Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 532/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.ooo,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die Antragsbegründung ist weder geeignet, die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung allein mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Begründung des Zulassungsantrages läßt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründung nicht erkennen.
3Ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Eine Einbeziehung des Antragstellers in den seinen Eltern am 29. November 1995 erteilten Aufnahmebescheid kommt nicht in Betracht, nachdem diese am 7. Februar 1996 die Aussiedlungsgebiete auf verlassen und anschließend in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer ihren ständigen Aufenthalt genommen haben. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers, der sich zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, davon ausgeht, daß er sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 2. Alternative BVFG berufen kann, liegen die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vor. Danach sind der Ehegatte und die Abkömmlinge einer Person im Sinne des Satzes 1 auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Dieser Anspruch steht der einzubeziehenden Person als eigenständiger Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege der Einbeziehung zu, den diese selbst geltend machen muß. Es handelt sich - anders als bei § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung - nicht um einen Anspruch der Bezugsperson.
4Der vom Antragsteller am 25. April 1996 gestellte Antrag auf Aufnahme ist - soweit er die hier allein im Streit befindliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern betrifft - unbegründet, weil die Eltern des Antragstellers als dessen Bezugspersonen das Aussiedlungsgebiet bereits - und zwar sogar vor der Antragstellung - endgültig verlassen haben. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1" anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen." Die Verweisung auf "Personen im Sinne des Satzes 1" bezieht sich umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht nur nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der Einbeziehung auch noch ihren "Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten" haben muß.
5Vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 -, so auch BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -.
6Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen wird, daß dann eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG erfolgen kann, wenn die Bezugsperson, die vor der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ausgereist ist, sich auf eine besondere Härte berufen kann, steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Einbeziehung zu. Denn die Eltern des Antragstellers als Bezugspersonen können sich auf eine besondere Härte nicht berufen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß ihnen ein weiterer Aufenthalt im Vertreibungsgebiet nicht zumutbar war.
7Eine besondere Härte ergibt auch nicht aus Vertrauensgesichtspunkten. Denn die Eltern des Antragstellers konnten bei ihrer Ausreise nicht berechtigter Weise davon ausgehen, daß ihr Sohn mit seiner Familie auch ein Recht auf Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland haben würde, zumal der Antragsteller bis zur Ausreise seiner Eltern noch nicht einmal einen Antrag Aufnahme gestellt hatte. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht daraus, daß die Eltern des Antragstellers in dem von ihnen ausgefüllten Antrag auf Seite 51 des Formulars unter der Rubrik "Angaben zu den Kindern ab 16 Jahre" den Antragsteller angegeben haben. Abgesehen davon, daß der Antragsteller den Antrag seiner Eltern nicht mitunterzeichnet hat, so daß darin kein vom ihm gestellter Antrag gesehen werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Formulars, daß in dieser Rubrik lediglich Angaben zu den Kindern ab sechzehn Jahren der Antragsteller gemacht werden; von einem Antrag auf Aufnahme auch für diese Personen ist nicht die Rede. Dies folgt aus dem Vergleich mit der die jüngeren Kinder des Antragstellers betreffenden vorhergehenden Seite des Formulars (Seite 50), die die Überschrift trägt "Angaben zu den Kindern unter sechzehn Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird".
8Dem Antragsteller oder seinen Eltern ist auch keine verbindliche Zusicherung erteilt worden, daß der Antragsteller nach der Ausreise seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden würde. Sollte - wie die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsbegründung ausgeführt haben - ein Bediensteter des Bundesverwaltungsamtes dem Vater des Antragstellers bei seiner Einreise erklärt haben, er könne ohne Kinder ausreisen, diese könnten nachkommen, wenn über den Antrag entschieden worden sei, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine derartige Zusicherung. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten die Eltern des Antragstellers bereits ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben, so daß schon deswegen eine Einbeziehung nicht mehr möglich gewesen wäre.
9Der Vortrag des Antragstellers, die Sache habe auch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, bezieht sich auf das Hauptsacheverfahren, nicht jedoch auf das in der Rechtsmittelinstanz allein anhängige (Neben-) Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Denn die in der Begründung des Zulassungsantrages insoweit angesprochenen Fragen betreffen die in § 27 BVFG enthaltene Regelung über die Einbeziehung. Die Zulassung der Beschwerde im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt jedoch nur in Betracht, wenn Zulassungsgründe speziell für dieses Verfahren dargelegt werden. Solche Zulassungsgründe können sich im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur auf speziell das Eilverfahren und seine Beurteilungsgrundlagen im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO bezogene Fragestellungen erstrecken.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -; Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Mai 1997 - A 12 S 580/97 -; ebenso für das Prozeßkostenhilfeverfahren OVG NW, Beschlüsse vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -, vom 4. Juli 1997 - 2 E 525/97 - und vom 20. Mai 1998 - 2 B 2962/97 - .
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
12Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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