Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 501/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er formell nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entspricht. Dem darin aufgestellten Darlegungserfordernis wird nicht entsprochen, wenn - wie hier - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne - was regelmäßig erforderlich ist - zwischen den einzelnen benannten Zulassungsgründen zu unterscheiden.
3Vgl. Senatsbeschluß vom 12. August 1997 - 18 B 216/97 -.
4Zwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, wenn sich die Antragsbegründung eindeutig einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen läßt,
5vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -,
6und sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung scheidet jedoch schon infolge der sich teilweise überschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe regelmäßig aus, wenn die Begründung des Zulassungsantrags - wie hier - geeignet ist, sich auf mehrere Zulassungsgründe zu erstrecken.
7Das Antragsvorbringen ist aber auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen in der Sache nicht geeignet, die Zulassung der Beschwerde zu rechtfertigen. Die Antragsbegründung wendet sich vornehmlich gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr und verweist zur Begründung auf die Stellungnahmen der Bewährungshelfer, des Leiters der Justizvollzugsanstalt W. sowie auf den Beschluß des Amtsgerichts W. vom 22. Juli 1998. Mit diesen Ausführungen zeigt der Antragsteller jedoch keine Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses auf. Das Verwaltungsgericht hat - selbständig entscheidungstragend - sowohl die Vollziehungsanordnung als auch die schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG unter generalpräventiven Gesichtspunkten geprüft. Bezüglich des Sofortvollzugs hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats
8- vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1998 - 18 B 1466/96 -
9hingewiesen, wonach schwerwiegende generalpräventive Ausweisungsgründe im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG in der Regel auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung rechtfertigen. Weder dies noch die vom Verwaltungsgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention bejahten schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG werden von der Antragsbegründung ernsthaft in Zweifel gezogen. Im übrigen sind die Ausführungen in der Antragsschrift aber auch nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr aus derzeitiger Sicht zu verneinen. Denn insoweit fehlen belegbare Angaben dazu, daß der Antragsteller die als besondere Gefahrensituation beurteilte Drogenabhängigkeit inzwischen überwunden hat. Insbesondere vermögen weder die angeführten Stellungnahmen des Bewährungshelfers Wolf, die auch durch die jüngste Stellungnahme der Bewährungshelferin Frau Hahn im wesentlichen bestätigt wird, noch die schriftliche Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt W. vom 10. Dezember 1997 Gegenteiliges zu belegen. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, daß sich der Antragsteller zur Überwindung seiner Drogensucht einer Therapie unterzogen hätte.
10Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keine Umstände vorgetragen, die in Abweichung von dem erstinstanzlichen Beschluß die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen könnten.
11Schon mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen liegt ein die Zulassung der Beschwerde rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Der behauptete Verfahrensmangel führt aber auch deshalb nicht auf einen Zulassungsgrund, weil die vom Antragsteller gerügte Unterlassung einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel darstellt.
12Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ 1993, 565 (566); OVG NW, Beschluß vom 1. April 1998 - 19 B 438/98 -.
13Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.
15Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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