Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 391/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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