Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4470/98.PVL
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Es wird festgestellt, daß die Umsetzungen der Beschäftigten W. , S. , L. , K. , X. , I. , Q. und B. durch die Anordnung des Beteiligten vom 14. Juli 1997 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt haben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Am 20. Januar 1997 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Privatisierung des städtischen Reinigungsdienstes. Da der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme mit Schreiben vom 15. Mai 1997 endgültig verweigerte, rief der Beteiligte die Einigungsstelle an. Nachdem diese am 23. Juni 1997 eine Entscheidung getroffen hatte, beschloß der Rat am 25. Juni 1997, die Gebäudereinigung sukzessive sozialverträglich für das Personal zu privatisieren. Mit Dringlichkeitsbeschluß vom 1. Juli 1997 wurden u. a. die bis dahin von städtischen Beschäftigten vorgenommenen Reinigungsarbeiten verschiedener Schulen und städtischer Ämter an private Gebäudereinigungsfirmen vergeben und im Anschluß daran entsprechende Verträge abgeschlossen. Hinsichtlich der Frage, ob die Privatisierung der Gebäudereinigungsarbeiten in bestimmten städtischen Objekten durch Abschluß von Verträgen mit privaten Reinigungsfirmen nach dem 1. Juli 1997 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat, schwebt zwischen den Beteiligten ein weiteres Verfahren (34 K 10093/97.PVL VG Düsseldorf / 1 A 4469/98.PVL OVG NW).
4Mit Schreiben vom 14. Juli 1997 teilte der Beteiligte dem Antragsteller und einer Reihe von im Reinigungsdienst beschäftigten städtischen Bediensteten mit, daß letztere ab dem 18. August 1997 an anderen Einsatzorten eingesetzt werden sollten. Im einzelnen wurden ohne Beteiligung des Antragstellers folgende Veränderungen vorgenommen:
5Name altes Objekt neues Objekt
6W. K. -T. Gymn. D. -L. -Schule S. K. -T. Gymn. D. -L. -Schule L. K. -T. Gymn. N. K. K. -T. Gymn. X. X. M. N. I. M. N. Q. Sozialamt Rathaus B. Sozialamt Rathaus
7Das Sozialamt der Stadt L. ist in einem Gebäude in der U. straße untergebracht, während sich das Rathaus in der L. straße befindet.
8Der Antragsteller hat am 11. Dezember 1997 ein Beschlußverfahren eingeleitet, das die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Privatisierung der Gebäudereinigungsarbeiten und der Umsetzung der bereits erwähnten Beschäftigten betraf. Im Anhörungstermin am 20. August 1998 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer den Antrag,
9festzustellen, daß die Umsetzung der Beschäftigten W. , S. , L. , K. , X. , I. , Q. und B. durch die Anordnung des Beteiligten vom 14. Juli 1997 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat,
10mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die vom Antragsteller als mitbestimmungspflichtig angesehene Maßnahme erfülle keinen Mitbestimmungstatbestand. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW nicht vor. Die betroffenen Beschäftigten seien im Sinne der genannten Vorschrift nicht umgesetzt worden. Eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung liege vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem bisherigen Dienstposten abberufen und ihm ein anderer Dienstposten zugewiesen werde. Der Einsatz der betroffenen Reinigungskräfte in einem anderen Gebäude als demjenigen, in dem sie bisher ihre Arbeit getan hätten, sei kein Dienstpostenwechsel mit Zuweisung anderer Aufgaben. Nach den vom Beteiligten vorgelegten Verträgen hätten die betroffenen Beschäftigten die Aufgabe, städtische Gebäude oder "weitere Objekte der Stadt" zu reinigen. Die Arbeitsverpflichtung sei in keinem Fall auf einen bestimmten Standort beschränkt. Der innegehabte Arbeitsplatz sei danach geprägt von der Tätigkeit als Reinigungskraft und von der Möglichkeit des flexiblen Einsatzes dort, wo in städtischen Gebäuden Reinigungskräfte gebraucht würden. Das gelte auch dann, wenn die Betroffenen bisher im wesentlichen oder ausschließlich in einem bestimmten Gebäude tätig gewesen seien. Ein räumlich fixierter Einsatz sei nicht Inhalt der Arbeitsverträge. Die räumliche Verlagerung des Einsatzortes geschehe im Rahmen der wahrzunehmenden Aufgaben, nicht durch eine Umsetzung. Im Arbeitsplatz einer Reinigungskraft bei der Stadt L. sei ein möglicher Ortswechsel angelegt, was der Arbeitnehmer von vornherein wisse. Es reiche nicht aus, daß der Bedienstete dieselbe Tätigkeit in derselben Dienststelle in einem anderen Raum oder Gebäude ausführe. Die lediglich räumliche Verlegung des Arbeitsplatzes sei keine Umsetzung.
11Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 2. September 1998 zugestellten Beschluß haben diese am 25. September 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 18. November 1998 im wesentlichen wie folgt begründet: Unter Umsetzung sei die Abberufung vom bisherigen Dienstposten und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens zu verstehen. Allerdings müsse der Wechsel des Arbeitsplatzes den Betroffenen dazu zwingen, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. Danach seien die streitgegenständlichen Maßnahmen als Umsetzungen anzusehen. Die betroffenen Beschäftigten träfen am neuen Arbeitsplatz ein anderes persönliches Umfeld vor. Sie hätten es mit anderen Ansprechpartnern, z. B. Hausmeistern, zu tun. Schließlich sei nicht auszuschließen, daß sich die Art und Weise der Arbeit und die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes änderten. Der Bereich, in dem ein Beschäftigter gemäß seinem Arbeitsvertrag eingesetzt werden könne, sei nicht mit dem konkreten Dienstposten identisch, bei dessen Änderung eine Umsetzung vorliege. Das Personalvertretungsrecht eröffne dem Personalrat die Mitbestimmung auch bei einer Veränderung des Einsatzortes, die nach dem Arbeitsvertrag zulässig sei. Die Unterscheidung zwischen einer arbeitsvertraglich zulässigen Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes und der mitbestimmungspflichtigen Umsetzung sei sinnvoll, da der Beschäftigte sonst schutzlos sei, wenn er an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden solle, der für ihn eindeutig Nachteile mit sich bringe.
12Der Antragsteller beantragt,
13den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
14Der Beteiligte beantragt,
15die Beschwerde zurückzuweisen.
16Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die Arbeitsplätze der Reinigungskräfte seien nicht auf bestimmte Objekte beschränkt. Es könne auch nicht auf rechtlich nicht faßbare Vorlieben und Gewohnheiten abgestellt werden, sondern es komme auf solche Umstände an, die den Arbeitsplatz prägten. Änderten sich die Umstände des Arbeitsplatzes nicht, läge keine Umsetzung vor. Aufschlußreich sei, daß gerade Frau W. , bei der nach dem Vorbringen des Antragstellers infolge der streitgegenständlichen Maßnahme besondere Nachteile eingetreten seien, ausdrücklich darum gebeten habe, künftig in der D. -L. -Schule beschäftigt zu werden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der im Parallelverfahren 34 K 10093/97.PVL (= 1 A 4469/98.PVL OVG NW) beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten sowie der Gerichtsakten 34 L 3904/97.PVL und 34 L 3931/97.PVL VG Düsseldorf Bezug genommen.
18II.
19Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die streitgegenständlichen Maßnahmen haben entgegen der Ansicht der Fachkammer der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen.
20Der Antrag ist zulässig.
21Der Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag gestellt, da sich die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht in der Weise erledigt haben, daß sie sich nicht mehr regeln ließen. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich ist, muß zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.
23Dies ist bei den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht der Fall. Hieran ändert auch nichts, daß zwischenzeitlich verschiedene Privatreinigungsfirmen mit der Reinigung der Objekte, in denen die im Beschlußtenor genannten Beschäftigten bisher eingesetzt waren, beauftragt worden sind. Die Beschäftigten können zumindest nach Kündigung der Verträge mit den Reinigungsfirmen wieder mit ihren früheren Aufgaben betraut werden. Aber selbst wenn man hiervon absieht, sind jedenfalls hinsichtlich der neuen Einsatzorte der betroffenen Beschäftigten abweichende Regelungen möglich. Von einer endgültigen Erledigung der streitgegenständlichen Maßnahmen, die jede Beteiligung des Antragstellers unmöglich macht, kann daher keine Rede sein.
24Der Antrag ist auch begründet.
25Bei den streitgegenständlichen Maßnahmen handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Umsetzungen iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW. Dadurch, daß der Beteiligte den Antragsteller nicht beteiligt hat, hat er dessen Mitbestimmungsrecht verletzt.
26Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten.
27Der Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er entstammt der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes zu orientieren hat. Als Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich danach von sonstigen Änderungen des dem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, daß eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den Bereich der Arbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche Begriffsbestimmung der Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist damit die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist.
28Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 10. April 1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, 339, und vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNrn. 137, 138 und 142, jeweils mit weiteren Nachweisen.
29Von der ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Versetzung unterscheidet sich die Umsetzung im wesentlichen dadurch, daß sie nicht mit dem Wechsel der Behörde einhergeht.
30Allerdings stellt nicht jeder Dienstposten-/Arbeitsplatz- wechsel, der die zeitlichen und räumlichen Anforderungen des Mitbestimmungstatbestandes erfüllt, eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung dar. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Maßnahme zu einem solchen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen führt, der ihn zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen.
31Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 139 unter Hinweis auf den Beschluß des BVerwG vom 3. April 1984 - 6 P 3.83 -.
32Die Mitbestimmungsbefugnis dient dem kollektiven Schutz der Beschäftigten, aber auch dem Schutz des von der Umsetzung Betroffenen.
33Vgl. zur Versetzung: BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 -, DVBl. 1989, 773, 774; Cecior/Dietz/ Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 143.
34Ausgehend davon stellen sich die streitgegenständlichen Maßnahmen als Umsetzungen dar. Den betroffenen Beschäftigten waren an ihren bisherigen Einsatzorten bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen. Diese Aufgabenbereiche sind ihnen auf Dauer, jedenfalls für eine Dauer von mehr als drei Monaten, entzogen worden. Gleichzeitig sind ihnen innerhalb der Stadtverwaltung L. neue Aufgabenbereiche an ihren jetzigen Einsatzorten zugewiesen worden.
35Die streitgegenständlichen Maßnahmen zwingen die Betroffenen auch zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes dergestalt, daß sie unter veränderten personellen Bedingungen ihre - anderen - Aufgaben zu erfüllen haben. Die betroffenen Beschäftigten treffen an ihrem jeweiligen neuen Einsatzort auf andere weisungsbefugte Personen und müssen sich in andere, häufig festgefügte Gruppen von Beschäftigten einfügen.
36Darauf, ob die zu verrichtende Tätigkeit, die Reinigung von Räumen, am bisherigen und am neuen Einsatzort im wesentlichen gleich ist, kommt es nicht an. Denn die Zuweisung eines anderen Dienstpostens unterliegt als Umsetzung auch dann der Mitbestimmung, wenn sich der neue Arbeitsplatz von dem bisherigen nach Art und Inhalt nicht wesentlich unterscheidet.
37Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 11. November 1982 - CL 51/81 -; Cecior/ Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 138.
38Ob einzelne Beschäftigte mit ihrer Umsetzung einverstanden gewesen sind, ist unerheblich. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der betroffene Beschäftigte mit der Maßnahme einverstanden ist.
39Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 246.
40Etwas anderes gilt nur in den in § 72 Abs. 1 Satz 4 LPVG NW genannten Fällen. Der hier maßgebliche § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW ist in dieser Vorschrift nicht genannt.
41Es ist auch unerheblich, ob die betroffenen Beschäftigten aufgrund ihrer Arbeitsverträge individualrechtlich zur Arbeitsleistung auch in anderen städtischen Objekten verpflichtet sind. Der kollektive Schutz gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW bei einer Umsetzung besteht unabhängig von der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des betroffenen Arbeitnehmers. Dafür, daß das dem Personalrat zustehende Kollektivrecht bei einer Umsetzung vom Umfang der individualrechtlichen Verpflichtung des betroffenen Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag abhängig sein soll, bestehen keine Anhaltspunkte. Entscheidend für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist allein, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW erfüllt sind. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, der Fall.
42Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
43Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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