hinweis auf die zeitliche Priorität seiner Baugenehmigungen entkommt der Antragsgegner dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nicht. Für ihn war erkennbar, daß er jedenfalls die Baugenehmigung für die Anlage auf dem Flurstück 1. nur als Teil eines abgestimmten Gesamtkonzepts erhalten konnte und erhalten hat.
35Die Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt selbst dann zu Lasten des Antragsgegners aus, wenn die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs als offen behandelt würden. Auch bei offenen Erfolgsaussichten ist es dem Antragsgegner zumutbar, die Errichtung und den Betrieb der streitigen Anlage auf dem Nachbargrundstück bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Auch insoweit hat der Gesichtspunkt Gewicht, daß der Antragsgegner selbst in unmittelbarer Umgebung drei Windenergieanlagen betreibt. Ihm ist deshalb zuzumuten, die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Windenergieanlage auf derselben planungsrechtlichen Grundlage hinzunehmen, die auch er ausgenutzt hat. Wegen der eigenen Ausnutzung dieser planungsrechtlichen Lage muß er hinnehmen, daß ihre rechtliche Tragfähigkeit für weitere Baugenehmigungen zunächst in einem Hauptsacheverfahren geklärt wird. Er kann nicht erwarten, daß sofort und ohne diese notwendige Klärung in einem Hauptsacheverfahren die Ausnutzung weiterer Baugenehmigungen unterbleibt, nachdem er seine eigene Baugenehmigung ausgenutzt hat.
36Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, die Nutzung der vorhandenen Gebäude auf den Grundstücken des Antragsgegners könnte unzumutbar beeinträchtigt werden, wenn die weitere Windenergieanlage der Antragsteller zu 2. in Betrieb genommen wird. Der Antragsgegner nutzt das Flurstück 1. mit den Gebäuden A. H. 59 und 61 für einen Handel mit Landmaschinen und für die Reparatur derartiger Maschinen. Er unterhält mithin dort einen Gewerbebetrieb nebst Betriebsleiterwohnhaus. Für eine derartige Nutzung sehen die einschlägigen Bestimmungen, beispielsweise die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm in ihrer neuesten Fassung vom 26. August 1998 (GMBl Seite 503), Immissionsrichtwerte von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) vor. Im gesamten Verfahren ist nichts dafür hervorgetreten, daß derartige Immissionsrichtwerte bei Hinzutreten einer weiteren Anlage nicht mehr eingehalten werden könnten, ohne daß es hierfür auf den Streit um die "richtige" Berechnungsmethode ankäme. Es ist auch nichts dafür hervorgetreten, Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts könnten dem Schutzanspruch nicht gerecht werden, der dem Antragsgegner für die Nutzung der Gebäude A. H. 59 und 61 zusteht. Zwar nimmt die Rechtsprechung im allgemeinen bei einer Wohnnutzung im Außenbereich unzumutbare Lärmeinwirkungen an, wenn ein Richtwert von nachts 45 dB(A) überschritten ist. Dies bezieht sich jedoch nur auf einzelne Wohnhäuser, nicht auf gewerblich genutzte Objekte. Einzelne Wohnhäuser im Außenbereich können nicht den Schutz erwarten, der einer Wohnnutzung in allgemeinen oder reinen Wohngebieten zukommt. Im Außenbereich ist mit störenden Einwirkungen dort privilegiert zulässiger Anlagen zu rechnen. Dies vermindert den Schutzanspruch einer reinen und im Außenbereich als solcher an sich nicht zulässigen Wohnnutzung. Nicht aber wird der Schutzanspruch einer gewerblichen Nutzung im Außenbereich erhöht. Deren Schutzanspruch ist vielmehr mit den auch sonst geltenden Werten von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts zutreffend erfaßt. Unerheblich ist hier, daß der Antragsgegner neben seinem Gewerbebetrieb im Nebenerwerb Landwirtschaft treibt. Sein Schutzanspruch wird durch die Hauptnutzung, den Gewerbebetrieb, bestimmt.
37Dürfen die Antragsteller zu 2. ihre Windenergieanlage schon jetzt in Betrieb nehmen, ist dem Antragsgegner dies auch mit Blick auf das Objekt A. H. 63 bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Dieses Objekt wird derzeit nicht genutzt. Zwar behauptet der Antragsgegner, die Wohnräume in dem Gebäude A. H. 63 sollten demnächst wieder für Wohnzwecke genutzt werden. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung läßt der Zustand des Objekts aber die alsbaldige Aufnahme einer Wohnnutzung nicht erwarten. Dafür sind nach dem Augenschein erhebliche und zeitaufwendige Arbeiten erforderlich. Im übrigen ist äußerst zweifelhaft, ob die Aufnahme einer (reinen) Wohnnutzung dieses Objekts formell und materiell legal wäre. Eine Baugenehmigung für eine (reine) Wohnnutzung dieses Objekts besteht nicht. Die materielle Legalität einer solchen Nutzung ist zweifelhaft. Die Gebäude sind seinerzeit nach ihrem noch erkennbaren Zuschnitt als Hofstelle errichtet worden. Nach Angaben des Antragsgegners hat bereits sein Vater die Gebäude umgenutzt zu einem Landmaschinenhandel und einem Reparaturbetrieb für Landmaschinen. Damit ist bereits eine Entprivilegierung durch Übergang zu einer gewerblichen Nutzung eingetreten. Eine weitere Nutzungsänderung in reine Wohnnutzung war und ist im Anschluß daran unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB und seiner Vorgängerregelungen nicht möglich. Eine reine Wohnnutzung ist im Außenbereich als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB regelmäßig unzulässig.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 1. Abs. 1 Satz 1 GKG.
39Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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