Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 535/99

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 4. November 1996 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,-- DM festgesetzt.


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